Beispiel

(vgl. FG München v. 19.4.2021 – 7 K 1162/19, GmbHR 2021, 1064): Der mittelbare Gesellschafter-GF S vermietet von einer von ihm angemieteten Wohnung zwei Büroräume sowie die Mitbenutzung der Teeküche und der Toilette für einen monatlichen Mietpreis von 352,79 EUR an die Tochtergesellschaft seiner GmbH.

Nach Auffassung des FA handle es sich nicht um Büroräume, sondern um Räume, die dem S als Wohnung dienten. Nach einer Durchsuchung durch die Zollfahndung im Jahr 2014 waren in den Räumen keine Unterlagen aufgefunden worden, die auf ein Mietverhältnis hinwiesen. Nach Angaben der Behörden hätten auch keine Anhaltspunkte für die Nutzung als Büroräume bestanden. Die Mietaufwendungen i.H.v. jährlich 4.233 EUR seien daher als vGA zu behandeln.

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