Tatbestand
1. Die Gläubigerin beantragt mit am 29.4.2005 eingegangenen Antrag vom 28.4.2005 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners aufgrund dessen Haftung als Gesellschafter der Grundstücksverwaltungsgesellschaft M. GbR. Nachdem das Amtsgericht N. am 30.5.2005 über das Vermögen der BGB-Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet hatte (Az 5 IN 57/05), hat das im vorliegenden Antragsverfahren erkennende Gericht mit Zwischenbeschluss vom 23.6.2005 festgestellt, dass das Antragsverfahren analog § 17 AnfG unterbrochen ist. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Schuldners. Er ist der Ansicht, eine Unterbrechung des Verfahrens sei nicht erfolgt; der Antrag der Gläubigerin müsse vielmehr im Hinblick auf ihre nunmehr fehlende Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis als unzulässig abgewiesen werden.
Entscheidungsgründe
2. Der Zwischenbeschluss vom 23.6.2005 ist auf die Beschwerde des Schuldners aufzuheben, da das Insolvenzantragsverfahren nicht unterbrochen ist. An der anderweitigen Rechtsauffassung des Zwischenbeschlusses vom 23.6.2005 wird nicht festgehalten.
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die vom Schuldner problematisierte Frage der Anwendung des § 240 ZPO im Rahmen eines Insolvenzeröffnungsverfahrens nur in Betracht kommen kann, wenn über das Vermögen eines antragstellenden Gläubigers das Insolvenzeröffnungsverfahren eröffnet wird, da sich der Insolvenzantrag bei einer nicht auf dem Insolvenzantrag beruhenden, anderweitigen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners durch die Eröffnung erledigt hat. Die zutreffend vom Schuldner dargestellte Nichtanwendung des § 240 ZPO auf das Insolvenzantragsverfahren beruht auf der Eilbedürftigkeit des Insolvenzantragsverfahrens (vgl. Heidelberger Kommentar InsO 3. Aufl. § 4 Rn. 25). Die Nichtanwendung führt allerdings entgegen der Ansicht des Schuldners rechtlich dazu, dass der Insolvenzantrag eines Gläubigers, über dessen Vermögen nach Antragstellung das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, nicht unzulässig wird. Vielmehr rückt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter verfahrensrechtlich an die Stelle des antragstellenden Gläubigers (vgl. Zöller ZPO 24. Aufl. § 240 Rn. 1). Die im Insolvenzantragsverfahren nicht anzuwendende Unterbrechungswirkung des § 240 ZPO (s.o.) dient im Prozessverfahren lediglich dazu, dem Insolvenzverwalter zunächst Bedenkzeit zu geben, um über die Fortführung des Verfahrens zu entscheiden (vgl. Zöller a.a.O.). Hieraus folgt, dass die Verfahrensführungsbefugnis im Insolvenzantragsverfahren angesichts der Nichtanwendung des § 240 ZPO ohne vorherige Verfahrensunterbrechung auf den Insolvenzverwalter des antragstellenden Gläubigers übergeht.
Diese Rechtsfolge gilt entgegen der im Zwischenbeschluss erfolgten Ausführungen auch für das Insolvenzantragsverfahren gegen den akzessorisch haftenden Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft, über deren Vermögen zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis gegenüber dem Gesellschafter gemäß § 93 InsO auf den Insolvenzverwalter der BGB-Gesellschaft über, so dass anhängige Rechtsstreitigkeiten analog § 17 AnfG unterbrochen sind (vgl. BGH NJW 1982, 883; 2003, 590). Dies gilt jedoch aus den gleichen Gründen, wie sie zu § 240 ZPO ausgeführt sind, nicht im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des BGB-Gesellschafters. Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der BGB-Gesellschaft rückt vielmehr verfahrensrechtlich an die Stelle der antragstellenden Gläubigerin und ist demzufolge lediglich über das anhängige Insolvenzantragsverfahren in Kenntnis zu setzen. Dies steht zudem im Einklang mit dem mehrschichtigen Normzweck des § 93 InsO, der in erster Linie darin liegt, dass sich kein Gesellschaftsgläubiger bei einer Insolvenz der Gesellschaft durch Zugriff auf das Vermögen der Gesellschafter Vorteile verschafft (Heidelberger Kommentar a.a.O. § 93 Rn. 1), aber auch dadurch bestimmt wird, dass die Konzentration auf den Insolvenzverwalter prozessökonomisch erscheint. Mit der nicht eintretenden Verfahrensunterbrechung einerseits und dem sofortigen Eintritt des Insolvenzverwalters in das Verfahren mit den ihm hieraus erwachsenden verfahrensrechtlichen Befugnissen andererseits wird sowohl der Eilbedürftigkeit des Insolvenzantragsverfahrens mit dessen etwaigen Rechtsfolgen wie z.B. die anfechtungsrechtlichen Fristen der §§ 129 ff InsO oder die Rückschlagssperre (§ 88 InsO) als auch dem Normzweck des § 93 InsO Rechnung getragen.
Fundstellen
ZVI 2005, 436 |
ZVI 2006, 19 |