a) Inkongruente Gewinnausschüttung nicht grundsätzlich Gestaltungsmissbrauch
Es existiert kein Rechtssatz, wonach inkongruente Gewinnausschüttungen grundsätzlich einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten darstellen.
FG Münster v. 30.6.2021 – 13 K 272/19 F, rkr.
Beraterhinweis Die Revision wurde nicht zugelassen, da in der Rechtsprechung geklärt ist, dass eine inkongruente Gewinnausschüttung keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt (BFH v. 27.5.2010 – VIII B 146/08, BFH/NV 2010, 1865, Rz. 4). Der Streitfall ist auch nicht vergleichbar mit dem Urteil des FG Münster v. 6.5.2020 – 9 K 3359/18 E, AO Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 20/20, GmbH-StB 220, 328, in dem die Revision zugelassen wurde. Die Revisionszulassung in dieser Entscheidung beruhte maßgeblich darauf, dass die disquotale Gewinnausschüttung nicht durch den Gesellschaftsvertrag zugelassen war. Im vorliegenden Streitfall ist der Gesellschaftsvertrag der GmbH hingegen entsprechend geändert und die Änderung im Handelsregister eingetragen worden.
b) Anrechnung ausländischer KSt
Streitig ist die Anrechnung von ausländischer KSt, die auf Dividenden von Gesellschaften mit Sitz im Ausland entfällt.
Eine Anrechnung ausländischer KSt auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH (Meilicke) ist auf der Ebene eines Wertpapier-Sondervermögens nach den § 38 Abs. 2, § 38a, § 39a KAGG im Wege einer Vergütung an die Depotbank vorzunehmen – und nicht unmittelbar beim Anteilscheininhaber gem. § 36 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 EStG a.F. i.V.m. § 49 Abs. 1 KStG a.F.
Für den Nachweis der tatsächlichen KSt-Belastung ausländischer Dividenden ist zwar nicht erforderlich, dass die ausländischen KSt-Bescheide oder sonstige amtlichen Dokumente zum Beleg des Entstehens der ausländischen KSt vorgelegt werden. Nachprüfbare Angaben zum Entstehungsgrund der Steuer – etwa Bescheid- oder Anmeldedaten – müssen indes geliefert werden.
Bescheinigungen der ausländischen ausschüttenden Gesellschaften, die die tatsächliche Belastung der Dividende mit KSt belegen sollen, müssen das normative Umfeld im Sitzland berücksichtigen und erkennen lassen, ob und inwieweit für ausgeschüttete Gewinne ein abweichender Steuersatz oder eine Steuerfreiheit besteht.
FG Hamburg v. 18.6.2021 – 6 K 260/19, rkr.
c) AdV bei auf Null lautende KSt- und GewSt-Messbescheiden
Auch auf 0 EUR lautende Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide können von der Vollziehung ausgesetzt werden, um im vorläufigen Rechtsschutz höhere Verlustvorträge zu erreichen.
FG Münster v. 16.9.2021 – 13 V 1459/21 K G
d) Beschwer bei Klage gegen Null-Festsetzung: Rechtslage vor Änderung des § 10 Abs. 4 S. 4 EStG durch das JStG 2010
Eine Klage gegen auf 0 EUR lautende KSt-Festsetzungen ist – unter Geltung der vor der Änderung des § 10 Abs. 4 S. 4 EStG durch das JStG 2010 geltenden Rechtslage, die keine inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungsbescheides an den KSt-Bescheid vorsieht – mangels der für die Zulässigkeit einer Klage erforderlichen Beschwer unzulässig.
Hatte die klagende GmbH in einem solchen Fall die die gleichen Streitjahre betreffenden Einsprüche gegen die Bescheide wegen gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur KSt nach einem Hinweis des FA zurückgenommen, ist auch die hiergegen gerichtete Klage unzulässig.
Beachten Sie: Weder die Finanzbehörde noch die Gerichte haben hinsichtlich des auf der Rücknahme der Einsprüche beruhenden und von Amts wegen zu beachtenden Eintritts der Bestandskraft eine Dispositionsbefugnis.
FG Düsseldorf v. 12.4.2021 – 6 K 2743/15 K F
e) § 8c KStG: Verlust der wirtschaftlichen Identität bei Übernahme einer Tätigkeit als Komplementärin gegen Haftungsvergütung
Streitig ist die Kürzung von Verlustvorträgen nach § 8 Abs. 4 KStG i.d.F. v. 23.12.2001 (a.F.).
Liegt ein Branchenwechsel vor, wenn eine Tätigkeit als Komplementär-GmbH (vorherige Tätigkeit: Grundstücksentwicklungs-Gesellschaft) übernommen wird? Abzustellen ist auf den Umfang der Tätigkeit der Komplementär-GmbH. Es kommt entscheidend darauf an, ob neben der Gewährung einer bloßen Haftungsvergütung eine Beteiligung am Vermögen oder Gewinn der das ursprüngliche Geschäft fortführenden KG besteht.
Fehlt es an einer Beteiligung am Vermögen oder Gewinn, scheidet eine Zurechnung der Tätigkeit der KG bei der Komplementär-GmbH aus und es ist für Zwecke des Branchenwechsels insoweit ausschließlich auf die eigene Tätigkeit der GmbH als Komplementärin abzustellen.
FG Hess. v. 25.3.2021 – 4 K 1109/18, rkr.
f) Zusammenfassung gleichartiger BgA gem. § 4 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 KStG
Streitig ist, ob Kurbetrieb und an einem anderen Ort zu Werbezwecken betriebener Verkaufsstand einen einheitlicher BgA einer Kurort-Gemeinde darstellen.
Betreibt ein Kurort in einer anderen Kommune i.R.d. dortigen Weihnachtsmarktes einen Verkaufsstand (hier: Glühweinstand) mit dem Werbeziel, Touristen auf den Kurort aufmerksam zu machen, kann er den Verkaufsbetrieb mit dem Kurbetrieb auch dann zu einem BgA zusammenfassen, wenn sich aus den Verkäufen erhebliche Gewinne ergeben.
Grundsätzlich ist für jeden BgA gesondert ein zu versteuerndes Einkommen zu ermitteln. Jedoch hat die Rechtsprechung seit jeher die Zusammenfassung von Gewerbebetrieben zugelassen, wenn sie "gleichartig" sind oder einander ergänzen oder wenn zwischen mehreren Betrieben nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht. Auch nach Einführung von § 4 Abs. 6 KStG durch das JStG 2009 v. ...