Territorial beschränkte Wirkung der GewSt: Die Wirkung der GewSt ist territorial beschränkt. So werden nur gewerbliche Tätigkeiten von ihr erfasst, die im deutschen Inland ausgeübt werden. Beachten Sie: Unter der Annahme, dass diese territoriale Beschränkung auch in anderen Staaten gilt, sofern diese eine vergleichbare Steuer erheben, enthält das GewStG keine Regelungen zur Vermeidung oder Verminderung der Doppelbesteuerung.

Betrieb im Inland: Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb gem. § 2 Abs. 1 S. 3 GewStG, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebstätte unterhalten wird.

Das "Inland" wird durch den Gesetzeswortlaut nicht weiter definiert. Folglich muss auf eine allgemeine Definition zurückgegriffen werden, wonach zum Inland das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gehört[6]. Eine Erweiterung des Begriffes erfolgt durch § 2 Abs. 7 GewStG auf bestimmte Anteile der Bundesrepublik Deutschland an der ausschließlichen Wirtschaftszone und am Festlandsockel sowie auf den nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehörenden Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets, das nach den Vorschriften eines DBA als solches bestimmt ist.

Betriebstätte als Anknüpfungspunkt für stehenden Gewerbebetrieb: Damit ein im Inland "stehender Gewerbebetrieb" vorliegen kann, muss ein Anknüpfungspunkt gegeben sein. Hiernach richten sich

  • die Steuerpflicht,
  • aber auch die Höhe der Steuer durch den anwendbaren GewSt-Hebesatz.

Beraterhinweis In diesem Rahmen ergibt sich neben etwaigen Risiken auch ein gewisses Gestaltungspotential durch bewusste Begründung oder Vermeidung von Betriebstätten.

[6] Vgl. Frotscher, Internationales Steuerrecht, 3. Aufl. 2009, Rz. 96.

a) Originäre Betriebstätte

Abstellen auf § 12 AO: Mangels eigener Definition im GewStG gilt § 12 AO für die Bestimmung von Betriebstätten. Danach ist eine Betriebstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Insbesondere die Stätte der Geschäftsleitung, eine Zweigniederlassung, eine Geschäftsstelle, Fabrikations- oder Werkstätten, ein Warenlager, Ein- oder Verkaufsstellen, Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen und Bauausführungen oder Montagen von mehr als sechs Monaten gelten als Betriebstätten.

Ergänzende Anforderungen durch die Rechtsprechung: In der Rechtsprechung wurden – ergänzend zum Gesetz – Anforderungen an die Festigkeit einer Geschäftseinrichtung entwickelt. Danach erfordert die Festigkeit

  • ein örtliches Element und
  • ein zeitliches Element.

Das örtliche Element ist gegeben, wenn eine Geschäftseinrichtung einen Bezug zu einem bestimmten Teil der Erdoberfläche hat[7].

Das zeitliche Element erfordert eine gewisse Beständigkeit im Sinne einer örtlich festen Einrichtung von einer gewissen Dauer[8].

b) Geschäftsleitungsbetriebstätte

Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung: Nach § 12 S. 2 Nr. 1 AO bildet die Stätte der Geschäftsleitung ebenfalls eine Betriebstätte. Die Geschäftsleitung ist dabei gem. § 10 AO der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.

Im internationalen Steuerkontext ergeben sich hieraus Chancen, aber vor allem auch Risiken, da ausländische Gesellschaften mit einem inländischen Geschäftsführer neben einer unbeschränkten Steuerpflicht (sofern es sich um Kapitalgesellschaften handelt) auch Betriebstätten für gewerbesteuerliche Zwecke begründen können.

Beraterhinweis Zusätzlich stellt sich in diesem Zusammenhang dann noch die Frage nach der Aufteilung von Geschäften, Wirtschaftsgütern, Vermögenswerten usw.

aa) Ort der tatsächlich maßgebenden Willensbildung

Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung – und somit auch der Ort der Geschäftsleitung – ist dort, wo tatsächlich der maßgebende Wille des Unternehmens gebildet wird. Ein solcher Mittelpunkt kann sich nur an einem einzigen Ort befinden – mehrere Mittelpunkte waren nach ursprünglicher BFH-Rechtsprechung nicht möglich[9].

Beachten Sie: Findet die geschäftsleitende Tätigkeit an mehreren Orten statt, z.B. durch mehrere Geschäftsführer, die sich nicht an einem festen Ort zusammenfinden, hat grundsätzlich eine Gewichtung zu erfolgen, um den tatsächlichen Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung feststellen zu können.

bb) Mehrere Orte der Geschäftsleitung?

Dieser Grundsatz zeigt bereits, dass die Praxis im Hinblick auf diese Frage zu Problemen und Uneinigkeiten zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigem führen kann. Gerade heutzutage sind Konstellationen denkbar, in denen es

  • nicht nur einen Mittelpunkt,
  • sondern gleich mehrere Orte

der Geschäftsleitung gibt.

Bisher nur Zulassung in Ausnahmefällen: Diese Schlussfolgerung wurde bisher nur in Ausnahmefällen zugelassen. So hatte der BFH in einer Rechtssache entschieden, dass mehrere Geschäftsleitungs-Betriebstätten vorliegen können, wenn mehrere Personen gleichwertige Geschäftsführu...

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