Dieser Grundsatz zeigt bereits, dass die Praxis im Hinblick auf diese Frage zu Problemen und Uneinigkeiten zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigem führen kann. Gerade heutzutage sind Konstellationen denkbar, in denen es

  • nicht nur einen Mittelpunkt,
  • sondern gleich mehrere Orte

der Geschäftsleitung gibt.

Bisher nur Zulassung in Ausnahmefällen: Diese Schlussfolgerung wurde bisher nur in Ausnahmefällen zugelassen. So hatte der BFH in einer Rechtssache entschieden, dass mehrere Geschäftsleitungs-Betriebstätten vorliegen können, wenn mehrere Personen gleichwertige Geschäftsführungsaufgaben von verschiedenen Orten aus wahrnehmen – und eine Gewichtung deshalb nicht möglich ist[10].

Moderne Kommunikationsmittel machen mehrere Orte der Entscheidungsfindung möglich: Der Fall, dass sich kein eindeutiger physischer Ort der Entscheidungsfindung feststellen lässt, wird künftig immer häufiger vorkommen, da inzwischen für die Entscheidungsfindung regelmäßig von modernen Kommunikationsmitteln Gebrauch gemacht wird. Auch hier zeigt sich, dass das Gesetz nicht an die heutigen Kommunikationsformen und Tätigkeiten des Geschäftsalltags angepasst ist.

Beraterhinweis Speziell für die GewSt ergeben sich insoweit Auswirkungen

  • im internationalen Kontext bei der Frage, ob überhaupt ein inländischer Gewerbebetrieb gegeben ist, aber auch
  • im nationalen Kontext, wenn es um Fragen der GewSt-Zerlegung und der anwendbaren Hebesätze geht.

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