a) Anwachsung einer gewerblich tätigen Personengesellschaft auf eine GmbH
Übergang des vorhandenen Gewerbeverlusts: Auch im Falle der Anwachsung eines gewerblichen Unternehmens einer Personengesellschaft auf eine GmbH führt die Fiktion des Gewerbebetriebes kraft Rechtsform (§ 2 Abs. 2 GewStG) dazu, dass der Gewerbebetrieb einer GmbH stets als ein Ganzes anzusehen ist, in dem sämtliche Tätigkeiten und Geschäftszweige als Einheit einbezogen und dementsprechend vollumfänglich gewerbesteuerpflichtig sind. Beachten Sie: Auch wenn tatsächlich betriebsintern eine Trennung verschiedener Geschäftsbereiche erfolgt sein sollte, liegen gewerbesteuerrechtlich daher ab der Anwachsung nicht mehrere Gewerbebetriebe (der früheren Personengesellschaft und der GmbH) unter dem Dach der GmbH vor, sondern es besteht aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 2 Abs. 2 GewStG stets nur noch ein einheitlicher Gewerbebetrieb der GmbH.
Verlustverrechnung bei der GmbH: Mehrere Tätigkeiten oder Betriebe gleicher oder verschiedener Art werden bei der GmbH – anders als bei einer natürlichen Person – stets zu einem einzigen gewerblichen Unternehmen zusammengefasst. Die Einheitlichkeit des Unternehmens der GmbH hat zur Folge, dass Verluste aus einem Bereich mit Überschüssen aus einem anderen Bereich ausgeglichen werden und nur das Gesamtergebnis zählt.
Kein Untergang des Gewerbeverlusts: Ein bei Anwachsung einer Personengesellschaft bei dieser vorhandener Gewerbeverlust geht daher auf die GmbH über und nicht gem. § 2 Abs. 5 GewStG i.V.m. § 10a S. 8 GewStG unter, wenn die GmbH später den von der früheren Personengesellschaft stammenden operativen Geschäftsbereich veräußert. Der von der Personengesellschaft stammende, nunmehr für die GmbH festgestellte vortragsfähige Gewerbesteuerverlust kann ausschließlich unter den Tatbestandsvoraussetzungen der § 10a S. 10 GewStG i.V.m. § 8c KStG untergehen.
Sächs. FG v. 7.9.2020 – 5 K 114/19, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 30/21
b) Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei Grundstücksunternehmen
Betriebsverpachtung schädlich: Durch die Nutzung von Grundbesitz im Rahmen einer Betriebsverpachtung wird eine originäre gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, die die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags bei Grundstücksunternehmen durch den als GmbH & Co. KG firmierenden Verpächter ausschließt.
Betriebsgrundstück als wesentliche Betriebsgrundlage: Eine – alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs umfassende – Betriebsverpachtung liegt vor, wenn der dem Betrieb eines Autohauses das alleinige Gepräge gebende Teil eines bebauten Grundstücks unter gleichzeitiger Veräußerung des Umlaufvermögens und des beweglichen Anlagevermögens zur Fortführung des Autohandels verpachtet wird und bei objektiver Betrachtung weiterhin die Möglichkeit der Betriebsfortführung besteht.
FG Düsseldorf v. 22.6.2022 – 2 K 2599/18 G, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 19/22
c) Bankenprivileg nach § 19 GewStDV
Der Zuordnung einer Darlehensforderung zu den Aktivposten aus Bankgeschäften i.S.d. § 19 Abs. 2 GewStDV steht es auch bei Fehlen einer qualifizierten Rangrücktrittsvereinbarung entgegen, wenn Zins- und Tilgungsleistungen nur dann erfolgen müssen, wenn der Schuldner zuvor die Forderungen eines anderen Gläubigers vollständig befriedigt hat. Denn dies ist ein zukünftiges ungewisses Ereignis, das zudem maßgeblich vom Geschäftserfolg des Schuldners abhängt.
Sachverhalt: Die klagende GmbH reichte als Teil einer Unternehmensgruppe Darlehen an andere Gruppenunternehmen aus und finanzierte sich teilweise aus Eigenkapital und teilweise durch Aufnahme von Darlehen bei Banken und anderen Gruppenunternehmen. Eine Tochtergesellschaft der Klägerin nahm ein syndiziertes Bankdarlehen und zusätzlich ein Darlehen bei der Klägerin auf. Die Klägerin konnte nach einer auf Verlangen der Konsortialbanken in den Darlehensvertrag aufgenommenen Regelung von der Tochtergesellschaft keinerlei Zahlungen vereinnahmen, bevor die Konsortialbanken vollständig befriedigt waren.
Die alte Fassung von § 19 Abs. 1 GewStDV, welche Konzernfinanzierungsgesellschaften nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 KWG nicht aus dem Anwendungsbereich des Bankenprivilegs ausschloss, galt noch in den Streitjahren 2009 und 2010.
Auch nach der Neufassung von § 19 Abs. 1 GewStDV bleibt aber die Frage rechtserheblich, unter welchen Voraussetzungen ein Darlehen mangels unbedingten Rückzahlbarkeit nicht den Aktivposten aus Bankgeschäften zuzurechnen ist.
FG Berlin-Bdb. v. 28.6.2022 – 4 K 4039/20, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 31/22
Beraterhinweis Das Urteil befasst sich u.a. auch mit den Fragen,
- ob die Anwendung des Bankenprivilegs einen bestimmten Mindestanteil von Fremdkapital an den gesamten zur Finanzierung der Darlehensvergabe verwendeten Mitteln erfordert;
- ob die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht der Zuordnung von Gesellschafterdarlehen zu den Aktiva aus Bankgeschäften entgegensteht und
- wie die vom BFH aufgestellte Voraussetzung auszulegen ist, wonach es sich um ein im Wesentlichen am Geld- und Kreditverkehr – und damit an den eigentlichen Bankgeschäften – ausgerichtetes Unternehmen handeln muss.
d) Nachholung der GewSt-Zerlegung
Die Jahresfrist nach § 189 S. 3 AO beginnt mit jedem Änderungsbescheid erneut...