Entscheidungsstichwort (Thema)
Versagung von Restschuldbefreiung kommt bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Bankrottdelikts in Betracht. Versagung von Restschuldbefreiung bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Bankrottdelikts
Normenkette
InsO § 291
Tenor
wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt (§ 291 InsO):
Der Schuldner erlangt Restschuldbefreiung, wenn er in der Laufzeit seiner Abtre-tungserklärung vom 25.01.2007 den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 oder § 298 InsO nicht vorliegen.
Der gegenwärtige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt E. B. F., B. I., H., wird zum Treuhänder bestellt (§ 291 Abs. 2, § 292 InsO).
Auf den Treuhänder gehen die pfändbaren Forderungen des Schuldners auf Bezü-ge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge nach Maßgabe der Abtretungserklärung vom 25.01.2007 für die Dauer ihrer Laufzeit über. Die Laufzeit der Abtretung hat mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 09.02.2007 begonnen und beträgt sechs Jahre.
Der Versagungsantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, die durch den Antrag verursacht worden sind, trägt der Versagungsantragsteller.
Tatbestand
I.
Über das Vermögen des Schuldners ist am 09.02.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Schuldner beantragt die Erteilung der Restschuldbefreiung.
Der Versagungsantragsteller beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen. Er behauptet, dass der Schuldner bei ihm eine Halle angemietet habe, obwohl er bereits zu diesem Zeitpunkt gewusst hätte, dass er die fälligen Mieten nicht würde zahlen können.
Entscheidungsgründe
II.
Die Voraussetzungen für die Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 InsO) sind erfüllt. Der Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellt.
Die Einwände des Versagungsantragstellers greifen nicht durch. Ein Versagungsgrund liegt schon nach der Begründung des Versagungsantrags nicht vor. Die Versagungsgründe sind in § 290 InsO abschließend aufgeführt; das dem Schuldner durch den Versagungsantragsteller vorgeworfene Verhalten fällt nicht darunter. Zwar könnte sich der Schuldner – das Vorbringen des Antragstellers als wahr unterstellt – wegen Eingehungsbetruges strafbar gemacht haben. Eine Versagung der Restschuldbefreiung kommt nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO aber nur in Betracht, wenn der Schuldner wegen eines Bankrottdelikts rechtskräftig verurteilt worden wäre. Die übrigen Versagungsgründe in § 290 Abs. 1 Nr. 2-6 InsO sind schon von vornherein nicht einschlägig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO.
Dieser Beschluss kann vom Schuldner und von jedem Insolvenzgläubiger, der rechtzeitig die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 289 Abs. 2, § 312 Abs. 2 InsO). Zur Wahrung der Frist genügt die Einlegung der Beschwerde beim hiesigen Landgericht.
Fundstellen