a) Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags im Organkreis
Weitervermietungsmodell: Verpachten Organgesellschaften ihren Grundbesitz an eine andere Organgesellschaft desselben Organkreises, die ihrerseits nach außen auf dem Mietmarkt als Vermieterin dieser Grundstücke an fremde Dritte fungiert ("Weitervermietungsmodell"), ist den die Pachteinkünfte erzielenden Organgesellschaften die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 S. 2 f. GewStG insoweit zu gewähren, als sie den jeweiligen Betrag einer hypothetischen Hinzurechnung der Hälfte der verausgabten Pachtzinsen bei der als Pächterin agierenden Organgesellschaft nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG übersteigt.
Teleologische Auslegung: Das Prinzip, dass Geschäftsbeziehungen innerhalb des Organkreises grundsätzlich nicht zu gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnungen und Kürzungen führen (vgl. BFH v. 18.5.2011 – X R 4/10, GmbHR 2011, 999 = GmbH-StB 2011, 264 [Schwetlik] = BStBl. II 2011, 887 und BFH v. 30.10.2014 – IV R 9/11, GmbHR 2015, 149 = GmbH-StB 2015, 32 [Görden] = BFH/NV 2015, 227), gebietet in dieser Konstellation keine (vollständige) Versagung der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags im Wege einer teleologischen Gesetzesauslegung.
FG Düsseldorf v. 22.9.2022 – 9 K 2833/21 G, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 41/22
b) Hinzurechnung: Aufwendungen für die Anmietung von Werbeflächen sowie für Sponsoring von Fußballclubs
Aufwendungen für die Anmietung von Werbeflächen sowie Sponsoringaufwendungen für Fußballclubs unterliegen nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG oder § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG, da die angemieteten Werbeflächen nicht zum fiktiven Anlagevermögen des Unternehmens gehören (gegen FG Nds. v. 11.11.2021 – 10 K 29/20, nrkr., Az. des BFH: III R 5/22, GmbH-StB 2022, 322 [Brinmeier]; Anschluss an FG Düsseldorf v. 29.1.2019 – 10 K 2717/17 G, Zerl, rkr., GmbHR 2019, 553).
FG Berlin-Bdb. v. 23.8.2022 – 5 K 5101/20, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 36/22
c) Gewinn einer GmbH aus der Veräußerung eines Kommanditanteils an einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG
Streitig ist, ob auf der Ebene der GmbH der durch die Veräußerung eines Kommanditanteils einer als GmbH & Co. KG ausgestalteten Projektgesellschaft entstandene Gewinn der GewSt unterliegt. Das FG entschied:
Keine GewSt auf Ebene der GmbH: Ist eine als Projektentwicklerin im Immobilienbereich tätige GmbH als Kommanditistin an einer Projektgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG beteiligt, so unterliegt der Gewinn aus der Veräußerung der Kommanditbeteiligung auf Ebene der veräußernden GmbH nicht der GewSt. Das gilt
- auch nach Einführung der Regelung des § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG (durch das UntStFG v. 20.12.2001, BGBl. I 2001, 3858 sowie das 5. Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen v. 23.7.2002, BGBl. I 2002, 2715) mit Wirkung ab 2002 und
- auch dann, wenn die KG als eine gewerblich geprägte Kommanditgesellschaft im Zeitpunkt der Anteilsveräußerung mangels Aufnahme ihrer werbenden Tätigkeit noch nicht gewerbesteuerpflichtig ist.
Die Einbeziehung des Veräußerungsgewinns in den Gewerbeertrag der GmbH ergibt sich auch nicht aus der Anwendung der Regelung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO.
Durch § 7 S. 2 GewStG sollen Gewinne einer GmbH aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils auf der Ebene der Mitunternehmerschaft der GewSt unterworfen werden. Die Regelung ist auch angesichts der rechtsformabhängigen Besteuerungsfolgen verfassungskonform (vgl. BVerfG v. 10.4.2018 – 1 BvR 1236/11, GmbHR 2018, 524 = GmbH-StB 2018, 167 [Weiss]). Die Gewerbesteuerpflicht entsteht insoweit ausschließlich auf der Ebene der Mitunternehmerschaft; auf der Ebene des jeweiligen Mitunternehmers kommt es nicht zu einer weiteren GewSt-Belastung. Der Gewinn einer GmbH aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer mitunternehmerischen Personengesellschaft ist auch nach Einführung des § 7 S. 2 GewStG von vornherein aus dem Gewerbeertrag des Mitunternehmers auszuscheiden.
FG Bremen v. 15.9.2022 – 1-K-20/20, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 38/22
d) Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG
Ob ein Unternehmer den eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt, ist bedeutungsgleich mit der einkommensteuerrechtlichen Frage, ob noch eine vermögensverwaltende Tätigkeit und keine gewerblichen Einkünfte vorliegen.
Die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel ist i.d.R. erst überschritten, wenn der Steuerpflichtige mehr als drei Objekte in einem Zeitraum von fünf Jahren angeschafft/errichtet und veräußert hat. Dies gilt auch für die Anwendung des § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG. Bei dieser Abgrenzung bleibt für die Anwendung des § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG außer Betracht, dass eine GmbH als Gewerbebetrieb kraft Rechtsform gilt.
Die nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG vorzunehmende Kürzung erstreckt sich auf den gesamten Gewerbeertrag, wenn sämtliche Einkünfte im Erhebungszeitraum auf der Verwaltung und Nutzung eines eigenen Grundstückes beruhen – auch, wenn dieses das einzige und letzte dem Steuerpflichtigen verbleibende Grundstück ist.
Wenn das letzte Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert wird und nachgehend nicht mehr ausschließlich Grundbesitz verwaltet wird, kann die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG aber nicht mehr gewährt...