a) Der Sachverhalt
Beispiel
(vgl. FG Münster v. 17.12.2020 – 9 V 3073/20 E, DStRE 2021, 1107): Die A-GmbH vereinbart mit der alleinigen Gesellschafter-GFin: "Der GF erhält eine monatliche, im Voraus gezahlte Bruttovergütung von 900 EUR zum Ende eines Kalendermonats. Sondervergütungen wie Prämien bei Mehrleistung werden ausbezahlt". Die monatlichen Gehaltszahlungen schwanken zwischen 3.000 EUR und 5.000 EUR. Das FA geht von vGA aus, da es an einer klaren, eindeutigen und im Voraus abgeschlossenen Vereinbarung fehle. Die Gesellschafter-GFin trägt vor, dass die konkreten Gehaltszahlungen auf mündlichen Nebenabreden beruhten. Diese seien auch rechtzeitig – da jedenfalls vor Auszahlung – vereinbart worden.
Klare, eindeutige und tatsächlich vollzogene Vereinbarung: Schuldrechtliche Verträge zwischen GmbH und beherrschenden Gesellschaftern bedürfen
- einer im Vorhinein abgeschlossenen klaren und eindeutigen Vereinbarung,
- die auch tatsächlich durchgeführt wird.
Das Steuerrecht kennt diesbezüglich kein eigenes Schriftformerfordernis. Auch mündlich getroffene Abreden können zugrunde gelegt werden.
b) Die Entscheidung des FG Münster
Zutreffend führt das FG Münster allerdings aus, dass
- anhand des tatsächlichen Vollzugs erkennbar sein muss,
- welche klare und eindeutige Vereinbarung denn mündlich getroffen worden sein soll.
Ist anhand des tatsächlichen Vollzugs nicht eindeutig erkennbar, aufgrund welcher konkreten mündlichen Vereinbarung das Gehalt berechnet wurde, mangelt es an einer klaren und eindeutigen Vereinbarung.
Darüber hinaus genügt es nicht, wenn die Vereinbarung
- vor Auszahlung des Gehalts,
- aber nach Ablauf des Tätigkeitszeitraums
getroffen wird. Eine "von vornherein" abgeschlossene Vereinbarung liege nur vor, wenn diese vor Erbringen der geschuldeten Arbeitsleistung und nicht erst vor Zahlung der Vergütung getroffen werde. Auch das von der Klägerin vorgetragene Argument, es sei jeweils monatlich eine neue Vereinbarung getroffen worden, akzeptiert das FG nicht. Insoweit führt es zur Absicherung der Entscheidung aus, dass eine monatliche Neu-Vereinbarung des Gehalts unüblich sei und ein fremder Dritter sich hierauf nicht einlassen würde.
c) Stellungnahme
In der Auseinandersetzung mit der Betriebsprüfung ist immer darauf hinzuweisen, dass es im Steuerrecht nur ausnahmsweise ein eigenes Schriftformerfordernisse gibt (z.B. § 6a EStG). Für die steuerrechtliche Anerkennung schuldrechtlicher Verträge zwischen Gesellschaft und Gesellschafter genügen mündliche Abreden. Im Verhältnis zum beherrschenden Gesellschafter muss anhand des tatsächlichen Vollzugs zusätzlich nachgewiesen werden können, dass die Abrede klar und eindeutig ist.