a) Ertragsteuerliche Wirkungen eines Cash-Pools
Streitig sind das Vorliegen der Voraussetzungen für Teilwertabschreibungen auf Darlehensforderungen, in diesem Zusammenhang auch die Höhe der gebildeten Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und die Qualifizierungen von Geldbewegungen in einem Cash-Pool.
Darlehensverträge? Ein Cash-Pool führt nicht zwingend zu der Annahme von Darlehensverträgen, sondern es muss im Einzelfall ermittelt werden, ob Darlehensverträge abgeschlossen wurden.
Vertragliche Gestaltung: Grundsätzlich haben Gesellschafter und Gesellschaften die freie Entscheidung, wie sie ihre Beziehungen vertraglich gestalten. Insbesondere schreibt es weder das Handels-, noch das Gesellschafts- oder Steuerrecht vor, ob die Gesellschafter mit ihren Gesellschaften zusätzlich private Verträge – insbesondere Darlehensverträge – abschließen oder ob sie Zahlungen über Entnahmen und Einlagen regeln.
Nach den Grundsätzen über die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen sind Verträge zwischen nahestehenden Personen grundsätzlich in einer Gesamtschau mit Verträgen zwischen fremden Dritten zu vergleichen und nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn sie ernsthaft gewollt, vor Beginn des Leistungsaustausches klar und eindeutig mit bürgerlich-rechtlicher Wirksamkeit vereinbart und tatsächlich durchgeführt werden sowie inhaltlich dem unter Fremden Üblichen entsprechen.
Rückstellung: Der Steuerpflichtige hat bei der Bildung von Rückstellungen die Verpflichtung, das Risiko vorsichtig zu bewerten. Dies gilt insbesondere, wenn die Situation – im Urteilsfall auf Grund von mehreren noch anhängigen Zivilprozessen und erfolgten Überkreuzaufrechnungen – sehr unübersichtlich ist.
FG Hamburg v. 2.9.2022 – 6 K 56/20
b) "Geschäftliche" Veranlassung von Bewirtungskosten
Streitig ist die Einordnung von Cateringkosten zweier sog. Kick-Off-Veranstaltungen und eines Betriebsjubiläums als Bewirtungskosten. Das FG entschied:
Eine "geschäftliche" Veranlassung i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG fehlt vor allem dann, wenn ein Unternehmen seine eigenen Arbeitnehmer bewirtet. Nur derjenige Bewirtungsaufwand, der betrieblich veranlasst ist, aber auf die eigenen Arbeitnehmer entfällt, ist deswegen nicht in seiner Abzugsfähigkeit nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG begrenzt.
Die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG erfasst auch Veranstaltungen, bei denen neben Dritten (Geschäftspartner, Kunden etc.) auch eigene Arbeitnehmer des Unternehmens teilnehmen. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG ist auch dann anzuwenden, wenn die Verköstigung in einen anderen betrieblichen Vorgang eingebunden und diesem gegenüber untergeordnet ist.
FG Berlin-Bdb. v. 17.10.2023 – 6 K 6089/20, rkr.