a) VGA durch entgeltliche Einräumung eines nicht werthaltigen Vorkaufsrechtes
Werden im Gegenzug für die Einräumung eines Vorkaufsrechtes an einem im Eigentum des mittelbaren Alleingesellschafters einer GmbH stehenden Grundstücks Schulden des Gesellschafters übernommen, ist dem Gesellschafter eine vGA in Höhe der übernommenen Verbindlichkeiten hinzuzurechnen, wenn seitens der GmbH kein betriebliches Interesse an dem Zugriff auf dieses Grundstück besteht und sich aus dem Vorkaufsrecht auch keinerlei sonstigen Vorteile für sie ergeben.
FG Düsseldorf v. 10.2.2022 – 9 K 1598/20 E, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 19/23
b) Beweislast für das Vorliegen einer vGA
Die Beweislast (objektive Feststellungslast) für das Vorliegen einer vGA trägt das Finanzamt.
Bei einem Gesellschafter-Verrechnungskonto handelt es sich um nichts anderes als um ein Darlehen der Gesellschaft an den Gesellschafter, welches – vergleichbar einem Girokonto bei einer Bank – geführt wird. Aus hohen Bar-Rückführungen auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto kann jedoch regelmäßig nicht gefolgert werden, dass die Kapitalgesellschaft zusätzliche Betriebseinnahmen in Höhe der Rückführungen erzielt hat.
Ungeklärte Vermögenszuwächse: Die fehlende Aufklärung der Herkunft von beim Gesellschafter-Geschäftsführer (GF) festgestellten ungeklärten Vermögenszuwächsen kann regelmäßig nur diesem in seiner Person angelastet werden und bei ihm zu entsprechenden Schlussfolgerungen führen.
FG Baden-Württemberg v. 16.8.2023 – 10 K 2082/21
c) VGA: Anschaffungsnebenkosten und überhöhter Kaufpreis
Streitig ist, ob Anschaffungskosten und überhöhter Kaufpreis für ein Grundstück eine vGA darstellen und ob, da Gesellschafterin der GmbH eine Ltd mit Sitz in Zypern ist, die Sperrwirkung nach Art. 9 Abs. 1 DBA Zypern einen Ansatz der vGA ausschließt.
Anschaffungsnebenkosten: Der Bilanzansatz eines Grundstücks ist um Anschaffungsnebenkosten zu mindern, die auf Leistungen eines beherrschenden Gesellschafters beruhen, für die es an einer klaren und eindeutigen, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt und die daher als vGA zu beurteilen sind.
Überhöhter Kaufpreis: Das FG teilt nicht die Auffassung, auch ein überhöhter Kaufpreis sei in der Handelsbilanz als Anschaffungskosten zu aktivieren, so dass lediglich die aufwandswirksamen Abschreibungen, die auf dem überhöhten Kaufpreis basieren, als vGA zu qualifizieren seien.
Die Sperrwirkung des Art. 9 Abs. 1 DBA Zypern schließt die Anwendung des formellen Fremdvergleichs auch dann aus, wenn die Leistungsbeziehung mit einer Zweigniederlassung in Deutschland bestand.
FG Berlin-Bdb. v. 19.9.2023 – 8 K 8171/21, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 57/23
d) VGA: Aufwendungen für ein TV-Abo und einen vom Gesellschafter-GF privat genutzten Oldtimer
Finanziert eine GmbH auch, die privaten Interessen ihres Gesellschafter-GF berührende Aufwendungen, so ist die für eine vGA ausreichende private Mitveranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis regelmäßig gegeben, wenn bei vergleichbaren Aufwendungen eines sonstigen Unternehmers § 12 Nr. 1 S. 2 EStG eingreifen würde.
TV-Abo: Aufgrund der privaten Konsumnähe eines TV-Abonnements mit gemischtem Programmzuschnitt ist i.R.d. Prüfung einer vGA die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis nur zu verneinen, wenn sich – etwa durch den Zuschnitt des konkreten TV-Abonnements – eine (nahezu) ausschließliche betriebliche Veranlassung der Aufwendungen feststellen lässt.
Oldtimer: Im Streitfall war das FG davon überzeugt, dass die Motivation des Gesellschafter-GF, einen – in seinem Komfort und seiner Fortbewegungsfunktion im Vergleich zu modernen Fahrzeugen deutlich eingeschränkten – Oldtimer als Dienstwagen zu fahren, in erheblichem Umfang dem privaten Interesse an einer PS-affinen Freizeitgestaltung und an einer Repräsentation seiner Automobil- und Verkehrsbranchennähe durch das Fahren eines solchen Fahrzeugs geschuldet war. Aufwendungen für Leasingraten und Instandhaltung konnten daher nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.
FG Berlin-Bdb. v. 25.9.2023 – 6 K 6188/19, rkr.
e) Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG: verfassungswidrig?
Der Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG bei Auflösung einer § 6b-Rücklage i.H.v. 6 % des aufgelösten Rücklagenbetrags für jedes volle Wirtschaftsjahr des Bestehens der Rücklage ist auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Niedrigzinsniveaus in den in Streit stehenden Wirtschaftsjahren 2019/2020 und 2020/2021 nicht verfassungswidrig.
FG Baden-Württemberg v. 18.9.2023 – 10 K 1459/22
f) Abziehbarkeit von Spenden an gemeinnützige italienische Stiftung
Streitig ist, ob Spenden einer GmbH an eine in Italien ansässige gemeinnützige Stiftung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG steuerlich abziehbar sind.
Das FG entschied: Spenden an eine in einem Mitgliedstaat der EU ansässige Stiftung sind nur dann als solche gem. § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c) KStG abziehbar, wenn die Stiftung die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i.V.m. §§ 51 ff. AO erfüllt.
Die Vorschriften der §§ 59, 60, 61 AO sind mit höherrangigem europäischen Recht (Kapitalverkehrsfreiheit) vereinbar. Eine einschränkende bzw. europarechtskonforme Auslegung dieser Normen ist nicht geboten.
FG Münster v. 25.10.2023 – 13 K 2542/20 K F