Entscheidungsstichwort (Thema)
Einwände gegen die Ankündigung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin. Versagung der Restschuldbefreiung in der Verbraucherinsolvenz
Normenkette
InsO § 296
Tenor
In dem Restschuldbefreiungsverfahren über das Vermögen des … wird dem Schuldner R. C. die Erteilung der Restschuldbefreiung wegen schuldhaft unvollständig gemachter Angaben in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnissen versagt.
Tatbestand
I.
Der Schuldner R. C. wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 10.03.2004 zum Restschuldbefreiungsverfahren zugelassen. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 19.04.2004 aufgehoben.
Mit Schriftsatz vom 02.10.2006 teilten die beteiligten Gläubiger dem Gericht mit, dass sie beabsichtigten, die Versagung der Restschuldbefreiung gegenüber dem Schuldner zu beantragen, weil dieser zumindest grob fahrlässig die titulierten Forderungen der Gläubiger gegen ihn verschwiegen habe, so dass diese nicht aufgenommen wurden (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO).
Am 10.10.2006 wies das Gericht die Gläubiger darauf hin, dass bereits mit Beschluss vom 10.03.2004 die Restschuldbefreiung angekündigt und das Insolvenzverfahren am 19.04.2004 aufgehoben worden sei. Daher sei, so das Gericht weiter, nur noch eine Versagung im Rahmen der §§ 295 ff InsO möglich.
Die Gläubiger vertraten mit Schriftsatz vom 21.11.2006, eingegangen bei Gericht am 23.11.2006, die Auffassung, dass der Schuldner vorsätzlich oder allenfalls grob fahrlässig die titulierten Forderungen der Gläubiger gegen sich verschwiegen habe, so dass diese nicht aufgenommen wurden. Sie beantragten daher,
dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, weil er sich diese in unzulässiger Art und Weise erschlichen habe.
Sowohl der Schuldner als auch die Treuhänderin wurden zu dem Antrag der Gläubiger gehört. In ihrer Stellungnahme vom 23.01.2007 teilte die Treuhänderin mit, dass der Schuldner die Gläubiger – auch im Nachgang zu seinem vormaligen Eröffnungsantrag – nicht benannt habe.
Das Gericht ersuchte mit Schreiben vom 02.02.2007 die Gläubiger um Mitteilung, wann sie von dem örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher über das Insolvenzverfahren informiert worden seien. Gleichzeitig forderte das Gericht die Gläubiger auf, den Zeitpunkt der Kenntniserlangung glaubhaft zu machen. Ferner wurden die Gläubiger gebeten mitzuteilen, welche Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich der Durchsetzbarkeit der Forderung zwischen dem Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 17.04.2001 und der Mitteilung durch denörtlich zuständigen Gerichtsvollzieher im Jahre 2006 erfolgten. Die vom Gericht gewünschten Auskünfte wurden mit anwaltlichen Schriftsatz vom 06.02.2007 erteilt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den gewechselten Schriftverkehr Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg und führt daher zur Versagung der Restschuldbefreiung
1.
Der Antrag vom 21.11.2006 ist zulässig, da die Gläubiger antragsberechtigt sind.
a.
Nach wohl herrschender Meinung ist nur der Gläubiger berechtigt einen Antrag nach § 296 InsO zu stellen, der sich am Insolvenzverfahren beteiligt hat und daher im Schlussverzeichnis aufgeführt wird (HK-InsO/Landfermann 4. Aufl.§ 296 Rz. 6; MK/Stephan § 296 Rz. 4; FK-InsO/Ahrens 4. Aufl. § 296 Rz. 16; Hamburger Kommentar-InsO/Streck § 296 Rz. 3 jeweils m.w.N.; Dr. Lessing EWiR 2001 S. 1101).
Für die Vertreter dieser Ansicht ist der Grund der Nichtteilnahme am Insolvenzverfahren gleichgültig. Nach dieser Meinung verwehrt allein die Tatsache der Nichtteilnahme den Gläubigern die Wahrnehmung von Verfahrensrechten. Die Gläubiger hätten demnach im Insolvenzverfahren keine Stimmrechte und können auch dort nicht an der Verteilung teilnehmen. Dies gelte, so die Vertreter dieser Auffassung, auch für das Restschuldbefreiungsverfahren.
Folgt man dieser Ansicht, dann wäre der vorliegende Antrag bereits unzulässig, da die Gläubiger nicht am Insolvenzverfahren teilgenommen haben und nicht im Schlussverzeichnis aufgeführt sind.
b.
Dies kann nach hiesiger Ansicht zumindest für den Fall, dass der Schuldner einen Gläubiger nicht benennt und dieser erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens von diesem Kenntnis erlangt, nicht richtig sein.
Die Gegenmeinung (Amtsgericht Köln, Beschluss vom 28.01.2002 – 71 IK 1/00 –, NZI 2002, 218; Braun/Buck Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 296 Rz. 5; Uhlenbruck/ Vallender Insolvenzordnung 12. Aufl. § 296 Rz. 3) vertritt die Auffassung, dass auch derjenige Insolvenzgläubiger zur Antragstellung berechtigt ist, der nicht im Schlussverzeichnis aufgeführt ist. Zur Begründung wird angeführt, dass Insolvenzgläubiger derjenige Gläubiger ist, der einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat (§ 38 InsO), ohne dass es dabei darauf ankommt, ob er seine Forderung in Insolvenzverfahren angemeldet hat. Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang, worauf das Amtsgericht Köln in seinem oben genannten Beschluss zu Recht hinweist, dass der Versa...