Nach Ansicht des FG München liegt keine vGA vor. Zwar handle es sich bei S unstreitig um einen im Verhältnis zur Klägerin mittelbar beherrschenden Gesellschafter. Anhaltspunkte dafür, dass die Mietzahlungen der Klägerin an S ganz oder teilweise durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst worden seien, könne das Gericht jedoch nicht erkennen.

Auch Mietverträge zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter oder einer den Gesellschaftern nahestehenden Person seien steuerlich grundsätzlich anzuerkennen, wenn von Anfang an klare und eindeutige Vereinbarungen vorlägen. Das sei im Vorliegenden der Fall, da der zwischen der Klägerin und S vor Beginn des Mietverhältnisses geschlossene Mietvertrag die hierfür erforderlichen essentialia negotii enthalte und auch ausreichend klar formuliert sei und unzweideutig feststehe, auf welche Räume sich das Mietverhältnis beziehe und auch die Höhe des Mietpreises eindeutig bestimmt sei. Aufgrund dessen sei nicht erkennbar, dass ein entsprechender Vertrag mit einem Nichtgesellschafter nicht geschlossen worden wäre, so dass vorliegend auch an einer Fremdüblichkeit kein Zweifel bestehe. Der Senat weise darauf hin, dass das FA die Feststellungslast für das Vorliegen einer vGA trage.

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