a) Auswirkung des besonderen organschaftlichen Ausgleichspostens nach § 14 Abs. 4 S. 1 KStG a.F. auf steuerbilanzielles Eigenkapital und ausschüttbaren Gewinn
Für Zwecke des § 27 Abs. 1 S. 5 KStG ist durch § 14 Abs. 4 S. 1 KStG a.F. (Streitjahr: 2017) vorgegeben, dass ein aufgrund einer Minderabführung in organschaftlicher Zeit gebildeter besonderer aktiver Ausgleichsposten das Eigenkapital des Organträgers lt. dessen Steuerbilanz beeinflusst und sowohl dessen ausschüttbaren Gewinn als auch das steuerliche Einlagenkonto erhöht.
FG Köln v. 21.2.2024 – 13 K 2525/20, rkr.
b) Anwendbarkeit des § 8b Abs. 5 KStG im Zusammenhang mit Gewinnkorrekturen nach dem Übereinkommen (EWG) 90/436
Streitig ist, ob Gewinnminderungen, die auf zwischenstaatlichen Verständigungsvereinbarungen (hier: Übereinkommen 90/436/EWG über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen vom 23.7.1990, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1990, Nr. L 225, 10) beruhen, zu nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben gem. § 8b Abs. 5 KStG gehören Das FG entschied:
Gewinnminderungen, die auf zwischenstaatlichen Verständigungsvereinbarungen nach dem am 1.1.1995 in Kraft getretenen Übereinkommen EWG 90/436 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen vom 23.7.1990 beruhen, schließen die Anwendung von § 8b Abs. 5 KStG nicht aus und können also zu nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben führen.
Konkrete verbindliche Vorgaben – wie die einzelne Gewinnberichtigung (Art. 4 SchÜ) sowie die Beseitigung der Doppelbesteuerung i.S.d. Art. 12 SchÜ und Art. 14 SchÜ (Gegenberichtigung) –, die materiell-rechtlich im jeweiligen Vertragsstaat herzustellen sind, lassen sich weder dem EU-Schiedsübereinkommen noch aus im Zusammenhang mit der Verrechnungspreiskorrektur stehenden Bestimmungen entnehmen.
Nach der BFH-Rechtsprechung (u.a. BFH v. 17.12.2014 – I R 23/13, GmbHR 2015, 389 = GmbH-StB 2015, 126 [Krämer]) ist für eine Gewinnberichtigung i.R.d. Gewinnabgrenzung zwischen verbundenen Unternehmen nach DBA-Recht regelmäßig eine innerstaatliche Rechtsgrundlage erforderlich, die ihrerseits die Gewinnkorrektur ermöglicht. Die DBA-Regelung dient demzufolge der Gewinnabgrenzung, nicht aber der (unmittelbaren) Gewinnkorrektur (keine sog. "self executing-Wirkung"). Die DBA-rechtlichen Regelungen zur internationalen Gewinnabgrenzung zwischen verbundenen Unternehmen legen grundsätzlich nur den "Rahmen" und die abkommensrechtlichen Bedingungen für die vorzunehmenden Gewinnkorrekturen fest (BFH v. 11.10.2012 – I R 75/11, GmbHR 2013, 157 = GmbH-StB 2013, 68 [Böing]). Entsprechendes muss auch im Hinblick auf die nach Maßgabe des Art. 4 SchÜ durchzuführende Gewinnberichtigung gelten.
Als Rechtsgrundlage für eine Gewinnkorrektur auf der Grundlage des Art. 9 Abs. 1 OECD-MA kommen im nationalen Recht u.a. die Regelungen über
in Betracht. Ist nach diesen Vorschriften eine Korrektur aufgrund unangemessener Verrechnungspreise durchzuführen, ergibt sich aus innerstaatlichem Recht die konkrete Methodik der Berichtigung (z.B. außerbilanzielle Hinzurechnung, Korrektur innerhalb der Handels- oder Steuerbilanz sowie Einbuchung einer Forderung).
Art. 4 SchÜ, Art. 12 SchÜ und Art. 14 SchÜ entfalten keine Schrankenwirkung hinsichtlich des Betriebsausgaben-Abzugsverbots nach § 8b Abs. 5 KStG. Da § 8b Abs. 5 KStG nach seinem Regelungsgehalt nicht die Steuerfreiheit von Bezügen nach § 8b Abs. 1 KStG aufhebt, sondern die Abzugsfähigkeit von (pauschalierten) Aufwendungen, die im Zusammenhang mit diesen Bezügen stehen, regelt, lässt die Vorschrift auch eine Gewinnminderung, die mit dem Ziel der Beseitigung einer Doppelbesteuerung nach Art. 14 SchÜ erfolgt, unberührt.
FG München v. 22.5.2023 – 7 K 2545/19, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 39/23
c) Cum/Ex-Verfahren: Korrektur von angerechneter Kapitalertragsteuer
Die A-GmbH handelt mit Finanzinstrumenten und ist als Eigenhändlerin an verschiedenen Börsen tätig. Streitig ist (im AdV-Verfahren) die Anrechnung von Kapitalertragsteuer (KapErtrSt) von um den Dividendenstichtag herum durchgeführten Börsengeschäften.
Die KapErtrSt bei Cum/Ex-Geschäften ist – so das FG – nur dann anrechnungsfähig, wenn sie tatsächlich einbehalten wurde. Dabei kommt demjenigen, der die Anrechnung für sich in Anspruch nehmen möchte, eine entsprechende Mitwirkungs- und Nachweispflicht zu. Kann die tatsächliche Einbehaltung nicht oder nicht mehr nachgewiesen werden, ist das FA grundsätzlich berechtigt, eine bereits ergangene Anrechnungsverfügung zu ändern und zu viel erstattete Steuerbeträge zurückzufordern.
Bei um den Dividendenstichtag erworbenen Aktien, die
- cum Dividende abgeschlossen und
- ex Dividende geliefert
werden, hat der nur Dividendenkompensationszahlungen als Einnahmen erzielende – und so auch veranlagte – Aktienkäufer keinen Anspruch auf Anrechnung der vom Emittenten von der originären Dividende einbehaltenen KapErtrSt.
Bei Börsengeschäften um den Dividendenstichtag ist auch im AdV-Verfahren die Anrechnung der KapErtrSt und des Solidaritätszuschlags abzulehnen, wenn bei summarischer Prüfung eine typische Cum/Ex-Konstellation vorliegt, bei der zum Zeitpunkt des Dividendenbeschlusses kein wirtschaftliches Eigentum vorlag. Denn in diesen Fall hat der zentrale Kontra...