a) Aufhebung der Verfügungsbeschränkung und Stimmrechtsbündelung gem. § 13a Abs. 5 Nr. 5 ErbStG 2009
Die Nachversteuerungsregelung des § 13a Abs. 5 Nr. 5 ErbStG 2009 ist nicht erwerberbezogen auszulegen, d.h. es ist kein Kausalzusammenhang zwischen Erwerberhandeln und Aufhebung der Verfügungsbeschränkung oder Stimmrechtsbündelung erforderlich.
Die Beendigung der Verfügungsbeschränkung und der Stimmrechtsbündelung durch Übertragung sämtlicher – der Pool-Bindung unterfallender – Anteile auf einen Dritten stellt eine Aufhebung i.S.d. § 13a Abs. 5 Nr. 5 ErbStG 2009 dar.
FG Hamburg v. 28.9.2023 – 3 K 124/21, Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 32/23
Beraterhinweis In der Revision ist zu entscheiden, ob der Nachversteuerungstatbestand personenneutral auszulegen und ob ein "Aufheben" nur bei Beendigung der vertraglichen Bindungen vorliegt.
b) ErbSt: Feststellung der Ausgangslohnsumme
Streitig ist, wie Anzahl der Beschäftigten für Zwecke der Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG zu berechnen ist.
Die Anzahl der Beschäftigten zur Feststellung der Ausgangslohnsumme i.S.d. § 13a Abs. 3 und 4 ErbStG ist zum jeweiligen Stichtag anhand der Lohn- und Gehaltslisten des Betriebes, gezählt nach Köpfen und nicht nach der Zahl der Stellen, zu ermitteln.
Der GF einer GmbH ist ebenfalls Beschäftigter i.S.d. § 13a ErbStG, auch wenn er arbeits- oder sozialrechtlich kein Arbeitnehmer sein sollte, selbst wenn er gleichzeitig Gesellschafter ist. Dies gilt auch für die Person des Erblassers selbst, wenn er vor seinem Tod zu den Beschäftigten des Betriebes gezählt hat.
Die Lohnsummenregelung des § 13a Abs. 3 ErbStG zielt auf den abstrakten Erhalt von Arbeitsplätzen im konkreten Betrieb.
Geringfügig Beschäftigte sind bei der Bestimmung der Anzahl der Beschäftigten ebenso wenig auszunehmen wie Beschäftigte, die neben ihrer Beschäftigung im konkreten Betrieb anderweitige Beschäftigungsverhältnisse haben.
FG Münster v. 10.8.2023 – 3 K 2723/21 F
c) Bewertung eines GmbH-Anteils i.R.d. vereinfachten Ertragswertverfahrens
Bei der Bewertung eines GmbH-Anteils i.R.d. vereinfachten Ertragswertverfahrens sind Zollabgaben, über die mit einem anderen europäischen Staat ein Rechtsstreit geführt wurde, als außerordentliche Aufwendungen hinzuzurechnen.
FG Münster v. 5.12.2023 – 3 K 1777/23 F
d) KapErtrSt ist keine Nachlassverbindlichkeit
Im Wege eines Vermächtnisses erwarb A von seinem verstorbenen Vater einen Anteil an einer GmbH. Vor dem Tod des Vaters hatte die Gesellschafterversammlung eine Ausschüttung beschlossen, die i.H.v. 187.500 EUR auf den Vater entfiel und nach dessen Tod unter Einbehalt von KapErtrSt an A ausbezahlt wurde.
Das FA setzte im ErbSt-Bescheid die Forderung mit dem Nennwert von 187.500 EUR an. A begehrte die KapErtrSt als Nachlassverbindlichkeit in Abzug zu bringen.
Das FG entschied: Bei Erwerb eines gegen eine GmbH gerichteten Ausschüttungsanspruchs ist für Zwecke der Erbschaftsteuer die darauf entfallene KapErtrSt keine Nachlassverbindlichkeit.
FG Münster v. 15.12.2023 – 3 K 2755/22 Erb