Leitsatz
Bei der Prüfung, ob eine Tätigkeit wie z.B. die Errichtung von Gebäuden als nachhaltig anzusehen ist, sind die Vertragsleistungen eines Generalunternehmers dem Auftraggeber jeweils gesondert als Einzelaktivitäten zuzurechnen.
Normenkette
§ 15 Abs. 2 EStG
Sachverhalt
Eine GbR hatte auf eigenem Grundstück ein aus mehreren Pavillons und anderen Gebäuden bestehendes Fachhandwerkszentrum errichtet. Auf Anfrage von Handwerkern aus der Stadt S erklärte sich die GbR bereit, dort eine "Dublette" des Fachhandwerkszentrums zu errichten. Als Bauherr trat schließlich eine in der anderen Stadt gegründete S-GbR auf, an der auch einige Gesellschafter der GbR beteiligt waren. Die GbR verpflichtete sich in einem "Kaufvertrag" zur Errichtung von sechs Gebäuden gegen "Kaufpreise" von insgesamt ca. 11 Mio. DM. Am selben Tag wurde von der GbR mit einer L-GbR, deren Gesellschafter zwei Gesellschafter der GbR waren, ein identischer Vertrag über die Errichtung der Gebäude für die GbR zum Preis von ca. 10 Mio. DM abgeschlossen. Die Gebäude wurden anschließend vertragsgemäß fertiggestellt.
Das FA sah in der Errichtung der Gebäude für die S-GbR eine gewerbliche Tätigkeit der GbR. Zum Ende des Wirtschaftsjahrs der Bauabnahme habe die GbR ihren Gewerbebetrieb aufgegeben. In dem Gewinnfeststellungsbescheid für das Aufgabejahr wurde ein Aufgabegewinn nur in der Anlage ESt 1, 2, 3B ausgewiesen.
Mit der gegen die Gewinnfeststellungs- und GewSt-Messbescheide erhobenen Klage hatte die GbR beim FG keinen Erfolg. Zum Aufgabegewinn nahm das FG (FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 14.12.2005, 2 K 1064/04, Haufe-Index 1491771, EFG 2006, 983) keine Stellung, weil dieser nicht wirksam festgestellt sei.
Entscheidung
Der BFH wies die Revision der GbR betreffend GewSt und Feststellung laufender Gewinne zurück. Wegen des Aufgabegewinns verwies er das Verfahren an das FG zurück. Der Aufgabegewinn sei formal wirksam festgestellt worden; das FG müsse noch über Grund und Höhe des Gewinns entscheiden.
Hinweis
1. Das Urteil reiht sich ein in zahlreiche jüngere Entscheidungen des BFH zu Fällen gewerblichen Grundstückshandels bzw. diesem ähnliche Tätigkeiten. Die besondere Bedeutung dieser Entscheidung ist aus dem Leitsatz zu ersehen: Die Tätigkeit eines Subunternehmers wird dem Grundstücksunternehmer zugerechnet (hierzu nachstehend unter 4.).
2. Hierbei geht es um das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit, das nach ständiger Rechtsprechung mit Handeln in Wiederholungsabsicht definiert wird. Problematisch wurde die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals in Fällen gewerblichen Grundstückshandels erst dadurch, dass die Drei-Objekt-Grenze aufgeweicht wurde und nun auch bei Veräußerung von nur einem Objekt ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegen kann (BFH, Beschluss vom 10.12.2001, GrS 1/98, BFH/NV 2002, 587, BFH/PR 2002, 171).
3. Wird nur ein Objekt veräußert, kann man auf die Wiederholungsabsicht nicht aus der tatsächlichen Wiederholung schließen. Stattdessen fordert der BFH ein gewerbsmäßiges Tätigwerden auf der Beschaffungsseite. Die Vermarktung des Objekts muss eine Vielzahl von Einzeltätigkeiten erfordern, die über die bloßen Aktivitäten zur Errichtung eines jeden Hauses hinausgehen. Ein solcher Fall kann etwa bei einem besonders aufwendigen Objekt vorliegen. Woran allerdings ein solches Objekt erkannt werden kann, ist bislang noch immer unklar. Der Vorschlag des BFH an die Finanzverwaltung, hier mit einer betragsmäßigen Nichtaufgriffsgrenze zu helfen, ist bislang nicht aufgenommen worden.
Im hiesigen Fall weist der BFH immerhin ausdrücklich darauf hin, dass die Gesamtbaukosten von ca. 11 Mio. DM für sich genommen noch nicht auf Nachhaltigkeit schließen lassen. Nachhaltigkeit bejaht der BFH aber deshalb, weil sechs Gebäude mit Preisen zwischen ca. 1 Mio. DM und 4,6 Mio. DM errichtet und für den Auftraggeber auch alle Planungs- und Genehmigungsaktivitäten übernommen wurden.
4. Die Besonderheit des Falls lag nun darin, dass nicht die klagende GbR selbst, sondern ein Subunternehmer für die GbR tätig geworden ist und sämtliche Aktivitäten entfaltet hat. Nur durch eine Zurechnung der Tätigkeit des Subunternehmers konnte deshalb Nachhaltigkeit gegeben sein. Nicht unerwartet hat der BFH die Tätigkeit eines Generalübernehmers dem Hauptunternehmer für den Fall zugerechnet, dass der Generalübernehmer Tätigkeiten entfaltet, die die Voraussetzungen der Nachhaltigkeit erfüllen. Dies ist unabhängig davon, ob – wie im entschiedenen Fall – zwischen Unternehmer und Generalunternehmer besondere persönliche Beziehungen bestehen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 19.02.2009 – IV R 10/06