Tenor

1. Auf den als Erinnerung anzusehenden Einspruch der Schuldnerin vom 09.03.2005 wird der Beschluss der Rechtspflegerin vom 18.02.2005 aufgehoben.

2. Der Antrag des Treuhänders vom 17.08.2004, die Zugehörigkeit des PKW der Schuldnerin zur Insolvenzmasse festzustellen, wird als unzulässig verworfen.

 

Tatbestand

I.

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 10.01.2004 das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet. Auf den Antrag des Treuhänders stellte das Insolvenzgericht mit dem angefochtenen Beschluss fest, dass ein der Schuldnerin gehörender PKW pfändbar ist und zur Insolvenzmasse gehört. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit der Begründung, sie benötige das Fahrzeug zur Fortsetzung ihrer Erwerbstätigkeit und zur Betreuung ihrer erkrankten Eltern.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die nach §§ 6 Abs. 1 InsO, 11 Abs. 2 RPflG statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte Erinnerung hat in der Sache vorläufigen Erfolg. Der angefochtene Beschluss war bereits deshalb aufzuheben, weil die Rechtspflegerin des Insolvenzgerichts zur Entscheidung nicht berufen war. Gem. § 36 Abs. 4 InsO ist das Insolvenzgericht nur für die Entscheidung zuständig, ob ein Gegenstand nach den in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO genannten Vorschriften der Pfändung unterliegt und zur Insolvenzmasse gehört. Die §§ 811 ff ZPO, nach denen sich die Frage der Massezugehörigkeit im vorliegenden Fall richtet, sind in § 36 Abs. 1 Satz 2 ZPO aber gerade nicht genannt. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf die genannten Fälle verbietet sich angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts. Vielmehr ist hier das nach § 764 ZPO zuständige Vollstreckungsgericht zur Entscheidung berufen.

Daher war der angefochtene Beschluss aufzuheben und der an das unzuständige Insolvenzgericht gerichtete Antrag als unzulässig zu verwerfen.

 

Fundstellen

ZVI 2005, 322

ZVI 2006, 52

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge