a) Zulässigkeit einer dritten Anschlussprüfung
Auch bei Betrieben, die nicht zu den Groß- und Konzernbetrieben gehören, ist eine dritte Anschlussprüfung – unter Beachtung der Grenzen der Verhältnismäßigkeit und des Willkürverbots sowie der Orientierung an der Prüfungsbedürftigkeit der steuerlichen Sachverhalte – zulässig.
FG Köln v. 9.10.2020 – 3 K 2390/18, rkr.
b) Insolvenz: Datenschutzrechtlicher Auskunfts- und Betroffenenrechte
Der Insolvenzverwalter hat gegen die Finanzbehörde grundsätzlich keinen Anspruch auf Auskunft zu Abtretungsanzeigen des Insolvenzschuldners oder zu von der Finanzbehörde auf abgetretene Steueransprüche geleisteten Zahlungen oder auf Akteneinsicht, es sei denn, die Finanzbehörde erklärt sich hiermit einverstanden (im Streitfall: kein Anspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO oder § 4 IFG Berlin und auch kein verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch eines Insolvenzverwalters wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG).
§ 32e AO schließt als spezialgesetzliche Regelung und vorrangiges Bundesrecht (Art. 31 GG) insbesondere über landesrechtliche Informationsfreiheitsgesetze eröffnete Auskunftsansprüche gegen das FA aus. Dadurch soll sichergestellt werden, dass anderweitige Informationszugangsansprüche nicht weitergehen als die Rechte nach der DSGVO und der AO. Die Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länder werden auf diesem Weg materiell-rechtlich modifiziert und bereichsspezifisch in ihren Rechtsfolgen verdrängt.
FG Berlin-Bdb. v. 27.10.2021 – 16 K 11306/19, rkr.
c) Befreiung von der GrESt bei Ausgliederung zur Neugründung
Grunderwerbsteuer ist nicht zu erheben, wenn Grundbesitz im Rahmen einer Ausgliederung zur Neugründung von einem Einzelunternehmer auf die neu gegründete, ihm als Alleingesellschafter gehörende GmbH übergeht.
Der Anwendungsbereich des § 6a GrEStG ist nicht auf Konzernstrukturen beschränkt.
Sächs. FG v. 30.6.2021 – 2 K 121/21, Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 2/22
d) § 174 Abs. 3 AO: Begriff des bestimmten Sachverhaltes
In den Fällen des § 174 Abs. 3 AO kann nur dann eine Änderung erfolgen, wenn der Steuerpflichtige auf eine irrige Rechtsansicht vertraut hat und ohne Änderungsmöglichkeit seine Rechte nicht weiterverfolgen konnte. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Steuerpflichtige die Möglichkeit gehabt hätte, einen noch offenen Rechtsbehelf zu erweitern und diese Möglichkeit nicht wahrgenommen hat.
FG Hamburg v. 2.12.2021 – 6 K 48/20