a) Der Sachverhalt
Beispiel
(vgl. FG Hamburg v. 17.3.2021 – 2 K 172/18, GmbHR 2021, 844): Die C-AG ist alleinige Gesellschafterin der A-GmbH. Die C-AG erbringt für ihre Tochtergesellschaften Dienstleistungen (Beratungsleistungen EDV, Bereitstellung von Software, zentrale Beschaffung von Lieferungen und Leistungen, Buchhaltung, Personalverwaltung, usw.). Als Gegenleistung zahlte die A-GmbH eine Pauschale von 6 % ihres Umsatzes. Dadurch kam es zu stark schwankenden Zahlungen. In den überwiegenden Jahren war die Vergütung auf der Ebene der Muttergesellschaft nicht kostendeckend.
Klare, eindeutige und tatsächlich vollzogene Vereinbarung liegt vor: Im vorliegenden Fall liegt eine klare, eindeutige und tatsächlich vollzogene Vereinbarung vor. Die formalen Voraussetzungen der steuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen Gesellschaft und beherrschendem Gesellschafter liegen damit vor.
Fremdvergleich ...: Legt man im vorliegenden Fall für den Streitzeitraum die Perspektive des "gedacht ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters" der A-GmbH zur Überprüfung der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung an, würde man zum Ergebnis kommen, dass ein gedacht ordentlicher GF der A-GmbH diese Vereinbarung unterzeichnet hätte. Sie war im Ergebnis zum Vorteil der A-GmbH.
... aus der Perspektive beider Vertragspartner: Nach der BFH-Rechtsprechung ist der Fremdvergleich aus der Perspektive beider Vertragspartner abstrakt anzustellen. Beachten Sie: Damit kann auch eine für die Gesellschaft im konkreten Prüfungszeitraum vorteilhafte Vereinbarung zur steuerlichen Nichtanerkennung – und damit zu vGA – führen.
b) Die Entscheidung des FG Hamburg
Insoweit führt das FG Hamburg aus, dass bei Konzernumlagen grundsätzlich auf die tatsächlich angefallenen Kosten bei der leistenden Gesellschaft abzustellen sei und nicht auf pauschale Wertansätze. Dies sei unüblich:
- weder aus Sicht der Muttergesellschaft
- noch aus Sicht der Tochtergesellschaft
hätte sich ein gedacht ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter abstrakt auf diese Vereinbarung eingelassen. Aus Sicht der A-GmbH fehle es an einer Deckelung der Vergütung, die auch bei stark steigenden Umsätzen der A-GmbH sicherstelle, dass die Vergütung zu den Kosten der Muttergesellschaft in einem angemessenen Verhältnis stehe. Aus Sicht der Muttergesellschaft fehle ein Sockelbetrag, der auch bei niedrigen Umsätzen der A-GmbH dazu führe, dass wenigstens die Kosten der Muttergesellschaft gedeckt seien.
c) Stellungnahme
Diese Entscheidung führt einmal mehr vor Augen, dass nach der BFH-Rechtsprechung der Fremdvergleich zur Feststellung einer vGA
- sowohl aus der Sicht der Gesellschaft
- als auch aus der Sicht des Vertragspartners
vorzunehmen ist. Damit kann es auch bei für die GmbH konkret vorteilhaften Vereinbarungen zur vGA in Höhe auf Grundlage dieser Vereinbarungen geleisteten Zahlungen kommen. Obgleich es keine klare BFH-Rechtsprechung zu der Frage gibt, ob eine umsatzbasierte Abrechnung konzerninterner Dienstleistungen zulässig ist, sollte davon Abstand genommen werden. Maßstab sollte das Preisgefüge sein, welches von fremden dritten Dienstleistern auch vereinbart würde.