a) Eigenkapitalähnliche Genussrechte als Anteile i.S.d. § 8b KStG
Eigenkapitalähnliche Genussrechte i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 2, 2. Variante KStG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG sind Anteile i.S.d. § 8b KStG.
"Nullsummenspiel" als Gestaltungsmissbrauch: Besteht zwischen gegenläufigen, sich wirtschaftlich und finanziell neutralisierenden Geschäften durch einen Gesamtplan ein Veranlassungszusammenhang, kann dies eine rein formale Maßnahme – und somit einen Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO – darstellen. Bei einem insoweit konzernübergreifenden Gesamtplan sind die Geschäfte zusammenfassend, d.h. gesellschaftsübergreifend zu beurteilen.
§ 42 AO kann auch der Steuerfreiheit nach § 8b Abs. 2 KStG hinsichtlich des als Teil des Gesamtplan erzielten Veräußerungsgewinns (hier aus eigenkapitalähnlichen Genussrechten) entgegenstehen. Die Höhe des Veräußerungsgewinns muss dabei nicht notwendig feststehen.
Hess. FG v.21.10.2020 – 4 K 1431/18, rkr.
b) Anwendung der Rückwirkungsfiktion des § 8b Abs. 4 S. 6 KStG
Erwirbt die A-GmbH in einem Wirtschaftsjahr in getrennten Verträgen Beteiligungen an der B-GmbH, die teils über und teils unter 10 % liegen, so sind die jeweils über 10 % liegenden Anteilserwerbe nach § 8b Abs. 4 S. 6 KStG auf den Beginn des Kalenderjahres rückzubeziehen mit der Folge, dass das Tatbestandsmerkmal in § 8b Abs. 4 S. 1 KStG "Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals" insgesamt – also auch bezüglich der unter 10 % liegenden Anteilserwerbe – nicht erfüllt ist. In diesem Wirtschaftsjahr von der B-GmbH vorgenommene Gewinnausschüttungen sind daher nach § 8b Abs. 1 S. 1 KStG bei der A-GmbH vollständig steuerfrei und nicht nach § 8b Abs. 4 S. 1 KStG teilweise steuerpflichtig, sowie sie auf die jeweils unter 10 % liegenden Anteilserwerbe entfallen.
Sächs. FG v. 13.10.2020 – 8 K 666/20, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 30/21
Beraterhinweis Der BFH prüft in der Revision folgende Rechtsfrage:
- Ist die Anwendung der Rückwirkungsfiktion des § 8b Abs. 4 S. 6 KStG für jeden einzelnen Hinzuerwerb eines Geschäftsanteils zu prüfen – mit der Folge, dass Beteiligungserträge, die auf erworbenen Streubesitz entfallen, nach § 8b Abs. 4 S. 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen sind – oder
- liegt mit Erwerb einer einzelnen Beteiligung von mindestens 10 % durch die Rückbeziehungsfunktion des § 8b Abs. 4 S. 6 KStG zu Beginn des Kalenderjahres eine sog. Schachtelbeteiligung vor, so dass unabhängig von der Höhe weiterer Erwerbe die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 S. 1 KStG auf die Beteiligungserträge anzuwenden ist?
c) Steuerfreier Sanierungsertrag i.S.d. § 3a EStG
Eine unternehmensbezogene Sanierung gem. § 3a EStG liegt vor, wenn der Stpfl. für den Zeitpunkt des Schuldenerlasses die Sanierungsbedürftigkeit, die Sanierungseignung und die Sanierungsabsicht nachweist.
Sanierungsbedürftig ist ein Unternehmen, wenn es ohne die Sanierung nicht fortgeführt werden kann. Die Beurteilung erfolgt auf Grundlage der Ertrags- und Finanzlage, des Verhältnisses der liquiden Mittel zur Höhe der Schuldenlast und der Gesamtleistungsfähigkeit des Unternehmens. Jedenfalls dann, wenn ein Insolvenzantragsgrund vorliegt, liegt auch die Sanierungsbedürftigkeit vor.
Sanierungseignung ist gegeben, wenn das Überleben des Unternehmens durch den Schuldenerlass und ggf. weitere Sanierungsmaßnahmen bei objektiver Betrachtung gesichert ist.
Sanierungsabsicht wird vermutet, wenn der Schuldner sanierungsbedürftig ist und der Erlass geeignet war, die Sanierung herbeizuführen.
FG Münster v. 7.2.2022 – 9 V 2784/21 F
d) Herabsetzung von Geschäftsguthaben einer Genossenschaft
Die Rückzahlung von Kapital aus der Herabsetzung von Genossenschaftsanteilen stellt keine Leistung nach § 38 Abs. 1 KStG i.d.F. 2007 dar und löst keine KSt-Erhöhung nach § 38 Abs. 2 S. 1 KStG i.d.F. 2007 aus.
FG Nürnberg v. 23.3.2021 – 1 K 382/20, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 37/21