a) Verlustabzugsbeschränkung bei Beteiligungserwerb i.R.d. Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG
Streitig sind die Voraussetzungen der Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a KStG) – insbesondere, wie der Verweis in § 8c Abs. 1a S. 3 Nr. 2 KStG zu verstehen ist.
Der Verweis auf § 13a Abs. 1 S. 3 ErbStG i.d.F. v. 24.12.2008 als Voraussetzung des Sanierungsprivilegs bei einem für den Verlustabzug schädlichen Beteiligungserwerb i.S.d. § 8c Abs. 1 KStG ist dahin zu verstehen, dass das Erfordernis der Lohnsummenregelung von Kleinbetrieben mit maximal zehn Beschäftigten nicht erfüllt werden kann. Diese Kleinbetriebe sind auf einen anders gearteten Nachweis des Erhalts der wesentlichen Betriebsstrukturen zu verweisen.
FG Düsseldorf v. 15.1.2024 – 6 K 2095/22 F, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 9/24
b) Pflicht zur Nutzung des beSt auch bei Klageerhebung über das beklagte FA
Streitig ist, ob ein Steuerberater nach Einführung des besonderen Steuerberaterpostfaches (beSt) wirksam Klage durch Einwurf der Klageschrift in den Briefkasten des FA erheben konnte. Das FG entschied:
Die Frist für die Erhebung einer Anfechtungsklage gilt nach § 47 Abs. 2 FGO als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen hat (hier: das FA), innerhalb der Frist "angebracht" wird. Die Vorschrift des § 47 Abs. 2 FGO dispensiert nicht von der Einhaltung der Formvorschriften der §§ 52a, 52d FGO.
Das gilt nicht nur für in elektronischer Form angebrachte Klageschriften, sondern schließt für den zur elektronischen Einreichung verpflichteten Steuerberater auch die Anbringung in Schriftform gem. § 64 Abs. 1 FGO aus. Ein fristgerechter Einwurf der Klage in den Briefkasten des FA reicht damit nicht aus.
FG Nds. v. 24.4.2024 – 13 K 115/23
c) Verspätungszuschlag bei Überschreitung der aufgrund der Corona-Pandemie gesetzlich verlängerten Abgabefristen für das Jahr 2019
Bei verspäteter Abgabe der ESt- oder KSt-Erklärung für das Jahr 2019 kann wegen der gesetzlich verlängerten Abgabefrist (aufgrund der Corona-Pandemie) ein Verspätungszuschlag nach Ablauf der gesetzlich verlängerten Abgabefrist nicht nach § 152 Abs. 2 AO, sondern allenfalls nach § 152 Abs. 1 AO festgesetzt werden.
Schl.-Holst. FG v. 15.12.2023 – 3 K 88/22, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 2/24
d) Kein Rechtsschutzbedürfnis bei rechtsmissbräuchlich erhobener Klage auf Datenauskunft
Klägerin ist eine Limited (Ltd.)., die seit Jahren Mandanten in deutschen Besteuerungsverfahren betreut und hierzu auch als Bevollmächtigte vor Gericht auftritt. Seit Jahren werden Zurückweisungsverfahren gegenüber der Ltd. geführt, da nach Auffassung der Behörden und Gerichte die Ltd. als nicht vertretungsbefugt i.S.d. StBG anzusehen ist. Gegen Zurückweisungsbeschlüsse wendet sich die Ltd. regelmäßig mit Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen und erhebt Befangenheitsanträge. Mit der Klage rügt die Ltd., dass das FA den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nicht einmal andeutungsweise erfüllt habe.
Es fehlt an einem Rechtsschutzbedürfnis, wenn eine Klage nach Würdigung der Gesamtumstände rechtsmissbräuchlichen Zwecken dient, weil der Kläger einen "persönlichen Rachefeldzug" gegen das FA führt und im Wege eines geltend gemachten Auskunftsverlangens versucht, sich Zugang zu Verwaltungsvorgängen zu verschaffen, um anschließend Beschäftigte der Verwaltung und Justiz unter namentlicher Nennung öffentlich zu diskreditieren und in diesem Zusammenhang verfahrensverzögernde Anträge zu stellen.
FG Köln v. 14.12.2023 – 2 K 129/20, NZB eingelegt, Az. des BFH: IX B 23/24
e) Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer unbeschränkten Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG
Ein Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung der Freistellung von der Bauabzugsteuer ist wegen "Gefährdung des Steueranspruchs" (§ 48 Abs. 1 S. 1 EStG) abzulehnen, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Befürchtung gerechtfertigt erscheint, dass die rechtzeitige und vollständige Erfüllung des durch das Abzugsverfahren gesicherten Steueranspruchs durch die Erteilung der Freistellungsbescheinigung gefährdet wird. Hat der Leistende steuerliche Pflichten in der Vergangenheit nachhaltig verletzt, so gibt dies Anlass zu der Prognose, dass auch künftige, zu sichernde Steueransprüche gefährdet erscheinen.
Eine Gefährdung des Steueranspruchs kann vorliegen, wenn z.B. nachhaltig oder wiederholt Steuerrückstände bestehen oder drei Monate vor Antragstellung bestanden haben oder unzutreffende Angaben in Steueranmeldungen bzw. Steuererklärungen festgestellt werden oder der Leistende diese wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig abgibt. Ggf. kann in diesen Fällen eine Freistellungsbescheinigung mit einer kurzen Geltungsdauer oder auftragsbezogen erteilt werden.
Eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG kann in Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger die Finanzbehörde nicht als Behörde anerkennt, sondern als "Unternehmen" bezeichnet – also die Existenz der Finanzbehörden als Hoheitsträger bestreitet – wegen Gefährdung des Steueranspruchs grundsätzlich nicht gewährt werden.
Sächs. FG v. 31.8.2022 – 3 K 921/21, rkr. (NZB als unzulässig verworfen, BFH v. 18.1.2023 – I B 57/22)
f) Anforderungen an den Nachweis der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit i.S.d. § 8 Abs. 2 AStG
Der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft sind nur Einkünfte der Gesellschaft zuzuordnen, die durch diese erzielt werden und dies nur insoweit, als der Fremdvergleichsgrundsatz beachtet worden ist.
Ob die Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit vorliegen, muss anhand objektiver, von dritter Seite nachp...