Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
2.1 Privatanleger
2.1.1 Laufende Einkünfte
Dividenden und Bezüge aus der Liquidation einer Aktiengesellschaft gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 1-2 EStG zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen, die ab 2009 mit dem 25 %igen Fixsteuersatz zu versteuern sind (Abgeltungsteuer). Von der Besteuerung ausgenommen sind Zahlungen, soweit sie eine Rückzahlung von Nenn- bzw. Stammkapital darstellen.
Bis 2008 unterlagen diese Einkünfte nach § 3 Nr. 40 EStG dem sog. Halbeinkünfteverfahren, wodurch auch die hiermit zusammenhängenden Werbungskosten nur hälftig abziehbar sind.
2.1.2 Veräußerung
Die Veräußerung von Aktien, die bis Ende 2008 erworben wurden, ist nur innerhalb der 1-jährigen Veräußerungsfrist des § 23 EStG steuerpflichtig (Halbeinkünfteverfahren, § 3 Nr. 40 EStG).
Werden Aktien veräußert, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden, ist der Gewinn oder Verlust immer im Rahmen der Abgeltungsteuer einkommensteuerpflichtig. Verluste dürfen allerdings nur mit Aktienveräußerungsgewinnen verrechnet werden.
Beteiligung nach § 17 EStG
Auf die Besonderheiten im Falle einer Beteiligung nach § 17 EStG (mittelbare oder unmittelbare Beteiligung am Grundkapital der Gesellschaft von mindestens 1 %) wird an dieser Stelle nicht eingegangen.
2.2 Personenunternehmen
2.2.1 Laufende Einkünfte
Dividenden und Bezüge aus der Liquidation einer Aktiengesellschaft gehören beim Personenunternehmen (Einzelunternehmen, Personengesellschaft) zu den Betriebseinnahmen. Die Erträge unterliegen bis 2008 nach § 3 Nr. 40 EStG dem sog. Halbeinkünfteverfahren, wodurch auch die Betriebsausgaben nur hälftig abziehbar sind. Ab 2009 wurde das Halbeinkünfteverfahren in ein Teileinkünfteverfahren (Steuerfreiheit zzgl. Kürzung der Kosten i. H. v. 40 %) umgewandelt.
Die Erträge unterliegen nach wie vor der progressiven Einkommensteuer.
2.2.2 Veräußerung
Die Veräußerung von Aktien unterliegt bis 2008 dem Halbeinkünfteverfahren bzw. ab 2009 dem Teileinkünfteverfahren.Veräußerungsverluste und Teilwertabschreibungen können nur anteilig berücksichtigt werden.
2.3 Kapitalgesellschaft
2.3.1 Laufende Einkünfte
Ist der Aktionär eine Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG), sind die Dividenden und Bezüge aus der Liquidation einer Aktiengesellschaft Betriebseinnahmen. Bis zum 28.2.2013 zugeflossene Dividenden sind generell nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei. 5 % dieser Einnahmen gelten als Betriebsausgaben, die nicht abgezogen werden dürfen. Für nach dem 28.2.2013 zugeflossene Dividenden gilt die Steuerfreiheit nicht mehr, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahrs unmittelbar weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals betragen hat. Damit sind sog. Streubesitzdividenden in voller Höhe körperschaftsteuerpflichtig.
2.3.2 Veräußerung
Die Veräußerung von Aktien ist nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei. Von dem Gewinn gelten 5 % als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.Veräußerungsverluste und Teilwertabschreibungen dürfen nicht abgezogen werden. Die Steuerpflicht der Streubesitzdividendenbesteuerung hat keine Auswirkungen auf die Besteuerung der Veräußerungsgewinne/Veräußerungsverluste aus solchen Aktien.
2.3.3 Sonderfälle
In den Fällen des § 8 Abs. 7–8 KStG sind Dividenden und Veräußerungsvorgänge in voller Höhe steuerpflichtig.
2.4 Kapitalertragsteuerabzug
Gewinnausschüttungen aus inländischen Aktien unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug. Sind die Aktien zur Depotverwahrung zugelassen erfolgt der Abzug seit 2012 durch die inländische Kreditwirtschaft und ansonsten durch die ausschüttende Gesellschaft. Der Steuerabzug ist ungeachtet des § 3 Nr. 40 EStG (Personenunternehmen) und des § 8b KStG (Kapitalgesellschaft) vorzunehmen.
Gewinnausschüttungen aus ausländischen Aktien und in- und ausländische Aktien-Veräußerungsgewinne unterliegen für Privatanleger ebenfalls dem Steuerabzug durch die inländische Bank des Anlegers. i. V. m. § 44 Abs. 1 EStG Ist der Vorgang einem Personenunternehmen zuzuordnen, wird kein Steuerabzug vorgenommen, wenn dem Kreditinstitut eine entsprechende Freistellungserklärung vorgelegt wurde; für Kapitalgesellschaften erfolgt kein Steuerabzug aufgrund der Rechtsform.
2.5 Beschränkte Steuerpflicht
Gewinnausschüttungen aus inländischen Aktien sind auch im Falle einer beschränkten Einkommensteuerpflicht im Inland anzusetzen. Ggf. wird die einbehaltene Kapitalertragsteuer aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gemindert.
Veräußerungsgewinne führen nur dann zur beschränkten Steuerpflicht, wenn eine Beteiligung i. S. d. § 17 EStG vorliegt. Ggf. wird aber im DBA das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zugewiesen.