a) Gesetzeslücke bei der SchenkSt: Disquotale Einlage in eine KGaA durch einen Kommanditaktionär
Streitig ist, ob die disquotale Einlage in die ungebundene Kapitalrücklage einer KGaA ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang ist. Das FG entschied:
Keine Schenkung: Die disquotale Einlage eines Kommanditaktionärs gilt nicht nach § 7 Abs. 8 ErbStG als Schenkung zugunsten des nicht am Grundkapital beteiligten persönlich haftenden Gesellschafters (phG) einer KGaA. Dieser hält keinen "Anteil an einer Kapitalgesellschaft" i.S.d. Vorschrift, dessen Wert erhöht worden ist.
Erhöht sich der Wert der Beteiligung eines phG einer KGaA, der nicht am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt ist, dadurch, dass ein anderer Gesellschafter Vermögen in die KGaA einbringt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten, liegt keine freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters an den phG vor. Wegen der rechtlichen Eigenständigkeit des Gesellschaftsvermögens der KGaA fehlt es – unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der Satzung – an der Vermögensverschiebung zwischen den Gesellschaftern.
FG Hamburg v. 11.7.2023 – 3 K 188/21, Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 23/23
Beraterhinweis Das FG hält
- weder einen anderen Schenkungsteuertatbestand für erfüllt (nicht § 7 Abs. 6 ErbStG [übermäßige Gewinnbeteiligung bei einer Personengesellschaft] und nicht den Grundtatbestand in § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)
- noch sieht es einen Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO.
Dem FG ist dabei bewusst gewesen, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 7 Abs. 8 ErbStG die Besteuerungslücken in Fällen disquotaler Einlagen habe schließen wollen. Im Gesetz sei aber eine – vom Kläger genutzte – Lücke verblieben. Sie zu schließen, liege außerhalb der Kompetenz der Finanzverwaltung und -gerichte, sondern sei dem Gesetzgeber vorbehalten.
b) SchenkSt: Keine Regelverschonung bei vorherigem Antrag auf Optionsverschonung
Wenn der Steuerpflichtige in seiner SchenkSt-Erklärung wirksam und unwiderruflich zur optionalen Vollverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG optiert hat, kann die Regelverschonung nach § 13a Abs. 1-9 ErbStG nicht gewährt werden.
Die unwiderrufliche Erklärung des Erwerbers, die optionale Vollverschonung in Anspruch zu nehmen, bewirkt, dass ein "Rückfall" zur Regelverschonung nicht möglich ist (Anschluss an BFH v. 26.7.2022 – II R 25/20, GmbHR 2023, 93 = ErbStB 2022, 353 (Kirschstein) = BFH/NV 2022, 1371).
FG Münster v. 27.10.2022 – 3 K 3624/20 Erb, Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 19/23
Beraterhinweis Der BFH hat zu klären, ob im Fall einer durch den Steuerpflichtigen beantragten Optionsverschonung ein "Rückfall" auf die Regelverschonung möglich ist, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass die Voraussetzungen der Optionsverschonung letztlich nicht erfüllt werden können.
c) Teleologische Reduktion der Nachbehaltensfrist des § 6a S. 4 GrEStG?
In Fällen, in denen Anteile einer (mittelbar) grundstückshaltenden Gesellschaft weniger als fünf Jahren nach einem grunderwerbsteuerbaren, aber nach § 6a S. 1 und S. 2 GrEStG begünstigten Rechtsvorgang in einem seinerseits grunderwerbsteuerbaren Rechtsvorgang an einen konzernfremden Dritten veräußert werden, verletzt dies die Nachbehaltensfrist nach § 6a S. 4 GrEStG, der nicht teleologisch zu reduzieren ist.
FG Rheinland-Pfalz v. 7.9.2023 – 4 K 1727/22
d) gGmbH: Kein "doppeltes Satzungserfordernis" bei § 57 Abs. 3 AO
Streitig ist – i.R.d. Feststellung der formellen Satzungsmäßigkeit nach § 60a AO –, ob die Klägerin unmittelbar i.S.d. § 57 Abs. 3 AO steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, obwohl die Satzung des Kooperationspartners keine diesbezügliche Regelung enthält. Das FG entschied:
Leistungserbringende Körperschaft: Für die Anwendung des § 57 Abs. 3 AO ist erforderlich, dass die leistungserbringende Körperschaft in ihre Satzung aufnimmt, dass sie ihre steuerbegünstigten Zwecke durch planmäßiges Zusammenwirken mit einer anderen Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51–68 AO erfüllt, verwirklicht.
Bei der leistungsempfangenden Körperschaft bedarf es hingegen keiner Satzungsänderung dahingehend, dass auch in dieser das planmäßige Zusammenwirken mit der leistungserbringenden Körperschaft aufgenommen wird (sog. "doppeltes Satzungserfordernis").
FG Hamburg v. 26.9.2023 – 5 K 11/23, Rev. eingelegt, Az. des BFH: V R 22/23
e) Beschwer bei Anfechtung eines Nullbescheids
Die Klage gegen einen Steuerbescheid, in dem die Steuerschuld auf 0 EUR festgesetzt worden ist (sog. Nullbescheid), ist mangels Beschwer unzulässig, soweit nicht geltend gemacht wird, dass sich der Bescheid für den Kläger deshalb nachteilig auswirkt, weil in ihm angesetzte Besteuerungsgrundlagen im Rahmen anderer Verfahren verbindliche Entscheidungsvorgaben liefern.
FG München v. 11.9.2023 – 7 K 403/20
f) Anwendung von § 129 AO
In der GewSt-Erklärung waren Eintragungen zur Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG (sog. Schachteldividende) unterlassen worden. Streitig ist, ob § 129 AO anwendbar ist.
Mechanische Versehen: Offenbare Unrichtigkeiten i.S.d. § 129 AO sind mechanische Versehen wie z.B. Eingabe- und Übertragungsfehler.
Fehler bei der Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenwürdigung oder die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts schließen die Anwendung von § 129 AO aus. § 129 AO ist nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit be...