Aufgrund von Mitwirkungstatbeständen werden in der Praxis häufig Sachverhalte erfasst, die bei objektiver Betrachtung nicht missbräuchlich sind. Die Regelungen gehen insoweit über das eigentliche Ziel der Missbrauchsvermeidung hinaus.

In der Praxis ist es häufig schwierig nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Aktivitätsklauseln vorliegen. Ob die im Einzelfall bestehende Substanz ausreicht, wird häufig Streitpunkt mit der Finanzverwaltung sein. Die Aktivitätserfordernisse sind dabei, sofern es sich um EU-Sachverhalte handelt, stets europarechtskonform auszulegen.[1]

Dem Stpfl. obliegt die Nachweispflicht, dass die Aktivitätsklausel des § 8 Abs. 2 AStG erfüllt ist. In der Praxis ist daher nicht nur darauf zu achten, dass die notwendige Substanz vorgehalten wird, sondern dass diese auch sorgfältig dokumentiert wird. Die Nachweispflicht für die Aktivitätsklauseln gem. § 8 Abs. 1 AStG unterliegt den allgemeinen Regeln. Insoweit muss der Stpfl. die für ihn günstigen Umstände darlegen, d. h. die Umstände, aus denen sich die Aktivität ergibt. Im Ergebnis dürfte den Stpfl. aufgrund der erhöhten Mitwirkungspflichten bei internationalen Sachverhalten ebenfalls die Nachweispflicht treffen.

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