Tenor

Die als befristete Erinnerung gemäß § 11 Absatz 2 RPflG zu wertende sofortige Beschwerde des Treuhänders vom 29.12.2004 gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 07.12.2004 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Der Treuhänder übt sein Amt seit der Eröffnung des Verbraucher-Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin aus, mithin seit dem 02.08.2002. Mit Beschluss vom 18.12.2003 wurde der Schuldnerin die Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt und gemäß § 313 Abs. 1 Satz 2 InsO bekräftigt, dass der Treuhänder kraft Gesetzes die Aufgaben des Treuhänders nach § 291 Abs. 2, § 292 InsO wahrnehme. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin dauert noch an.

Unter dem 30.11.2004 erstattete der Treuhänder einen „Zwischenbericht während der Laufzeit der Abtretungserklärung”; zugleich beantragte er die Festsetzung eines Gesamtbetrages von EUR 116,– als Vorschuss auf seine Vergütung als Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren. Den Vorschussantrag hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 07.12.2004 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Treuhänders vom 29.12.2004.

 

Entscheidungsgründe

Die als befristete Erinnerung gemäß § 11 Absatz 2 RPflG zu wertende sofortige Beschwerde des Treuhänders vom 29.12.2004 gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 07.12.2004 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, in der Sache aber unbegründet. Mit Recht hat der Rechtspfleger den Vorschussantrag des Treuhänders zurückgewiesen. Denn eine Vergütung als Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren ist noch nicht fällig geworden, weil das Restschuldbefreiungsverfahren noch nicht begonnen hat; vielmehr dauert das Hauptverfahren noch an und erst mit seiner Beendigung (etwa durch Aufhebung) wird das Restschuldbefreiungsverfahren beginnen. Erst dann lebt die Funktion des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren auf, wie sie sich aus § 292 InsO ergibt.

Dem Vorschussantrag des Treuhänders liegt die irrige Auffassung zugrunde, er amtiere seit dem 18.12.2003 sowohl als Treuhänder im Hauptverfahren als auch als Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren. Ebenfalls irrigerweise glaubt er, durch den Beschluss vom 18.12.2003 als Treuhänder für das Restschuldbefreiungsverfahren „bestellt” worden zu sein.

Er weist allerdings zutreffend darauf hin, dass das Gesetz es erlaube, unterschiedliche Personen als Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder für das Hauptverfahren und als Treuhänder für das Restschuldbefreiungsverfahren zu bestellen. Im vorliegenden Verbraucher-Insolvenzverfahren wurde freilich – dem Regelfall entsprechend – gemäß § 313 Absatz 1 Satz 2 InsO vorgegangen: Im Eröffnungsbeschluss vom 02.08.2002 wurde der Treuhänder bestellt; im Beschluss vom 18.12.2003 heißt es auszugsweise: „Der bisherige Treuhänder … nimmt kraft Gesetzes die Aufgaben des Treuhänders nach § 291 Abs. 2, § 292 InsO wahr”. Eine Neu-Bestellung erfolgte also nicht, sondern nur eine Bekräftigung der Gesetzeslage, wonach im Verbraucher-Insolvenzverfahren grundsätzlich einunddieselbe Person als Treuhänder sowohl im Hauptverfahren als auch im Restschuldbefreiungsverfahren tätig ist.

Entscheidend ist vorliegend allerdings die Frage nach der zeitlichen Abgrenzung des Hauptverfahrens und des Restschuldbefreiungsverfahren (auch „Wohlverhaltenszeit” oder „Laufzeit der Abtretungserklärung” genannt). Hierzu trifft die Insolvenzordnung keine ausdrückliche Bestimmung.

In ihrer Ursprungsfassung, gültig vom 01.01.1999 bis 30.11.2001, enthielt sie jedoch in § 287 Absatz 2 Satz 1 eine Bestimmung zu der – dem Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung beizufügenden – Abtretungserklärung zugunsten des künftigen Treuhänders. Diese lautete auszugsweise: „Dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, daß der Schuldner seine pfändbaren Bezüge … für die Zeit von sieben Jahren nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt”. Dieser Formulierung konnte eindeutig der gesetzgeberische Wille entnommen werden, das Hauptverfahren vom Restschuldbefreiungsverfahren zeitlich zu trennen, indem zuerst das Hauptverfahren und unmittelbar anschließend das Restschuldbefreiungsverfahren zu durchlaufen sein sollte. Hierauf abgestimmt waren auch die Bestimmungen der Insolvenzordnung zu den auf ein Fehlverhalten des Schuldners gestützten Gründen für eine Versagung der Restschuldbefreiung; im Hauptverfahren sollte § 290 InsO anwendbar sein, im Restschuldbefreiungsverfahren galten §§ 295, 296 InsO.

Mit der zum 01.12.2001 in Kraft getretenen Änderung der Insolvenzordnung erhielt die genannte Gesetzesbestimmung allerdings ihren heutigen Wortlaut. Nun heißt es auszugsweise: „Dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, daß der Schuldner seine pfändbaren Bezüge … für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt”. Hieraus könnte zu schließen sein, das Hauptverfahren und das Restschuldbefreiungs...

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