Entscheidungsstichwort (Thema)

Während der Dauer des Insolvenzverfahrens ist eine Vollstreckung weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen eines Schuldners zulässig. Zulässigkeit einer Vollstreckung in die Insolvenzmasse oder in das sonstige Vermögen eines Schuldners während der Dauer des Insolvenzverfahrens

 

Normenkette

ZVG § 15

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 06.10.2011; Aktenzeichen V ZB 18/11)

 

Tenor

1) Grundbuch von … Blatt … 184/10.000 Miteigentumsanteil an dem an dem Grundstück Gemarkung …, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, …, groß: 1.390 m² verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung nebst Kellerraum Nr.21 des Auftei-lungsplanes

2) Grundbuch von … Blatt … 238/10.000 Miteigentumsanteil an dem zu Ziffer 1) aufgeführten Grundstück verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung nebst Kellerraum Nr.22 des Auftei-lungsplanes

3) Grundbuch von … Blatt … 279/10.000 Miteigentumsanteil an dem zu Ziffer 1) aufgeführten Grundstück verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung Nr.25 des Aufteilungsplanes

4) Grundbuch von … Blatt … 253/10.000 Miteigentumsanteil an dem zu Ziffer 1) aufgeführten Grundstück verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung nebst Kellerraum Nr.26 des Auftei-lungsplanes

Eigentümerin:

 

Gründe

wird der Antrag Stadt … vom 30.03.2010 auf Zulassung des Beitritts zurück gewiesen.

Es besteht ein Vollstreckungsverbot gemäß der INSO. Die beantragten älteren Rückstände könnten lediglich aus der Rangklasse 5 betrieben werden. Diese Rückstände unterliegen aber dem Insolvenzverfahren. Während der Dauer des Insolvenzverfahrens ist somit eine Vollstreckung weder in die Insolvenzmasse, noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig (Stöber ZVG, 19. Aufl. Randnr. 23.3 zu § 15 ZVG).

Weiterhin hat der Insolvenzverwalter das Objekt bereits im Jahre 2008 aus dem Beschlag freigegeben, so dass die Vollstreckbarerklärung gegen den Insolvenzverwalter ins Leere geht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2923389

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