a) Erweiterte GewSt-Kürzung bei Vermietung von Wohnungen einer Seniorenresidenz?
Eine GmbH kann die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nicht in Anspruch nehmen, wenn sie Wohnungen vermietet, deren Mieter im Rahmen eines einheitlichen Konzepts (Seniorenresidenz) Dienstleistungsverträge mit einer Schwestergesellschaft abschließen.
Das FA lehnte die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung ab, da die Wohnungsmietverträge an die Abschlüsse der Dienstleistungsverträge mit der Schwestergesellschaft gekoppelt seien. Die klagende GmbH wandte ein, dass sie ausschließlich Vermietungsleistungen und keine gewerblichen Leistungen erbringe.
Das FG entschied, dass zwar die grundsätzlichen Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung vorlägen, weil die Klägerin ausschließlich eigenen Grundbesitz vermiete. Es greife jedoch die Ausnahmeregelung gem. § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1 GewStG ein, da die Vermietung dem Gewerbebetrieb der beteiligungsidentischen Schwestergesellschaft diene. Für ein "Dienen" im Sinne dieser Vorschrift reiche es aus, dass die Vermietung der KG allgemein von Nutzen sei.
FG Münster v. 11.5.2021 – 9 K 2274/19 G, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 26/21
b) Hinzurechnung: Gewinnanteil eines in den USA ansässigen stillen Gesellschafters gem. § 8 Nr. 3 GewStG a.F.
Streitig ist, ob für DBA-Staaten bei außerhalb der EU/EWG-Gebiete ansässigen stillen Gesellschaftern die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 3 GewStG a.F. (Streitjahr 2000) zu erfolgen hat.
Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung des Gewinnanteils eines in den USA ansässigen stillen Gesellschafters gem. § 8 Nr. 3 GewStG a.F. ist nicht als verbotene Diskriminierung i.S.d. Art. 24 Abs. 3 oder Abs. 4 DBA-USA 1989 zu beurteilen und verstößt auch nicht gegen die Regelungen des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags zwischen Deutschland und den USA vom 29.10.1954. Beachten Sie: Die Reichweite der Diskriminierungsverbote nach Art. 24 Abs. 3 bzw. Abs. 4 DBA-USA 1989 ist nicht nach den Maßstäben der EU-Grundfreiheiten zu bestimmen.
Die Beschränkung der gemeinschaftsrechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit durch § 8 Nr. 3 GewStG a.F. ist nach der sog. Standstill-Klausel des Art. 57 Abs. 1 EGV zulässig.
FG Düsseldorf v. 25.6.2021 – 2 K 622/18 G, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 33/21
c) Inventarpensionsgeschäft: Versagung der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrages
Wird ein Mietvertrag über ein Hotel in der Weise geändert, dass die bisherige Mitvermietung des Hotelinventars einschließlich Betriebsvorrichtungen beendet und durch eine auf die Dauer des Mietverhältnisses begrenzte Überlassung des Eigentums am Inventar auf den Mieter (Inventarpensionsgeschäft) ersetzt wird, kann auch das Ersatzgeschäft zur Versagung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG führen.
Schl.-Holst. FG v. 29.9.2021 – 4 K 36/20