Im Grundsatz geht in Bezug auf Personengesellschaften der Gesellschafterwechsel mit einem Verlust der Unternehmeridentität – und somit mit einem (teilweisen) Untergang von Verlustvorträgen – einher.

Durch das Transparenzprinzip können in gewissen Fällen aber auch Verlustvorträge auf andere Rechtsträger übertragen werden, soweit Unternehmens- und Unternehmeridentität gegeben sind. Wird nach dem Ausscheiden von Gesellschaftern aus einer Personengesellschaft der Gewerbebetrieb von dem einen Gesellschafter fortgeführt (z.B. in Fällen der Anwachsung), kann dieser vom Gewerbeertrag des Einzelunternehmens einen verbleibenden Fehlbetrag der Gesellschaft insoweit abziehen, als dieser Betrag gem. § 10a S. 4 und 5 GewStG auf ihn entfällt.

Dies gilt auch, wenn

  • der den Gewerbebetrieb fortführende Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist,
  • sowie in den Fällen der Verschmelzung einer Personengesellschaft auf einen Gesellschafter.

In diesem Zusammenhang hatte das FG Münster den umgekehrten Fall zu entscheiden, nämlich ob der vortragsfähige Gewerbeverlust einer atypisch stillen Gesellschaft auf eine GmbH übertragbar und nutzbar ist[27]. Nach Auffassung des FG Münster geht der für eine GmbH festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust auf eine atypisch stille Gesellschaft über, wenn diese den Geschäftsbetrieb der GmbH übernimmt. Beachten Sie: Dies gelte jedoch nur, soweit die GmbH an der atypisch stillen Gesellschaft beteiligt ist.

Dieser Ausnahmefall soll laut dem FG ausnahmsweise dann gelten, wenn es zu einer Übertragung des gesamten Gewerbebetriebs kommt[28] und der im Anrechnungsjahr bestehende Gewerbebetrieb identisch ist mit dem Gewerbebetrieb, der im Jahre der Entstehung des Verlusts bestanden hat. Die beim BFH anhängige Revision bleibt abzuwarten (Az. des BFH: IV R 25/21).

[27] Vgl. FG Münster v. 5.11.2021 – 14 K 2364 21 G, F, GmbH-StB 2022, 44 (Rösen).
[28] Die Zurückbehaltung von Wirtschaftsgütern kann schädlich sein; vgl. BFH v. 17.1.2019 – III R 35/17, GmbH-StB 2019, 180 (Weiss).

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