a) Verfassungsmäßigkeit der Abzugsbeschränkung für Verluste von Kapitalgesellschaften aus stillen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit der Abzugsbeschränkung für Verluste von Kapitalgesellschaften aus stillen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nach § 15 Abs. 4 S. 6-8 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz) v. 26.6.2013 (BGBl. I 2013, 1809).
Das FG entschied: Die Abzugsbeschränkung für Verluste von Kapitalgesellschaften aus stillen Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften nach § 15 Abs. 4 S. 6 EStG, § 15 Abs. 4 S. 7 EStG und § 15 Abs. 4 S. 8 EStG i.d.F. des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes ist verfassungskonform und verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Soweit die Verfassungswidrigkeit in der unterschiedlichen Behandlung von im Innenverhältnis an Kapitalgesellschaften beteiligten Kapitalgesellschaften einerseits und anderen Mitunternehmerschaften andererseits gesehen wird (vgl. BFH v. 20.10.2010 – I R 62/08, GmbHR 2011, 155 = GmbH-StB 2011, 36 [Görden] = BStBl. 2011, 272), ist darauf zu verweisen, dass der Gesetzgeber mit der tatbestandlichen Begrenzung von § 15 Abs. 4 S. 6 EStG, § 15 Abs. 4 S. 7 EStG und § 15 Abs. 4 S. 8 EStG auf Kapitalgesellschaften und mitunternehmerische Innengesellschaften nicht Kapitalgesellschaften gegenüber natürlichen Personen bzw. Außengesellschaften benachteiligen, sondern den Tatbestand der Umgehungsschutzbestimmungen typisierend auf den für bedeutsam erachteten Fall des Kapitalgesellschaftskonzerns beschränken wollte – und hiermit seine Befugnis zur Typisierung nicht überschritten hat. Soweit der Anwendungsbereich der Vorschrift als zu weitgehend angesehen wird – da auch nicht beherrschende Beteiligungen erfasst werden und damit das Kernanliegen des Gesetzgebers überschritten wird –, so ist dies dem mit jeder Typisierung verbundenen Ziel der Vereinfachung und einem möglichst praktikablen Gesetzesvollzug geschuldet.
Trotz der bestehenden erheblichen rechtlichen Unterschiede zwischen der Mehrmütterorganschaft und der atypisch stillen Gesellschaft ist es auch nicht willkürlich, wenn der Gesetzgeber mit Rücksicht darauf, dass die mit Mehrmütterorganschaften verfolgten Ziele von Verlustzuweisungen faktisch auch durch Innengesellschaften erreicht werden können, Vorschriften zum Ausschluss von Umgehungsmöglichkeiten für erforderlich gehalten hat.
FG Baden-Württemberg v. 25.5.2023 – 3 K 1694/19
b) Kein Abzugsverbot für Fremdwährungsverluste aus Gesellschafterdarlehen an ausländische Tochtergesellschaften
Sind Fremdwährungsverluste aus Gesellschafterdarlehen an ausländische Tochtergesellschaften gem. § 8b Abs. 3 S. 4-7 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 dem Gewinn außerbilanziell hinzuzurechnen? Das FG entschied:
§ 8b Abs. 3 S. 4 KStG in der im Streitjahr 2009 gültigen Fassung ist dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen (hier: an mittelbare ausländische Tochtergesellschaften) nicht vom Anwendungsbereich der Norm erfasst werden. Die Norm erfasst auch Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften (vgl. FG Münster v. 17.8.2016 – 10 K 2301/13 K, EFG 2016, 1810). Bei mittelbaren Beteiligungen ist auf die durchgerechnete Beteiligungsquote abzustellen.
Sinnwidriges Ergebnis: Das Abzugsverbot für anteilsbezogene Gewinnminderungen gem. § 8b Abs. 3 S. 3 KStG korrespondiert mit der Freistellung der Veräußerungsgewinne nach § 8b Abs. 2 KStG. Dagegen fehlt es bei Kursgewinnen aus Fremdwährungsdarlehen an einer entsprechenden Befreiungsvorschrift, die eine symmetrische Besteuerung gewährleistet. Wechselkursgewinne sind – bis auf die Wertaufholungsgewinne gem. § 8b Abs. 3 S. 8 KStG – steuerpflichtig. Diese fehlende Symmetrie in der Behandlung von Wechselkursgewinnen und -verlusten ist ein sinnwidriges Ergebnis, das offensichtlich vom Gesetzgeber nicht gewollt war. Die grundsätzliche Erfassung von Währungskursverlusten durch den weiten Wortlaut des § 8b Abs. 3 S. 4 KStG ist damit gerade nicht Folge einer bewussten rechtspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers gewesen (gegen FG Baden-Württemberg v. 24.9.2020 – 3 K 1486/19, GmbH-StB 2021, 131 [Brinkmeier]).
FG Baden-Württemberg v. 27.9.2022 – 6 K 1917/20, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 11/23
c) Einzelwertberichtigung einer Forderung mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines Schuldners besteht regelmäßig eine dauernde Wertminderung einer Forderung und ist eine bilanzielle Wertberichtigung veranlasst. Versehentlich falsch in einer Bilanz ausgewiesene Forderungen sind in der Schlussbilanz des ersten Jahres, dessen Veranlagung noch berichtigt werden kann, zu korrigieren.
FG Nürnberg v. 12.5.2023 – 7 K 523/21
d) Investitionsabzugsbetrag (IAB): Maßgeblichkeit des Steuerbilanzgewinns
Ist für die Prüfung der Überschreitung der Gewinngrenze bei § 7g EStG
- der Steuerbilanzgewinn oder
- ein um außerbilanzielle Effekte wie nichtabziehbare BA sowie einkommensteuerfreie Einnahmen korrigierter Gewinn
maßgebend? Das FG entschied:
Unter "Gewinn" i.S.d. § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG ist der Steuerbilanzgewinn und nicht der steuerliche Gewinn i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG zu verstehen. Eine Korrektur um außerbilanzielle Positionen wie nichtabziehbare BA oder einkommensteuerfreie Einnahmen (z.B. nicht abziehbare Aufwendung...