Prof. Dr. Stephan Meyering, Dr. Sandra Müller-Thomczik
Rz. 31
Die Hauptversammlung beschließt gem. §§ 119 Abs. 1 Nr. 2, 174 Abs. 1 Satz 1 AktG über die Verwendung des Bilanzgewinns. Sie ist dabei an den festgestellten Jahresabschluss (Rz. 30) und somit an die Höhe des ausgewiesenen Bilanzgewinns (Rz. 26) gebunden (§ 174 Abs. 1 Satz 2 AktG). Der Vorstand und der Aufsichtsrat, die üblicherweise den Jahresabschluss feststellen, können den Bilanzgewinn durch Einstellung in Rücklagen oder entsprechende Entnahmen beeinflussen.
Rz. 32
Der Hauptversammlung dient der aufgestellte Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands als Grundlage für ihren Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns i. S. d. § 170 Abs. 2 AktG. Die Hauptversammlung ist nicht an den Vorschlag des Vorstands gebunden. Vielmehr kann sie frei über die Verwendung des Bilanzgewinns beschließen (§ 58 Abs. 3 AktG). In dem Beschluss hat sie die Gliederung des § 174 Abs. 2 AktG zu beachten.
Der Bilanzgewinn kann für folgende Maßnahmen verwendet werden:
- zur Ausschüttung,
- zur Einstellung in die Gewinnrücklagen,
- als Gewinnvortrag oder
- für sonstige Zwecke, z. B. gemeinnützige Zwecke.
Der festgestellte Jahresabschluss (Rz. 30) kann jedoch durch diese Maßnahmen nicht mehr verändert werden. Sie wirken sich erst auf den Jahresabschluss des Folgejahres aus.
Sollte die Hauptversammlung ohne ausreichende Begründung eine Ausschüttung beschließen, die 4 % des Grundkapitals unterschreitet, ist dieser Beschluss gem. § 254 AktG anfechtbar. Diese Vorschrift soll i. S. v. Minderheitsaktionären eine adäquate Verzinsung des Grundkapitals sicherstellen.