Fließt die vGA einer nahestehenden Person des/der Gesellschafter/s zu, stellt sich die Frage,

  • wem
  • in welcher Höhe

die vGA ertragsteuerlich zuzurechnen ist. In der Praxis ist dies insbesondere bei Unternehmensgruppen eine alltägliche Konstellation im Rahmen von Betriebsprüfungen. Bei identischem Näheverhältnis der Gesellschafter zu nahestehenden Personen ist die vGA allen Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligung zuzurechnen. Etwas anderes gilt nach der Auffassung des BFH nur, wenn die Finanzverwaltung aufgrund der Veranlassung der vGA eine anderweitige Zurechnung konkret rechtfertigen kann.

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