1 Beitragsrechtliche Bewertung
Verschiedene Unternehmen räumen ihren Arbeitnehmern Optionsrechte zum späteren Erwerb von Unternehmensaktien zu einem attraktiven Einkaufspreis ein. Dadurch können den Mitarbeitern dieser Unternehmen geldwerte Vorteile erwachsen. Zu einem Zufluss des Vermögensvorteils im steuerrechtlichen Sinne kommt es aber erst bei Ausübung des Optionsrechts. Dabei ist es unerheblich, ob der Gewinn ausgezahlt oder wieder in Aktien angelegt wird.
Als Zuflusszeitpunkt des geldwerten Vorteils aus der Ausübung eines Aktienoptionsrechts gilt der Tag der Ausbuchung der Aktien aus dem Depot des Überlassenden oder dessen Erfüllungsgehilfen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Kurse zwischen der Optionsausübung und der Ausbuchung der Aktien aus dem Depot des Überlassenden oder dessen Erfüllungsgehilfen gestiegen oder gefallen sind.
Diese steuerliche Behandlung ist nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung auch im Beitragsrecht maßgebend.
Entstehungszeitpunkt des geldwerten Vorteils
Sozialversicherungsrechtlich entsteht der geldwerte Vorteil aufgrund einer Aktienoption ebenfalls erst mit dem Tag der Ausbuchung der Aktie aus dem Depot.
Stock Options sind auch beitragspflichtig, wenn sie von einer ausländischen Muttergesellschaft gewährt werden.
2 Zuordnung des geldwerten Vorteils in einen Entgeltabrechnungszeitraum
Auf den geldwerten Vorteil sind die Regelungen für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt anzuwenden. Sofern dieser dem Arbeitnehmer erst nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses zufließt, ist er dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen. Hat das Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr geendet, ist der geldwerte Vorteil nur dann beitragspflichtig, wenn er im ersten Quartal des Kalenderjahres anfällt. Er ist dann wiederum dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen. Ein aufgrund einer Aktienoption nach dem 31.3. zufließender geldwerter Vorteil nach Beendigung der Beschäftigung im Vorjahr ist nicht beitragspflichtig.
Kann der geldwerte Vorteil aufgrund einer Aktienoption nicht als Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung verbeitragt werden, bleibt er auch dann beitragsfrei, wenn er nach dem Ausscheiden aus der Beschäftigung neben dem Bezug einer Betriebsrente zufließt.
Geldwerter Vorteil aus Aktienoption kein Versorgungsbezug
Der durch die Aktienoption erzielte geldwerte Vorteil stellt keinen Versorgungsbezug dar und kann demzufolge nicht zur Beitragsleistung herangezogen werden.
3 Finanzierung durch Entgeltumwandlung: Abweichende Beurteilung zum Steuerrecht
Mit Wirkung vom 1.1.2024 an ist der steuerfreie Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen von 1.440 EUR auf 2.000 EUR angehoben worden. Soweit es sich um eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers handelt, stellt die Vermögensbeteiligung bis zur Höhe von 2.000 EUR kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Entgeltumwandlungsfälle sind grundsätzlich nicht beitragsfrei in der Sozialversicherung. Nur zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährte lohnsteuerfreie Zuwendungen des Arbeitgebers zählen nicht zum Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV.
Beitragsberechnung aus Aktienüberlassung
Ein Arbeitgeber überlässt seinem Arbeitnehmer als freiwillige zusätzliche Leistung – also nicht als Ersatz oder anstelle von tariflich oder arbeitsvertraglich zustehendem Lohn – 10 Aktien, aktueller Kurswert 300 EUR.
Ergebnis: Der geldwerte Vorteil beträgt 3.000 EUR (10 x 300 EUR). Nach Abzug des Freibetrags von 2.000 EUR verbleibt ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt i. H. v. 1.000 EUR.
Die zusätzliche Zahlung ist allein beitragsrechtlich in der Sozialversicherung gefordert – nicht aber für das Steuerrecht.
Arbeitgeberleistungen werden nicht zusätzlich gewährt, wenn sie teilweise ein Surrogat für den vorherigen Entgeltverzicht bilden. Dazu hat das Bundessozialgericht in einem Urteil veränderte Grundsätze aufgestellt.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben inzwischen in solchen Fällen die Zusätzlichkeitskriterien aus § 8 Abs. 4 EStG für die Sozialversicherung übernommen.
Eine Unterscheidung zwischen Entgeltverzicht für laufendes und einmalig gezahltes Arbeitsentgelt besteht nicht. Die Entgelteigenschaft in der Sozialversicherung besteht bei einer Entgeltumwandlung unabhängig davon, ob die Finanzierung aus laufendem oder einmalig gezahltem Arbeitsentgelt erfolgt.