a) Auflösung einer Rückstellung im Zusammenhang mit einem sog. "Rücklagenmanagement" zur Vermeidung des Verlusts von KSt-Guthaben
Die Beteiligten streiten über die steuerlichen Auswirkungen der Auflösung einer Rückstellung im Streitjahr 2011.
Eine verdeckte Einlage, die sich bilanziell einkommenserhöhend ausgewirkt hat und außerbilanziell vom Einkommen abzuziehen ist, liegt nur vor, wenn ein Wirtschaftsgut im Auftrag und für Rechnung des Gesellschafters dem Vermögen der Gesellschaft zugeführt wurde. Dies setzt voraus, dass der Gesellschafter den Vermögenswert, den er der Gesellschaft überträgt, zuvor innegehabt hat. Dies ist nicht gegeben, wenn dem Gesellschafter aufgrund der Anrechenbarkeit der KapErtrSt zu keinem Zeitpunkt ein zivilrechtlicher Anspruch gegen die Gesellschaft auf Ausgleich einer fehlenden Anrechenbarkeit der KapErtrSt zustand.
Wird eine Rückstellung aufgelöst, weil die zuvor bestehende theoretische Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs gegen den Steuerpflichtigen – und damit die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme – nach Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung entfallen ist, liegt kein willentlicher und durch die Gesellschafterstellung veranlasster Verzicht auf möglicherweise noch bestehende Ansprüche gegen den Steuerpflichtigen vor.
Eine außerbilanzielle Kürzung des – nach Auflösung der Rückstellung erhöhten – Einkommens gem. § 8 Abs. 3 S. 1 KStG scheidet aus, wenn der streitgegenständliche Ertrag, deren Ausgleich begehrt wird, nicht der Ebene der Einkommensverteilung (Rückzahlung einer Gewinnausschüttung), sondern der Einkommensermittlung (Auflösung einer Rückstellung) zuzuordnen ist, weil der Ertrag nicht durch die Erstattung von KapErtrSt, sondern durch die Auflösung einer Rückstellung entstanden ist.
FG Münster v. 14.12.2022 – 13 K 1414/19 K F, rkr.
b) vGA: Anscheinsbeweis für private Kfz-Nutzung
Für Zwecke einer vGA besteht auf Gesellschaftsebene der Anscheinsbeweis für die private Kfz-Nutzung eines an den Alleingesellschafter-Geschäftsführer (GF) überlassenen betrieblichen Pkw auch bei Vereinbarung eines Privatnutzungsverbots.
FG Köln v. 8.12.2022 – 13 K 1001/19, rkr.
c) vGA: Aufwendungen einer GmbH für die Geburtstagsfeier ihres GGF
Der Anlass der betreffenden Veranstaltung ist bei der steuerrechtlichen Beurteilung von Aufwendungen für Feiern oder für die Bewirtung von Gästen maßgeblich.
Fehlender Nachweis der betrieblichen Veranlassung: Die Aufwendungen einer GmbH für die Ausrichtung einer Feier am Tag eines runden Geburtstags ihres Mehrheitsgesellschafters und GF sind eine vGA, wenn die GmbH den Nachweis einer betrieblichen Veranlassung der Veranstaltung nicht führen kann.
FG Berlin-Bdb. v. 13.12.2022 – 8 K 8102/21, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 3/23
d) vGA: Aufschiebend bedingter Verzicht auf eine Pensionszusage gegen Abfindung
Eine für eine vGA ausreichende Vermögensminderung setzt einen Vorgang voraus, der zu einer Verminderung des in der Steuerbilanz zu erfassenden Betriebsvermögens der GmbH führt. Hieran fehlt es bei einem vor dem Ende des Bilanzzeitraums erklärten Verzicht des Gesellschafters auf einen Pensionsanspruch unter der – nach Auslegung der vertraglichen Regelungen anzunehmenden – aufschiebenden Bedingung der Zahlung einer "Abfindung in Höhe des Wertes der Pensionsrückstellung" zum Ende des Bilanzzeitraums, wenn die Abfindungszahlung erst nach dem Bilanzzeitraum erfolgte, zum Ende des Bilanzzeitraums die Pensionsrückstellung weder aufgelöst noch gemindert war und auch keine Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter aufwandswirksam erfasst wurde.
FG Münster v. 15.2.2023 – 13 K 391/20 G
e) vGA: Angemessenheit der Verzinsung einer Versorgungszusage mit 6 %
Für die Bestimmung der Obergrenze der Verzinsung von Versorgungskapital ist nicht der Garantiezins von Lebensversicherungen maßgeblich. Eine angemessene Verzinsung des Versorgungskapitals kann auch nicht nach den auf dem Kapitalmarkt zum Zeitpunkt der Zusage vorherrschenden langfristigen Zinssätzen bestimmt werden. Vielmehr hat sich ein externer Fremdvergleich an der wahrscheinlich zu erwartenden Rendite zu orientieren.
6 % nicht unangemessen: Bei einer noch über 40 Jahre laufenden Beitragszeit erscheint die Verzinsung einer betrieblichen Versorgungszusage mit 6 % nicht unangemessen.
AG- oder AN-finanziert: Eine arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusage, für die der Arbeitgeber neben den Gehaltszahlungen auch den Zinsaufwand zu tragen hat, ist nicht mit einer arbeitnehmerfinanzierten Versorgungszusage durch Entgeltumwandlung vergleichbar, die den Arbeitgeber nur durch die zugesagte Verzinsung belastet.
Eine mangende Vergleichbarkeit von Versorgungszusagen kann sich auch aufgrund unterschiedlicher beruflicher Stellung im Unternehmen ergeben – hier: alleiniger und einzelvertretungsberechtigte GF mit Prokura im Gegensatz zu einem einfachen Angestellten.
FG Nürnberg v. 25.10.2022 – 1 K 503/21, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 4/23
Beraterhinweis Gibt es einen Höchstprozentsatz für die Verzinsung einer Versorgungszusage und hat die Herkunft der Mittel (arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanziert) auf die Höhe der zulässigen Verzinsung einen Einfluss? Diese Fragen hat der BFH in der Revision zu entscheiden.
f) Betriebliche oder gesellschaftsrechtliche Veranlassung eines "Markterschließungszuschusses"
Streitig ist die steuerliche Behandlung eines an ein verbundenes Unternehmen (Drittland) gezahlten Markterschließungszuschusses.
Betriebliche Veranlassung: Nur Zuschüsse, die der Zuschussgeber ...