Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Räumlichkeiten einer eingeschalteten Dienstleistungs- oder Managementgesellschaft, für die kein vertraglich eingeräumtes eigenes Nutzungsrecht besteht, eine Betriebstätte i.S.d. § 12 S. 1 AO begründen[16].

Eigene unternehmerische Tätigkeiten vor Ort: In einem aktuellen Urteil stellt der BFH jedoch klar, dass dies nur dann gilt, wenn die fehlende Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtung oder Anlage des Dritten durch eigene unternehmerische Tätigkeiten vor Ort ersetzt wird, so dass ein Dienen für eigene unternehmerische Zwecke vorliegt[17]. Beachten Sie: Allein die Übertragung von auch umfassenden Aufgaben ohne gleichzeitig eigene betriebliche Tätigkeiten vor Ort macht die Betriebstätte des beauftragten Unternehmers nicht zur Betriebstätte des Auftraggebers.

Beide Parteien haben identische Leitungsorgane: Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn beide Parteien identische Leitungsorgane haben und eine fortlaufende nachhaltige Überwachung der Tätigkeiten in den Räumlichkeiten des Auftragsnehmers erfolgt.

Fehlt es an der Identität der Leitungsorgane, können die Räumlichkeiten des Dritten nur dann zur Betriebstätte des Auftraggebers werden, wenn er in diesen Räumen eigene betriebliche Handlungen vornimmt, die grundsätzlich auch in einer durch den Auftraggeber fortlaufend und nachhaltig durchgeführten Überwachungstätigkeit in der betreffenden Einrichtung bestehen können.

 

Beispiel

Eine ausländische Vermietungsgesellschaft ist Eigentümerin eines inländischen Grundstücks, welches Dritten zur Nutzung überlassen wird. Die Hausverwaltung wird von einer im Inland ansässigen Dienstleistungsgesellschaft übernommen. Die Vermietungsgesellschaft überwacht die Tätigkeiten der Dienstleistungsgesellschaft fortlaufend durch Anwesenheit eigenen Personals.

Lösung: Die Vermietungsgesellschaft begründet durch die bloße Überlassung des inländischen Grundstücks keine Betriebstätte i.S.d. § 12 AO. Durch die Überwachung der Tätigkeiten der Dienstleistungsgesellschaft in deren eigenen Räumlichkeiten wird nach der BFH-Rechtsprechung jedoch eine inländische Betriebstätte begründet, die zu gewerbesteuerlichen Konsequenzen innerhalb Deutschlands führen kann.

Die BFH-Rechtsprechung verschärft Konstellationen, in denen eine inländische Dienstleistungs- oder Managementgesellschaft durch ausländische Vermietungsgesellschaften eingeschaltet wird. Ob die Voraussetzungen der dauerhaften und nachhaltigen Überwachung vor Ort gegeben sind, muss im Einzelfall geprüft werden.

Risiko im Konzernverbund: Es kann jedoch festgehalten werden, dass gerade im Konzernverbund, bei dem Gesellschaften häufig identische Leitungsorgane haben, ein gewisses Risiko besteht, dass es dadurch zur Begründung einer inländischen Betriebstätte kommt. Beachten Sie: Ob dies auch zur Belastung mit GewSt führt, hängt u.a. davon ab, ob die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG in solchen Fällen in Anspruch genommen werden kann.

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