a) Angemessenheit eines Supersportwagens
Unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG fallen Ausgaben, die keinen streng geschäftlichen Charakter haben – wie Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen.
Die Anschaffung eines Supersportwagens, der sich nach seinem Erscheinungsbild als Prototyp eines Sportwagens darstellt, der trotz serienmäßiger Herstellung im Straßenbild Aufsehen erregt, der sportlichen Betätigung dient und geeignet ist, ein Affektionsinteresse des Halters auszulösen und typisierend den privaten Interessen zu dienen, fällt unter das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG.
FG München v. 10.10.2022 – 7 K 1693/20, rkr. (NZB als unzulässig zurückgewiesen, Az. des BFH: XI B 100/22)
b) VGA: Privatnutzung eines Pkw trotz vertraglichen Nutzungsverbots
Anscheinsbeweis: Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer (GF) einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw – unabhängig von einem mit der ebenfalls von ihm vertretenen Gesellschaft vereinbarten Nutzungsverbot – auch für private Fahrten nutzt, da nicht zu erwarten ist, dass ein Verstoß gegen ein Privatnutzungsverbot aufgrund des fehlenden Interessengegensatzes eine irgendwie geartete gesellschaftsrechtliche bzw. arbeitsrechtliche Konsequenz nach sich ziehen würde (Anschluss an BFH v. 23.1.2008 – I R 8/06, GmbHR 2008, 601 = GmbH-StB 2008, 159 [Schwetlik]; FG Köln v. 8.12.2022 – 13 K 1001/19, GmbH-StB 2023, 210 [Brinkmeier] = EFG 2023, 797).
Bewertung der vGA: Die private Nutzung eines Pkw durch den Alleingesellschafter-GF trotz Privatnutzungsverbots führt zu einer vGA, die nicht mit dem lohnsteuerrechtlichen Wert (§ 8 Abs. 2 S. 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG), sondern i.R.d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG auf der Ebene der GmbH nach Fremdvergleichsmaßstäben unter Berücksichtigung des gemeinen Wertes – und damit eines angemessenen Gewinnaufschlags – zu bewerten ist.
§ 7g EStG: Die Privatnutzung eines Fahrzeugs im Rahmen einer vGA stellt auch aus Sicht der Gesellschaft keine betriebliche Nutzung i.S.d. § 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG dar.
FG Münster v. 28.4.2023 – 10 K 1193/20 K G F, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 33/23
c) VGA: Vorzeitige Ablösung einer rückgedeckten Pensionszusage
Die Kapitalabfindung einer gegenüber dem beherrschenden Gesellschafter-GF bestehenden Pensionszusage stellt bei betrieblicher Veranlassung – hier im Fall der wirtschaftlichen Krise der Gesellschaft – keine vGA dar, wenn es eine klare, im Voraus getroffene, zivilrechtlich wirksame und tatsächliche Vereinbarung zwischen dem Gesellschafter-GF und der Gesellschaft gibt.
Im Streitfall war zudem beachtlich, dass die Kapitalabfindung im Austausch gegen den Wegfall des Pensionsanspruchs des Gesellschafter-GFs mit dem Ziel der Sanierung der Gesellschaft erfolgte.
FG Münster v. 26.5.2023 – 4 K 3618/18 E, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 17/23
d) VGA: Als Anschaffungsnebenkosten eines Grundstücks zu beurteilende Leistungen eines beherrschenden Gesellschafters
Der Bilanzansatz eines erworbenen Grundstücks ist auch dann um den Betrag der vGA zu mindern, wenn es bei als Anschaffungsnebenkosten zu beurteilenden Leistungen eines beherrschenden Gesellschafters an einer klaren und eindeutigen, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt.
Der Auffassung, auch ein überhöhter Kaufpreis sei in der Handelsbilanz als AK zu aktivieren, so dass lediglich die aufwandswirksamen Abschreibungen, die auf dem überhöhten Kaufpreis basieren, als vGA zu qualifizieren seien, ist wegen der erforderlichen Korrekturen in den Folgejahren, den Folgeproblemen beim Verkauf des Wirtschaftsguts und der Tatsache, dass eine vGA bei nicht abschreibbaren Wirtschaftsgütern dann nicht angesetzt werden könnte, nicht zu folgen.
Die Sperrwirkung des Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern schießt die Anwendung des formellen Fremdvergleichs auch dann aus, wenn die Leistungsbeziehung mit einer Zweigniederlassung in Deutschland bestand.
FG Berlin-Bdb. v. 19.9.2023 – 8 K 8207/20
e) Bewertung von Pensionsverpflichtungen
Streitig ist die Erdienbarkeit von zugesagten Pensionen. Das FG entschied:
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6a EStG ist bei der Bewertung von Pensionsverpflichtungen hinsichtlich des Pensionsalters ausschließlich auf den in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles abzustellen (vgl. BFH v. 11.9.2013 – I R 72/12, GmbHR 2014, 484 = GmbH-StB 2014, 130 [Schwetlik]).
Für den Beginn des Erdienenszeitraums ist ebenso wie bei der bilanzsteuerrechtlichen Bewertung der Pensionszusagen nach § 6a EStG auf das vereinbarte Pensionsalter abzustellen.
FG Nürnberg v. 13.12.2022 – 1 K 1349/21, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 24/23
Beraterhinweis In der Revision ist zu klären, ob auf einen einheitlichen Renteneintrittszeitpunkt
- einerseits für die Erdienbarkeit einer Pensionszusage und
- andererseits für die Berechnung der Pensionsrückstellung – und damit der Vermögensminderung –
abzustellen ist.
f) Steuerliche Anerkennung eines Gewinngemeinschaftsvertrages zwischen konzernzugehörigen Schwesterkapitalgesellschaften
Die mit der Begründung einer Gewinngemeinschaft verbundene Ergebnispoolung zwischen Schwesterkapitalgesellschaften kann steuerlich insbesondere nur dann anerkannt werden, wenn diesbezüglich jeweils eine hinreichende eigenbetriebliche Veranlassung der beteiligten Gesellschaften...