Leitsatz (amtlich)
Das Insolvenzgericht kann auf Grund des § 21 Abs. 1 InsO bereits vor der Verfahrenseröffnung einen vorläufigen Gläubigerausschuß zur Unterstützung und Beratung des vorläufigen Insolvenzverwalters einsetzen. Für die Vergütung dieses Ausschusses gelten § 73 InsO, §§ 17, 18 InsVV entsprechend.
Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses ist nicht zwingend anhand einer Stundenzahl und eines Stundensatzes zu berechnen, sondern kann auch nach anderen sachgerechten Kriterien festgesetzt werden. Unzulässig ist jedoch die direkte oder indirekte Berechnung der Ausschußvergütung auf der Grundlage des Wertes der Insolvenzmasse, etwa als Bruchteil der Verwaltervergütung.
Hatte der schuldnerische Rechtsträger vor der Insolvenz einen Aufsichtsrat, so kann es angesichts der Ähnlichkeit der Aufgaben sachgerecht sein, die Vergütung der Gläubigerausschußmitglieder an derjenigen der Aufsichtsratsmitglieder zu orientieren. Dabei ist auch eine eventuelle Zuständigkeit des Aufsichtsrats für die Überwachung der Leitungsmacht über Konzernunternehmen zu berücksichtigen.
Hat das Gericht in mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Insolvenzverfahren die (vorläufigen) Gläubigerausschüsse in Personalunion mit den selben Personen besetzt, so kann die Vergütung des Ausschußmitglieds zunächst insgesamt einheitlich errechnet und sodann nach dem wirtschaftlichen Gewicht der Verfahren auf die einzelnen Insolvenzmassen umgelegt werden.
Normenkette
InsO § 21 Abs. 1, § 73; InsW §§ 17-18
Nachgehend
Tenor
1. Die Vergütungsanträge der Beteiligten S und Ni werden zurückgewiesen.
2. Die Vergütung der Beteiligten E, Dr. N, H, Dr. L, W, X und Dr. Z für ihre Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses in den nachfolgenden Verfahren zwischen dem 22.7. und dem 1.9.2002 wird wie folgt festgesetzt:
Verfahren Betrag |
EUR |
62 IN 167/02 |
1.085,94 |
62 IN 168/02 |
237,79 |
60 IN 136/02 |
174,73 |
63 IN 117/02 |
79,42 |
62 IN 181/02 |
14,92 |
62 IN 182/02 |
47,17 |
62 IN 183/02 |
34,18 |
62 IN 184/02 |
12,03 |
62 IN 185/02 |
222,39 |
62 IN 186/02 |
106,38 |
62 IN 187/02 |
718,19 |
62 IN 188/02 |
13,48 |
62 IN 189/02 |
150,18 |
62 IN 190/02 |
414,44 |
62 IN 191/02 |
277,74 |
62 IN 192/02 |
17,81 |
62 IN 193/02 |
284,48 |
62 IN 194/02 |
217,09 |
62 IN 195/02 |
33,21 |
62 IN 196/02 |
25,51 |
62 IN 198/02 |
567,52 |
62 IN 199/02 |
11,07 |
60 IN 138/02 |
67,87 |
Summe |
4.813,54 |
Im übrigen werden die Vergütungsanträge zurückgewiesen.
3. Der Richter behält sich auch die Entscheidung über weitere Vergütungsanträge der Mitglieder des Gläubigerausschusses vor.
Tatbestand
Zwischen dem 4. und 12.7.2002 beantragten die im Rubrum genannten, zum damaligen B gehörenden 25 Gesellschaften die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Auf Vorschlag des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. S setzte das Gericht mit Beschluß vom 22.7.2002 (Bd. I Bl. 100 d.A.) in jedem dieser Eröffnungsverfahren einen vorläufigen Gläubigerausschuß ein und wies ihm die Aufgabe zu, den vorläufigen Insolvenzverwalter schon vor der Eröffnung des Verfahrens bei seiner Tätigkeit zu unterstützen und zu beraten. Zu Mitgliedern der Ausschüsse wurden in allen Verfahren die selben Personen, nämlich die im Rubrum genannten zehn Beteiligten, bestellt. Vor Verfahrenseröffnung am 1.9.2002 fanden drei gemeinsame Sitzungen der Gläubigerausschüsse statt.
Der Eröffnungsantrag der W2 GmbH (62 IN 201/02) wurde am 15.8.2002 zurückgenommen, der Eröffnungsantrag der C GmbH (62 IN 180/02) am 29.8.2002 mangels Masse abgewiesen. In den übrigen Fällen erging am 1.9.2002 ein Eröffnungsbeschluß. Mit Beschluß vom selben Tage setzte das Gericht in jedem eröffneten Verfahren erneut einen Gläubigerausschuß ein (Bd. II Bl. 470 d.A.), dessen Zusammensetzung sich von dem vorherigen unterschied, dem jedoch ebenfalls in allen Verfahren die selben Personen angehörten.
Abgesehen von dem Beteiligten B hat jede im Bestellungsbeschluß vom 22.7.2002 benannte Person beantragt, die Vergütung für ihre Tätigkeit in allen Verfahren bis zum 1.9.2002 pro Person auf einen Gesamtbetrag von 92.632,00 EUR festzusetzen (Anträge: Bd. IV Bl. 820 – 864 d.A.). Nach den Berechnungen der Antragsteller sind dies 2% der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in allen Verfahren. Zur Begründung weisen die Antragsteller auf die ganz außergewöhnliche Schwierigkeit ihrer Tätigkeit hin, die sich einerseits aus dem Umfang jedes einzelnen Verfahrens und andererseits aus dem engen wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang aller Verfahren ergeben hätte; die Tätigkeit für den Gläubigerausschuß habe deshalb nicht nur einen sehr erheblichen Zeitaufwand für die Einarbeitung und die Teilnahme an den Sitzungen, sondern auch für den gedanklichen Austausch außerhalb der Sitzungen erfordert.
Der Richter hat die Entscheidung über die Anträge an sich gezogen (§ 18 Abs. 2 Satz 3 RPflG). Im Anschluß an ein Hinweisschreiben des Gerichts vom 16.04.2003 (Bd. IV Bl. 875ff. d.A.) hat das Ausschußmitglied Dr. N am 15.5.2003 im Auftrag des Ausschusses die Sache mit dem...