Tenor
… werden die Versagungsanträge vom 30.10. und 23.11.2006 zurückgewiesen. Die Versagungsantragsteller tragen die durch den Antrag verursachten Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Dem Schuldner ist durch Beschluss des Gerichts vom 13.09.2004 die Restschuldbefreiung angekündigt worden. Mit Schreiben vom 30.10.2006 und 23.11.2006 haben die Versagungsantragsteller, Insolvenzgläubiger, beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen Verletzung einer Obliegenheit zu versagen.
Sie behaupten, der Schuldner habe sich trotz seiner Arbeitslosigkeit seit April 2004 erst Anfang 2006 bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet.
Angesichts der persönlichen Situation des Schuldners hätte dieser bei Aufnahme einer entsprechenden Arbeitstätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens 1 300,00 EUR erzielen können, sodass ein pfändbarer Betrag von mehr als 200,00 EUR monatlich in die Masse geflossen wäre.
Entscheidungsgründe
II.
Der Versagungsantrag ist nicht zulässig, zumindest aber nicht begründet.
Entsprechend der Verfügung vom 12.02.2007, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, hat das Gericht weiterhin keine Zweifel daran, dass der Schuldner seine Obliegenheiten nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO schuldhaft verletzt hat. An den Umfang der entsprechenden Obliegenheit, sich um Arbeit ernsthaft zu bemühen, sind nach gefestigter Auffassung (vgl. Ahrens, in Frankfurter Kommentar zu InsO, 3. Aufl. 2002, § 295 Rdnr. 27; Vallender, in Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, § 295 Rdnr. 22 ff.; Kexel, in Graf-Schlicker, InsO, 1. Aufl. 2007, § 295 Rdnr. 2), der das Gericht folgt, höchste Anforderungen zu stellen. Diesem wird der Sachvortrag des Schuldners nicht ansatzweise gerecht.
Die Versagungsanträge scheitern jedoch daran, dass durch die Obliegenheitsverletzung des Schuldners auch die Befriedigung der Gläubiger verletzt worden sein muss (§ 296 Abs. 1 Satz 1 InsO), wobei es nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 05.04.2006, IX ZB 50/05, NZI 2006, 413 ff = NJW RR 2006, 1138 ff) ausreichend ist, dass eine Beeinträchtigung der Gläubiger bei wirtschaftlicher Betrachtung lediglich wahrscheinlich sein muss. Eine bloße Gefährdung der Befriedigungsaussichten ist nicht ausreichend. Hiervon ausgehend ist das weitere Vorbringen der Versagungsantragstellerin nicht ausreichend. Auszugehen ist davon, dass der 46-jährige Schuldner gelernter Groß- und Einzelhandelkaufmann ist. Grundsätzlich kann auch davon ausgegangen werden, dass sich das durchschnittliche Bruttogehalt von Angestellten im produzierenden Gewerbe und im Versicherungsgewerbe entsprechend den vorgelegten statistischen Auswertungen in einem Bereich zwischen 2 937,00 EUR und 3 939,00 EUR bewegt. Dies allein ist aber noch nicht ausreichend, eine wirtschaftliche Beeinträchtigung der Gläubiger als hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass dem Schuldner die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit bei ernsthaften Bemühungen seit April 2004 auch möglich gewesen wäre. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Schuldner auch vor seiner Arbeitslosigkeit kein pfändbares Einkommen erzielt hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob das erzielt niedrige Einkommen allein darauf zurückzuführen gewesen ist, dass der Schuldner aufgrund seiner persönlichen Beziehungen zu seinen beiden letzten Arbeitgebern bewusst lediglich ein solches Einkommen erhalten hat, welches unter dem Pfändungsfreibetrag lag. Ein konkretes neues Arbeitsangebot für den Schuldner ist jedenfalls zunächst seitens der Versagungsantragsteller nicht dargetan, wobei dies im Regelfall für die Versagungsantragsteller auch nicht vortragbar ist. Es ist aber auch sonst nicht ersichtlich, dass grundsätzlich freie Arbeitsstellen zu Verfügung gestanden hätten, die der Schuldner hätte annehmen können. Letztlich spricht gegen eine Beeinträchtigung der Gläubiger, dass dieser auch nach Aufnahme von Bemühungen um eine Arbeitsstelle zumindest seit ca. Mitte 2006 keine Arbeitsstelle gefunden hat. Dass eine für den Schuldner günstigere Arbeitsplatzsituation seit dessen Arbeitslosigkeit ab Mai 2004 vorgelegen hätte, ist weder ersichtlich noch dargetan.
Fundstellen
Haufe-Index 2831419 |
ZVI 2007, 482 |