a) § 9 Nr. 2a GewStG: Relevanter Zeitpunkt des Bestehens einer Schachtelbeteiligung
Streitig ist im Falle eines qualifizierten Anteilstauschs die Hinzurechnung einer Gewinnausschüttung bei der Festsetzung des GewSt-Messbetrags.
Der Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden im Falle eines qualifizierten Anteilstauschs i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG umfasst nach § 23 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 Halbs. 1 UmwStG auch den für das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg gem. § 9 Nr. 2a GewStG relevanten Zeitpunkt des Bestehens einer Schachtelbeteiligung.
Gegen BFH: Die die Zurechnung des Besitzzeitpunktes einer solchen Beteiligung bei dem übernehmenden Rechtsträger ausschließende Vorschrift des § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG ist nicht als lex specialis mit Sperrwirkung gegenüber der grundsätzlichen Anordnung des Eintritts in die steuerliche Rechtsstellung nach § 12 Abs. 3 Halbs. 1 UmwStG anzusehen (entgegen BFH v. 16.4.2014 – I R 44/13, GmbHR 2014, 775 = GmbH-StB 2014, 227 [Böing]).
FG Düsseldorf v. 24.11.2022 – 14 K 392/22 F, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 9/23
b) Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung bei Mitvermietung einer als BV anzusehenden Druckluftanlage und Erbringung von Bewachungsleistungen
Die Vermieterin eines Gewerbezentrums ist originär gewerblich tätig – und kann daher die erweiterte Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nicht in Anspruch nehmen –, wenn sie an Industrieunternehmen des produzierenden Gewerbes als Mieter zusätzlich eine Druckluftanlage vermietet, die aus einer Druckluftzentrale mit Kompressoren sowie aus einer sog. Ringleitung besteht und eine Betriebsvorrichtung darstellt, und wenn sie die durch den Betrieb der Anlage entstehenden Kosten den Mietern in Rechnung stellt sowie zudem Bewachungsleistungen für die Mieter in dem Gewerbezentrum erbringt.
Die gewerbesteuerliche Schädlichkeit der Mitvermietung der Druckluftanlage setzt nicht voraus, dass aus der Mitvermietung ein Gewinn entsteht. Entscheidend für die Versagung der erweiterten GewSt-Kürzung ist der Umstand, dass die Vermieterin mit der Vermietung einer Betriebsvorrichtung, die als bewegliches Wirtschaftsgut anzusehen ist, den Bereich der Verwaltung ausschließlich eigenen Grundbesitzes verlässt. Die Mitvermietung einer Druckluftanlage ist nicht unentbehrlich für die Verwaltung des eigenen Grundbesitzes; das gilt auch dann, wenn der Mieter selbst eine Druckluftanlage installieren könnte.
Die Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter gehört nicht zu den kürzungsunschädlichen Tätigkeiten nach § 9 Nr. 1 S. 2 und 3 GewStG.
FG Berlin-Bdb. v. 22.11.2022 – 6 K 6066/21, rkr.
c) Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags eines grundstücksverwaltenden Unternehmens
Der Gewerbeertrag eines grundstücksverwaltenden Unternehmens, das mit Rolltoren und Laderampen ausgestattete Hallen an gewerbliche Nutzer vermietet, ist um den auf die Verwaltung und Nutzung des Grundbesitzes entfallenden Teil zu kürzen, da es sich bei derartigen – die zweckentsprechende Benutzung der Gebäude erst ermöglichenden – Zugangsvorrichtungen nicht um unmittelbar betrieblichen Zwecken dienende Betriebsvorrichtungen, sondern um Gebäudebestandteile handelt.
FG Düsseldorf v. 24.2.2023 – 10 K 1672/20 G