Tenor
wird der Eröffnungsantrag der Schuldnerin vom 18.05.2007 als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
Gegenstandswert (§ 58 GKG): 1,00 EUR.
Gründe
Der Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist mangels substantiierter, nachvollziehbarer Darlegung eines Eröffnungsgrundes unzulässig.
Mit der Antragsschrift vom 18.05.2007 ist lediglich, aber immerhin vorgebracht worden, es bestünden bestimmte Forderungen zu etwa 1,5 Mio Euro und es sei bestimmtes Vermögen, nämlich eine werterschöpfend beliehene Immobilie und drei verpfändete Lebensversicherungen vorhanden. Weitere Angaben fehlen.
Das Gericht hat deshalb mit Zwischenverfügung vom 21.02.2008 deutlichen und umfassenden Hinweis erteilt und unter Übermittlung des Regelanhörungsbogens Frist zu substantiiertem Vortrag auf eine Woche ab Zugang des Hinweises gesetzt.
Das Antragsvorbringen ist jedoch nicht ergänzt worden.
Der bisherige Vortrag genügt den Darlegungsobliegenheiten indes nicht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Beschluß vom 12.12.2002, ZIP 2003, 359) ist für die Zulässigkeit eines Eröffnungsantrags des Schuldners zum einen erforderlich, daß er ernsthaft auf Eröffnung gerichtet ist und nicht sachfremden Zwecken dient (AG Dresden ZIP 2002, 862; MünchKomm-InsO/Schmahl, § 13 Rn. 87; Schmahl EWiR 2002, 721, 722; vgl. ferner Heidelberger Kommentar/Kirchhof, InsO 2. Aufl. § 14 Rn. 20f).
Zum andern ist entsprechend § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 4 InsO zu verlangen, daß der Schuldner einen Eröffnungsgrund in substantiierter, nachvollziehbarer Form darlegt. Erforderlich – aber auch genügend – ist die Mitteilung von Tatsachen, welche die wesentlichen Merkmale eines Eröffnungsgrundes im Sinne von §§ 17f InsO erkennen lassen (Heidelberger Kommentar/Kirchhof, § 13 InsO Rn. 18; Schmidt EWiR 2002, 767).
Das Antragsvorbringen muss bei natürlichen Personen auch die Wahl der richtigen Verfahrensart deutlich machen, § 304 InsO.
Die tatsächlichen Angaben müssen sodann die Finanzlage des Schuldners, also nicht nur seine Schulden, sondern auch dessen Fähigkeit, die Zahlungspflichten zu erfüllen, sowie bei juristischen Personen auch den Umstand, ob das schuldnerische Vermögen die Verbindlichkeiten deckt, nachvollziehbar darstellen, ohne daß sich daraus bei zutreffender Rechtsanwendung schon das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes ergeben muß; eine Schlüssigkeit im technischen Sinne ist nicht vorauszusetzen (a.A. LG Potsdam DZWIR 2002, 390; Vallender MDR 1999, 280, 281; wohl auch Uhlenbruck InVo 1999, 333, 334). Der Schuldner muß – wie sich im Umkehrschluß aus § 14 Abs. 1 InsO ergibt – den Eröffnungsgrund nicht glaubhaft machen (Heidelberger Kommentar/Kirchhof, aaO).
Die etwa einen Eröffnungsgrund ausfüllenden Tatsachen sind indes auch nicht von Amts wegen zu ermitteln.
Im Zulassungsverfahren besteht noch keine Amtsermittlungspflicht gemäß § 5 InsO (Bundesgerichtshof, Beschluß vom 12. Dezember 2002, Az: IX ZB 426/02, AG Dresden ZIP 2002, 862; MünchKomm-InsO/Ganter, § 5 Rn. 13; MünchKomm-InsO/Schmahl, § 13 Rn. 88; Heidelberger Kommentar/Kirchhof, § 14 InsO Rn. 22). Diese greift erst ein, wenn ein zulässiger Eröffnungsantrag vorliegt. Genügt ein Antrag den oben beschriebenen Mindesterfordernissen nicht, hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf den Mangel hinzuweisen und eine Frist zu dessen Behebung zu setzen; nach fruchtlosem Ablauf darf – und muß – es den Antrag als unzulässig zurückweisen (Bundesgerichtshof, Beschluß vom 12. Dezember 2002, Az: IX ZB 426/02, AG Dresden ZIP 2002, 862; MünchKomm-InsO/Schmahl, § 13 Rn. 96 und § 20 Rn. 18f; im Ergebnis ebenso Frankfurter Kommentar/Schmerbach, InsO 3. Aufl. § 20 Rn. 3; a.A. Kübler/Prütting/Pape, InsO § 20 Rn. 8a; Smid, InsO 2. Aufl. § 20 Rn. 20). Das gebietet auch der Schutz der Gläubiger vor unberechtigten Eigenanträgen, die Vollstreckungsversuche mit Unsicherheiten wegen der Vollstreckungssperre des § 88 InsO belasten (vgl. hierzu auch Kübler/Prütting/Pape, § 13 InsO Rn. 11).
Fundstellen
NZI 2008, 315 |
NZI 2008, 8 |