Prof. Dr. Stephan Meyering, Dr. Sandra Müller-Thomczik
Rz. 1
Die wirtschaftliche Bedeutung der Aktiengesellschaft als Rechtsform lässt sich auf Grundlage der vom Statistischen Bundesamt jährlich erstellten Umsatzsteuerstatistik ableiten. Obwohl hiernach in den Jahren 2017 und 2018 jeweils lediglich 0,25 % (= 8.131 bzw. 8.147) der umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen als Aktiengesellschaft geführt wurden (siehe Abb. 1), haben diese Unternehmen in den Jahren 2017 und 2018 jeweils einen Anteil von 17 % (= 1.095.413 bzw. 1.148.447) der im Rahmen der Umsatzsteuerstatistik erfassten Lieferungen und Leistungen erzielt (siehe Abb. 2). Es ist somit ersichtlich, dass den Aktiengesellschaften eine große wirtschaftliche Bedeutung zukommt.
Rechtsform |
Anzahl der Steuerpflichtigen |
Zu- (+)/Abnahme (-) 2018 gegenüber 2017 |
2017 |
2018 |
Einzelunternehmen |
2.163.104 |
2.155.909 |
-0,33 % |
GmbH |
536.068 |
544.738 |
+1,61 % |
Personengesellschaften |
437.983 |
441.164 |
+0,73 % |
Unternehmergesellschaften und Sonstige Kapitalgesellschaften |
40.200 |
42.961 |
+6,87 % |
Aktiengesellschaften |
8.131 |
8.147 |
+4,5 % |
Betriebe gewerblicher Art des öffentlichen Rechts |
6.257 |
6.260 |
+0,05 % |
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften |
5.530 |
5.451 |
-1,43 % |
Sonstige Rechtsformen |
69.533 |
74.506 |
+7,15 % |
Insgesamt |
3.266.806 |
3.279.136 |
+0,38 % |
Abb. 1: Umsatzsteuerstatistik: Anzahl der Steuerpflichtigen in 2017 und 2018
Rechtsform |
Lieferungen und Leistungen |
Zu- (+)/Abnahme (-) 2018 gegenüber 2017 |
2017 |
2018 |
GmbH |
2.487.938 |
2.613.082 |
+5,03 % |
Personengesellschaften |
1.615.770 |
1.657.809 |
+2,60 % |
Aktiengesellschaften |
1.095.413 |
1.148.447 |
+4,84 % |
Einzelunternehmen |
596.548 |
610.757 |
+2,38 % |
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften |
68.045 |
67.325 |
-0,11 % |
Betriebe gewerblicher Art des öffentlichen Rechts |
44.113 |
47.137 |
+6,86 % |
Unternehmergesellschaften und Sonstige Kapitalgesellschaften |
7.981 |
8.809 |
+10,38 % |
Sonstige Rechtsformen |
444.994 |
469.410 |
+5,49 % |
Insgesamt |
6.360.802 |
6.622.776 |
+4,12 % |
Abb. 2: Umsatzsteuerstatistik: Lieferungen und Leistungen in 2017 und 2018
Rz. 2
Das Wesen der Aktiengesellschaft wird in § 1 AktG bestimmt. Als juristische Person (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AktG) ist die Aktiengesellschaft selbst Trägerin von Rechten und Pflichten. Sie ist grundbuchfähig, besitzfähig, parteifähig (§ 50 ZPO), prozessfähig (§ 51 ZPO), insolvenzfähig (§ 11 Abs. 1 Satz 1 InsO) und deliktsfähig. Aufgrund ihres fluktuierenden Mitgliederbestands kann sie jedoch nur durch unabhängige, selbstständige Gesellschaftsorgane handeln. Dies sind der Vorstand (Rz. 3), der Aufsichtsrat (Rz. 4) sowie die Hauptversammlung (Rz. 5). Die Haftung der Aktiengesellschaft ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AktG).
Rz. 3
Dem Vorstand kommt die Leitung (§ 76 Abs. 1 AktG), die Geschäftsführung (§ 77 AktG) und die Vertretung (§ 78 AktG) der Aktiengesellschaft zu. Er kann gem. § 76 Abs. 2 Satz 1 AktG aus einer oder mehreren Personen bestehen. Die genaue Zahl der Vorstandsmitglieder oder zumindest die Regeln, nach denen diese Zahl festgelegt wird, muss in der Satzung bestimmt werden (§ 23 Abs. 2 Nr. 6 AktG). Die Vorstandsmitglieder müssen die Voraussetzungen der §§ 76 Abs. 3 und 105 AktG beachten. Sie werden durch den Aufsichtsrat auf höchstens 5 Jahre bestellt; eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit ist jedoch zulässig (§ 84 Abs. 1 AktG).
Rz. 4
Die Hauptfunktionen des Aufsichtsrats sind die Bestellung und die Abberufung des Vorstands sowie die Überwachung der Vorstandstätigkeit (§ 111 AktG). Grundsätzlich erfolgt die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats durch Wahl der Hauptversammlung (§ 101 Abs. 1 Satz 1 AktG). Ausnahmen bestehen jedoch bei Aktiengesellschaften, bei denen nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittbeteiligungsgesetz oder dem Gesetz über die Mitbestimmung bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung bestimmte Mitglieder (der Arbeitnehmerseite) zu entsenden sind (§ 101 Abs. 1 Sätze 1, 2 AktG). Einen weiteren Sonderfall stellt die gerichtliche Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats dar (§ 104 AktG). Zu beachten sind die zahlenmäßigen Beschränkungen des § 95 AktG sowie die persönlichen Voraussetzungen der §§ 100 und 105 AktG.
Rz. 5
Die Hauptversammlung tritt als zentrales Organ der Willensbildung neben die beiden Handlungsorgane Vorstand und Aufsichtsrat. Gem. § 118 AktG ist sie der Ort, an dem Aktionäre ihre versammlungsbezogenen Mitgliedschaftsrechte ausüben. Dies sind insbesondere ihr Teilnahme-, ihr Rede- und Frage- sowie ihr Stimmrecht.
Ein Katalog der Zuständigkeiten der Hauptversammlung ist in § 119 AktG kodifiziert. Die dort aufgeführten Befugnisse sind zwingend festgelegt und können nicht auf ein anderes Organ oder auf Dritte übertragen werden. Ebenso können der Hauptversammlung keine zusätzlichen Kompetenzen eingeräumt werden. Die Hauptversammlung beschließt demnach ausschließlich in den im Gesetz und in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen.