Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung eines Antrags auf Eigenverwaltung durch den Gläubigerausschuss im Zusammenhang mit der Insolvenz eines Unternehmens
Normenkette
InsO § 28 Abs. 2, § 174
Tenor
Wegen Zahlungsunfähigkeit wird heute, am 01.06.2012, um 16:41 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Gründe
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 07.03.2012 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt B. B., X Straße, Köln.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 27.07.2012 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Tätigkeit des mit Beschluss vom 26.03.2012 eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschusses beendet. Es wird ein neuer vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Zu Mitgliedern werden bestimmt:
- Herr Dipl.-Kfm. N. S., C Allee, Düsseldorf,
- Frau S. T., J Straße, Bad Wildbad
- Herr U. S., N-Q Straße, Bonn
- C. f. B., vertreten durch Herrn E. V., M Straße, Köln
- T. LC., vertreten durch Frau Q. C., K Straße, Köln
Die Bestimmung wird erst mit der Annahmeerklärung des jeweiligen Gläubigerausschussmitgliedes wirksam. Die Annahme ist unverzüglich gegenüber dem Gericht zu erklären.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Montag, 27.08.2012, 09:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, 12. Etage, Raum 1233.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere:
- die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
- die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
- die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
- die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
- die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 06.08.2012 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1345 niedergelegt.
Der Antrag auf Eigenverwaltung wird abgelehnt, weil zu erwarten ist, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird (§ 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Die Mehrheit der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses hat sich gegen eine Eigenverwaltung ausgesprochen. Die Bedenken gegen eine Eigenverwaltung stützen sie im Wesentlichen darauf, dass nach dem Gutachten der Unternehmensberatung S. & O. vom 18.04.2012, das der vorläufige Gläubigerausschuss beauftragt hatte, im Jahr 2011 unbesicherte Darlehen des Schuldners an die F. T. und F. e.V. in Höhe von 1,9 Mio. EUR geflossen seien. Gerechtfertigt worden sei das Darlehen durch den ehemaligen Vorstand mit der Begründung „die FTF habe das Geld gebraucht, der KTE habe Geld gehabt, deswegen sei die Ausleihung geflossen.” Da der ehemalige Vorstand aktiv bei der Verwaltung der Immobilien eingesetzt sei und hierfür vergütet werde, sei zu befürchten, dass dieser nicht im Sinne de...