a) Verlustabzugsverbot nach § 8c KStG
§ 8c Abs. 1 S. 1 KStG schränkt die Möglichkeit eines Verlustrücktrags in Bezug auf unterjährig bis zu einem schädlichen Beteiligungserwerb erzielte Verluste bei nachfolgender rückwirkender Umwandlung nicht ein (entgegen BMF v. 28.11.2017 – IV C 2 - S 2745-a/09/10002 :004 – DOK 2017/0789973, GmbHR 2018, 46 = GmbH-StB 2018, 13 [Böing/Dokholian] = BStBl. I 2017, 1645 Rz. 2 und 31).
FG Köln v. 8.12.2022 – 13 K 198/20, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 1/23
b) Keine Anwendbarkeit des § 8b Abs. 3 S. 8 KStG auf sog. Konfusionsgewinne
Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 8b Abs. 3 S. 8 KStG ist auf sog. Konfusionsgewinne weder unmittelbar noch analog anwendbar.
Schl.-Holst. FG v. 24.1.2023 – 1 K 82/20, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 10/23
c) Ertrag aus Währungskurssicherungsgeschäft erhöht steuerfreien Veräußerungsgewinn aus Anteilsverkauf
Streitig ist die Berücksichtigung von Gewinnen aus Währungssicherungsgeschäften bei der Anwendung von § 8b Abs. 2 S. 1 KStG. Der BFH hatte im ersten Rechtsgang (BFH v. 10.4.2019 – I R 20/16, GmbHR 2020, 56 = GmbH-StB 2019, 362 [Weiss]) bereits entschieden, dass der Ertrag aus einem Währungskurssicherungsgeschäft den steuerfreien Veräußerungsgewinn aus dem Anteilsverkauf erhöht. Im zweiten Rechtsgang ging es um den Veranlassungszusammenhang zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft:
Bei der Bemessung des nach § 8b Abs. 2 S. 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns aus einem in Fremdwährung abgewickelten Anteilsverkauf sind die Erträge aus einem Devisentermingeschäft als Bestandteil des Veräußerungspreises i.S.d. § 8b Abs. 2 S. 2 KStG gewinnerhöhend zu berücksichtigen, wenn und soweit der Veräußerer das Devisentermingeschäft vor der Veräußerung tatsächlich zum Zweck der Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf den Verkaufserlös abgeschlossen hat.
In der Konstellation eines sog. "antizipatorischen" Sicherungsgeschäfts bedarf es eines Veranlassungszusammenhangs zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft dergestalt, dass der Zweck des vorab geschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfts aus Sicht des Anteilsveräußerers ausschließlich auf Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf die konkret erwarteten Veräußerungserlöse ausgerichtet ist (sog. "Micro Hedge"). Beachten Sie: Unspezifische globale Absicherungen für Währungskursrisiken einer Vielzahl von Grundgeschäften ("Macro"- oder "Portfolio Hedges") sind dagegen nicht zu berücksichtigen.
Die ausschließliche Zweckrichtung des konkret abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfts auf die Absicherung der erwarteten Veräußerungserlöse ist eine Frage der Sachverhaltswürdigung, die unter wirtschaftlich wertender Betrachtung aller objektiven Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist. Da es sich um eine Tatsache mit steuermindernder Wirkung handelt, trägt der Steuerpflichtige die Darlegungs- und Feststellungslast.
Im Streitfall konnte das FG eine strenge Sicherungsbeziehung zwischen den Anteilsveräußerungen und den dazu abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäften dergestalt, dass der Zweck der Währungskurssicherungsgeschäfte ausschließlich auf die Minimierung bzw. den Ausschluss von Währungskursrisiken in Bezug auf die konkret erwarteten Veräußerungserlöse ausgerichtet gewesen sei, nicht feststellen.
FG Berlin-Bdb. v. 16.11.2022 – 11 K 12212/13, NZB eingelegt, Az. des BFH: I B 14/23
d) Anfechtung des Verlustfeststellungsbescheids
Rechtsschutz gegen eine unzutreffende Feststellung der verbleibenden Verlustvorträge kann nur durch Anfechtung der KSt- bzw. GewSt-Messbescheide und nicht durch Anfechtung der Verlustfeststellungsbescheide erreicht werden.
FG München v. 16.12.2022 – 7 K 1558/21
e) Fortführungsgebundener Verlustvortrag
Die Vorschrift des § 8d Abs. 1 S. 1 KStG erfordert eine Zeitraumbetrachtung, so dass die Entwicklung des Geschäftsbetriebs während des gesamten Beobachtungszeitraums betrachtet werden muss. Ein reiner Zeitpunktvergleich des Geschäftsbetriebs zu Beginn des Beobachtungszeitraums und zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs kommt aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht in Betracht. § 8d Abs. 1 S. 1 KStG will von seinem Telos her nicht Körperschaften mit einem organisch über die Jahre weiterentwickelten Geschäftsbetrieb von einer Anwendung ausschließen, sondern nur solche Körperschaften, denen z.B. "in einem Akt" ein völlig neuer Geschäftsbetrieb zugeführt wurde.
War die Tätigkeit einer neugegründeten GmbH von Anfang an darauf ausgerichtet, den vollständigen Geschäftsbetrieb einer anderen Gesellschaft zu übernehmen und fortzuführen, und mussten zur Erreichung dieses Ziels mehrere Schritte getätigt werden, so kann insgesamt von einer organischen bzw. strukturellen Entwicklung der GmbH auszugehen sein, die das Bestehen eines "ausschließlich desselben Geschäftsbetriebs" im Beobachtungszeitraum des § 8d Abs. 1 S. 1 KStG nicht ausschließt.
Beginnt nach einem schädlichen Beteiligungserwerb der Beobachtungszeitraum i.S.d. § 8d Abs. 1 S. 1 KStG, in dem eine GmbH "ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb" unterhalten muss, mit dem Zeitpunkt der Gründung, so ist insoweit auf den Zeitpunkt des Beginns der KSt-Pflicht der sog. Vorgesellschaft – also den Zeitpunkt des formgültigen Abschlusses des notariellen Gesellschaftsvertrages – abzustellen. Auf den Zeitpunkt der Eintragung in d...