a) Erweiterte Gewerbeertragskürzung: "Nachhaltigkeit" bei Objektgesellschaften eines Immobilienkonzerns
Der Begriff "Verwaltung und Nutzung" in § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG entspricht dem ertragsteuerlichen Begriff der Vermögensverwaltung. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass die erweiterte Kürzung nicht gewährt werden kann, wenn die Grundstücksverwaltung des Unternehmens den Bereich der reinen Vermögensverwaltung verlässt und gewerblichen Charakter annimmt. Wann im Einzelfall eine "Verwaltung und Nutzung" eigenen Grundbesitzes als private Vermögensverwaltung in Abgrenzung zu einer gewerblichen Tätigkeit vorliegt, ist nach den gleichen Grundsätzen zu entscheiden, die auch für die Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 EStG gelten.
Ist die Tätigkeit des Unternehmens infolge des Ankaufs und Verkaufs von mehr als drei Immobilienobjekten innerhalb von fünf Jahren nach der sog. Drei-Objekt-Grenze als gewerblich anzusehen, steht ihm die erweiterte Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nicht zu, ohne dass es insoweit noch auf die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen für einen "Gewerbebetrieb" i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG "Nachhaltigkeit" oder "Gewinnerzielungsabsicht" ankäme.
Veräußert das Unternehmen binnen eines kurzen Zeitraums von unter drei Jahren seit dem Erwerb fünf Objekte, wird die dadurch indizierte, von Anfang an bestehende – zumindest bedingte – Veräußerungsabsicht weder durch die langfristige Finanzierung des Erwerbs durch ein Darlehen mit zehnjähriger Laufzeit widerlegt noch durch den Umstand, dass das Unternehmen zu einer Immobiliengruppe gehört und in dem Unternehmen als Objektgesellschaft mehrere Grundstücke zusammengefasst worden sind.
Besteht in einem Immobilienkonzern hinsichtlich Beteiligungsstruktur und Geschäftsführung eine Personenidentität hinsichtlich der einzelnen Objektgesellschaften, so ist den einzelnen Objektgesellschaften die für den gesamten Konzern bestehende Wiederholungsabsicht der GF zum wiederholten Erwerb und zur wiederholten Veräußerung von Immobilien im Hinblick auf die Nachhaltigkeit i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG "zuzurechnen"; in diesem Fall ist für die Nachhaltigkeit nicht nur auf die einzelnen Objektgesellschaften für sich genommen abzustellen.
FG Berlin-Bdb. v. 18.1.2022 – 8 K 8008/21, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 12/22
b) Gewerbesteuerhinzurechnung für Adresskäufe
Aufwendungen für die Überlassung von Adressdaten unterliegen grundsätzlich nicht der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 f GewStG.
FG Nds. v. 9.12.2021 – 10 K 10124/18, rkr.
c) Zinsen gem. § 305 Abs. 3 S. 3 AktG als Dauerschuldentgelte?
Streitig ist, ob gem. § 305 Abs. 3 S. 3 AktG zu zahlende Zinsen Dauerschuldentgelte i.S.d. § 8 Nr. 1 GewStG a.F. sind.
Zinsen auf an außenstehende Aktionäre gezahlte Barabfindungen gem. § 305 Abs. 3 S. 3 AktG für den Zeitraum
- bis zur Ausübung des Optionsrechts sind wirtschaftlich Ausgleichszahlungen i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 9 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 1 KStG und dürfen den Gewinn nicht mindern. Bis zu ihrem endgültigen Ausscheiden erhalten außenstehende Aktionäre die Verzinsung gem. § 305 Abs. 3 S. 3 AktG noch in ihrer Funktion als Gesellschafter. Bis zur Ausübung der Optionsrechtes werden daher nicht schuldrechtliche Forderungen gegen die Gesellschaften verzinst, sondern die Einlagen der später ausgeschiedenen Gesellschafter.
- von der Ausübung des Optionsrechts bis zur Zahlung der Abfindungserhöhungsbeträge stellen bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Verzinsung von Fremdkapital dar und sind daher als Dauerschuldentgelte i.S.d. § 8 Nr. 1 GewStG a.F. (in der für 2006 geltenden Fassung) dem Gewerbeertrag zur Hälfte hinzuzurechnen.
FG Münster v. 15.12.2021 – 13 K 1136/18 G, rkr.
d) Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Bauzeitzinsen
Eine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a) GewStG von Bauzeitzinsen, die in Herstellungskosten für unterjährig ausgeschiedene Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens eingegangen sind, kommt nicht in Betracht.
FG Köln v. 25.11.2021 – 13 K 703/17, rkr.