a) Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen in Fällen der Weitervermietung
"Durchleitung" der Immobilien: Der Umstand, dass der Steuerpflichtige im Eigentum Dritter stehende Immobilien anmietet, um diese weiterzuvermieten und daher lediglich als Zwischenmieter auftritt, steht der Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen gem. § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG nicht entgegen und begründet keine verfassungsrechtlichen Zweifel im Hinblick auf eine steuerliche Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Eigentümern bzw. Endmietern. Es entspricht dem Zweck der Hinzurechnungsvorschrift – Besteuerung des sog. objektivierten Gewerbeertrags –, auch "durchgeleitete" Immobilien zu erfassen.
Es liegt keine verfassungswidrige Belastungsungleichheit vor, soweit ein Steuerpflichtiger mit seinem Nichteigentümer-Betrieb (als Zwischenvermieter) anders als ein Eigentümer-Betrieb keine gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG in Anspruch nehmen kann.
Keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz stellt es dar, soweit die Pachtzahlungen eines Zwischenmieters gem. § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG dem Gewerbeertrag hinzurechnen sind, während gem. § 8 Nr. 1 Buchst. f S. 1, letzter Halbs. GewStG Aufwendungen für "Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen", von der Hinzurechnungsregelung ausgenommen sind, soweit "durchgeleitete" Immobilien
- auf Dauer der betrieblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen dienen (hier: dauerhafte Zurverfügungstellung von Geschäftslokalen für Einzelhändler),
- unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden und
- somit – anders als bei sog. Vertriebslizenzen oder Durchleitungsrechten – gerade zur Stärkung des Betriebskapitals beitragen.
FG Münster v. 23.6.2022 – 10 K 2018/18 G, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 24/23
b) Im Inland ausschließlich grund- und kapitalverwaltend tätige ausländische Kapitalgesellschaft mit kürzungsschädlicher Aktivität im Ausland
Für eine im Inland ausschließlich grund- und kapitalverwaltend tätige ausländische Kapitalgesellschaft mit kürzungsschädlicher Aktivität im Ausland kommt eine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nicht in Betracht.
FG Köln v. 17.1.2024 – 13 K 843/20, Rev. eingelegt, Az. des BFH: XI R 7/24
c) Inanspruchnahme des "Bankenprivilegs"
Ein Kreditinstitut i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 1 GewStG i.V.m. § 1 Abs. 1 KWG muss für die Inanspruchnahme des "Bankenprivilegs" über den Aktivpostenvergleich nach § 19 Abs. 2 GewStDV hinaus nicht zudem nach seiner Gesamttätigkeit im Wesentlichen am Geld- und Kreditverkehr ausgerichtet sein.
FG Münster v. 30.11.2023 – 10 K 2062/20 G, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 6/24