a) Der Sachverhalt
Beispiel
(vgl. FG München v. 19.4.2021 – 7 K 1162/19, GmbHR 2021, 1064): Der mittelbare Gesellschafter-GF S vermietet von einer von ihm angemieteten Wohnung zwei Büroräume sowie die Mitbenutzung der Teeküche und der Toilette für einen monatlichen Mietpreis von 352,79 EUR an die Tochtergesellschaft seiner GmbH.
Nach Auffassung des FA handle es sich nicht um Büroräume, sondern um Räume, die dem S als Wohnung dienten. Nach einer Durchsuchung durch die Zollfahndung im Jahr 2014 waren in den Räumen keine Unterlagen aufgefunden worden, die auf ein Mietverhältnis hinwiesen. Nach Angaben der Behörden hätten auch keine Anhaltspunkte für die Nutzung als Büroräume bestanden. Die Mietaufwendungen i.H.v. jährlich 4.233 EUR seien daher als vGA zu behandeln.
b) Die Entscheidung des FG München
Nach Ansicht des FG München liegt keine vGA vor. Zwar handle es sich bei S unstreitig um einen im Verhältnis zur Klägerin mittelbar beherrschenden Gesellschafter. Anhaltspunkte dafür, dass die Mietzahlungen der Klägerin an S ganz oder teilweise durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst worden seien, könne das Gericht jedoch nicht erkennen.
Auch Mietverträge zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter oder einer den Gesellschaftern nahestehenden Person seien steuerlich grundsätzlich anzuerkennen, wenn von Anfang an klare und eindeutige Vereinbarungen vorlägen. Das sei im Vorliegenden der Fall, da der zwischen der Klägerin und S vor Beginn des Mietverhältnisses geschlossene Mietvertrag die hierfür erforderlichen essentialia negotii enthalte und auch ausreichend klar formuliert sei und unzweideutig feststehe, auf welche Räume sich das Mietverhältnis beziehe und auch die Höhe des Mietpreises eindeutig bestimmt sei. Aufgrund dessen sei nicht erkennbar, dass ein entsprechender Vertrag mit einem Nichtgesellschafter nicht geschlossen worden wäre, so dass vorliegend auch an einer Fremdüblichkeit kein Zweifel bestehe. Der Senat weise darauf hin, dass das FA die Feststellungslast für das Vorliegen einer vGA trage.
c) Stellungnahme
Entscheidend für die Vermeidung einer vGA bei Leistungsbeziehungen mit dem beherrschenden Gesellschafter ist, dass
- alle wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) – bei dem vorliegenden Mietverhältnis sind dies Mietobjekt, Mietpreis und Mietbeginn –
- unzweideutig und vorab geregelt sind und
- auch das Leistungsverhältnis entsprechend tatsächlich durchgeführt wird.
Falls die Finanzverwaltung dies bezweifelt, ist zu beachten, dass sie für das Vorliegen einer vGA nachweispflichtig ist. Die Regeln zum häuslichen Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG) waren mangels Vorliegens eines solchen nicht anwendbar. Das FA hätte nachweisen müssen, dass eine tatsächliche Nutzung für die GmbH nicht vorlag.