Des Weiteren enthielt der Gesetzentwurf der Bundesregierung zwei Änderungen des § 4 Nr. 8 Buchst. a und g UStG mit denen die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber von der Umsatzsteuer befreit werden sollte. Die Änderungen zielten auf die Verwaltungsleistungen von Konsortialführern eines Konsortialkredits ab. Bei einem Konsortialkredit werden Gelder mehrerer Kreditgeber in einem Kredit gebündelt. Die mit der Finanzierung verbundenen Risiken, insbesondere das Risiko des Ausfalls des Schuldners, verteilen sich dadurch auf mehrere Beteiligte. Innerhalb dieses Konsortiums übernimmt ein Beteiligter oder übernehmen mehrere Beteiligte die Verwaltung der Finanzierung und erhält bzw. erhalten hierfür von den anderen Konsorten eine Vergütung. Es kann zwischen offenen und verdeckten Konsortialkrediten unterschieden werden. Beim verdeckten Konsortialkredit tritt nur ein Kreditgeber gegenüber dem Kreditnehmer auf und gewährt die von den anderen Konsorten zur Verfügung gestellten Kreditmittel im eigenen Namen und auf fremde Rechnung.
Die sog. Konsortialführerleistung wurde seit der Änderung des § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG durch das JStG 1996 von der Finanzverwaltung beim offenen Konsortialkredit der Umsatzsteuer unterworfen. Soweit der Konsortialführer seinen eigenen Kreditanteil verwaltet und hierfür ein Entgelt erhält, wird vertreten, dass dies von der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG umfasst sei. Der MwSt-Ausschuss spricht sich indes fast einstimmig gegen eine Aufteilung der Leistungen aus und befürwortet insgesamt die Steuerbefreiung über Art. 135 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL. Beim verdeckten Konsortialkredit erbringt der Konsortialführer nach Auffassung der Finanzverwaltung gegenüber den anderen Konsorten ebenfalls eine umsatzsteuerbare und -steuerpflichtige Leistung. Nach der Rechtsprechung des BFH kann in diesen Fällen auch eine Dienstleistungskommission vorliegen, so dass zwischen den anderen Konsorten als Kommittenten und dem Konsortialführer als Kommissionär sowie zwischen dem Konsortialführer und dem Kreditnehmer jeweils eine nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG steuerbefreite Kreditgewährung fingiert würde. Daneben wird eine Steuerbefreiung unter unmittelbarer Berufung auf das Unionsrecht für möglich erachtet. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Konsortialführungsleistungen weiterer Klärung bedarf.
Dies wurde auch verbandsseitig an die Finanzverwaltung herangetragen und vom Gesetzgeber im Entwurf für das Zukunftsfinanzierungsgesetz aufgegriffen: Aufgrund der hiesigen Besteuerung der Konsortialführerleistung seien deutsche Kreditgeber bei der Finanzierung großer internationaler Investitionen durch kooperierende Banken geschwächt worden. Beim offenen Konsortialkredit sollte die Konsortialführungsleistung an die anderen Konsorten von der Umsatzsteuer befreit werden. Verwaltungsleistungen anderer Unternehmer, die nicht selbst Kreditgeber sind, sollten weiterhin der Umsatzsteuer unterliegen. Die beabsichtigten Änderungen des § 4 Nr. 8 Buchst. a und g UStG hätten die Vorgaben aus Art. 135 Abs. 1 Buchst. b und c MwStSystRL wortlautgetreu ins UStG übernommen. Die Erweiterung der Steuerbefreiung wurde im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens wieder gestrichen. Nach der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses wurde die Streichung mit der angespannten Haushaltslage und den erwarteten Steuermindereinnahmen i.H.v. 100 Millionen Euro begründet.. Angesichts der fortbestehenden unzureichenden Umsetzung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. b und c MwStSystRL im nationalen Recht ist dies nicht nachvollziehbar. Für Konsortialführer kommt allerdings eine unmittelbare Berufung auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. b und c MwStSystRL in Betracht. Ob dies angesichts der unklaren Rechtslage Erfolg verspricht, ist zweifelhaft. Zu beachten ist, dass mit einer Steuerbefreiung grundsätzlich der Ausschluss vom Vorsteuerabzug einhergeht und im B2B-Bereich die Option zur Steuerpflicht nach § 9 Abs. 1 UStG besteht.