Tenor

wird der Gerichtsvollzieher … angewiesen, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem. §§ 807, 900 I ZPO über das Vermögen des Schuldners abzunehmen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

 

Gründe

1. Die Gläubigerin hat auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Rostock AZ: 50 C 191/97 und des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Rostock – zum selben Aktenzeichen – vom 24.09.1997, nachdem die Voraussetzungen des § 807 I ZPO vorgelegen haben, den Gerichtsvollzieher Schoop beauftragt, Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über das Vermögen des Schuldners zu bestimmen.

Der Gerichtsvollzieher hat den für den 07.10.1999 zunächst anberaumten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wieder aufgehoben.

Nach dem Beschluß des AG Rostock vom 03.03.1999, AZ: 60 IN 31/99 hat das Gericht unter anderem gem. Ziff. 5 Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Ferner hat das Gericht bereits begonnene Maßnahmen einstweilen eingestellt. Der Gerichtsvollzieher sieht in dem Beschluß des Amtsgerichtes Rostock ein Vollstreckungshindernis.

2. Das angerufene Gericht ist zuständig.

Für eine Erinnerung gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf Grund vorläufiger Sicherungsmaßnahmen nach § 21 II Nr. 3 InsO ist ausschließlich das Vollstreckungsgericht, nicht jedoch das Insolvenzgericht zuständig.

Eine analoge Anwendung des § 98 III InsO scheidet aus. Es liegt weder ein vergleichbarer Sachverhalt noch eine Regelungslücke vor. Insoweit folgt das Gericht einem Beschluß des AG Köln vom 23.06.1999, ZInsO 1999, 419.

Es kann dahingestellt bleiben, ob möglicherweise eine Pflicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nur hinsichtlich der nicht von der Einstellung der Zwangsvollstreckung betroffenen unbeweglichen Gegenstände besteht (so jedenfalls möglich, wenn der Schuldner z.B. nach dem Vollstreckungstitel nur beschränkt mit einer Vermögensmasse haftet, nur die zu ihr gehörenden Vermögensstücke in das Vermögensverzeichnis aufzunehmen sind; Zöller-Stöber, ZPO, 21. Auflage 1999, § 807 Rn7).

Bei der Aufnahme des § 21 II Nr. 3 in den Gesetzestext der InsO hat der Gesetzgeber ausdrücklich gebilligt, das Immobiliargläubiger auch noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Zwangsversteigerungs- oder das Zwangsverwaltungsverfahren gegen den Schuldner betreiben können.

Auch hat der Gesetzgeber in § 89 II 2 InsO ausdrücklich bestimmt, dass das Vollstreckungsverbot für Insolvenzgläubiger hinsichtlich der Insolvenzmasse eine Ausnahme dahin erfährt, das Unterhaltsansprüche oder Forderungen aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist, von der Einstellung der Zwangsvollstreckung im Insolvenzverfahren ausgenommen werden.

Gleichwohl hat der Gesetzgeber unberücksichtigt gelassen, dass diese Gläubiger, um diese für sie möglichen Vollstreckungsmaßnahmen auch realisieren zu können, unter Umständen von Vollstreckungsmöglichkeiten nur Kenntnis erlangen, wenn der Schuldner seine Forderungen und sein eventuell vorhandenes Vermögen in dem Vermögensverzeichnis angibt.

Der Zugriff auf eventuell vorhandene Pfändungsmöglichkeiten bzw. dem unbeweglichen Vermögen muß aber für diese Gläubiger weiterhin möglich sein, ansonsten diese in der Ausübung ihrer verfassungsrechtlich garantierten Ansprüche gegen den Staat auf Vollstreckung gegen den Schuldner ausgeschlossen wären.

Ob, wie vorliegend, für den Schuldner unter den o.g. Umständen eine Pflicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung besteht, ist umstritten.

Eine Meinung geht davon aus, dass bei Vorliegen eines Beschlusses gem. § 21 II Nr. 3 InsO für § 807 ZPO grundsätzlich kein Raum sei (Münzberg in Stein-Jonas, ZPO, 21 Aufl. 1999, § 807 Rn. 22, Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 57 Aufl. 1999, § 807 Rn. 3 a.E.).

Die Gegenmeinung ist der Ansicht, dass die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen dem § 807 ZPO nicht entgegensteht (Thomas/Putzo, ZPO 21. Aufl. 1999, § 807 Rn. 1, so auch LG Würzburg, ZInsO 1999, 724).

Eine Begründung für die jeweilige Ansicht findet sich in der zitierten Kommentierung, aber auch in der Entscheidung nicht.

Folgt man dem Wortlaut des § 21 II Nr. 3 InsO, so können Maßnahmen der Zwangsvollstreckung durch das Gericht untersagt oder eingestellt werden, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.

Das es sich bei der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung handelt, ergibt sich schon aus der Stellung des § 807 in der ZPO.

Im vorliegenden Fall ist das Interesse des Gläubigers auf Auskunft über das unbewegliche Vermögen des Schuldners gerichtet. Somit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes für Gläubiger die Möglichkeit, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zumindest hinsichtlich der unbeweglichen Gegenstände zu verlangen.

Der Sinn und Zweck des § 21 II Nr. 3 I...

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