§ 173 AktG bestimmt die Vorgehensweise, wenn die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung erfolgt.[1] Dies geschieht, wenn Vorstand und Aufsichtsrat dies beschlossen haben oder der Aufsichtsrat den Jahresabschluss nicht gebilligt hat. Entsprechendes gilt, wenn der Aufsichtsrat einen Konzernabschluss nicht billigt.

Bei der Feststellung des Jahresabschlusses sind die für die Aufstellung geltenden Normen entsprechend anzuwenden. Insbesondere darf die Hauptversammlung im Rahmen der Feststellung nur solche Beträge in Gewinnrücklagen einstellen, die durch Gesetz oder die Satzung zugelassen sind.[2] Ändert die Hauptversammlung einen von einem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschluss, werden Beschlüsse zur Feststellung und Gewinnverwendung erst wirksam, wenn bei der erneuten Prüfung ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt worden ist.[3]

[1] Zu Einzelheiten Hennrichs/Pöschke, in Goette/Habersack, MüKo-AktG, 5. Aufl. 2022, § 173 AktG Rz. 12 ff.

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