a) Grundstücksunternehmen und bloßes Halten von Oldtimerfahrzeugen als Kapitalanlage: kürzungsschädlich
Streitig ist die Anwendbarkeit der erweiterten Kürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG. Die klagende GmbH hält und verwaltet eigenes Immobilienvermögen. Im Anlagevermögen befinden sich außerdem zwei Oldtimer, die als Wertanlage mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft worden sind. Mit den Oldtimern wurden bislang keinerlei Erträge erzielt.
Das FG entschied: Sämtliche nicht in § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG genannten Tätigkeiten sind grundsätzlich kürzungsschädlich. Auf eine Entgeltlichkeit bzw. Unentgeltlichkeit der Tätigkeit kommt es nicht an.
Bei einer GmbH, die eigenes Immobilienvermögen hält und verwaltet, entfällt die erweiterte Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG, wenn sie als Kapitalanlage zwei Oldtimerfahrzeuge erworben hat. Das gilt auch dann, wenn sie die Fahrzeuge über viele Jahre hinweg noch nicht veräußert und folglich in den streitigen Erhebungszeiträumen keinerlei Erträge mit den Fahrzeugen erzielt hat.
FG Baden-Württemberg v. 28.3.2023 – 6 K 878/22, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 23/23
b) Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei Betriebsverpachtung: Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen
Eine Betriebsverpachtung schließt die Gewährung der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags bei Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nicht aus, wenn das Betriebsgrundstück die einzige wesentliche Betriebsgrundlage des Betriebs darstellt und die Mitvermietung weiterer Betriebsvorrichtungen an sich gewerbesteuerlich unschädlich ist (a.A. FG Düsseldorf v. 22.6.2022 – 2 K 2599/18 G, nrkr., Az. des BFH: IV R 19/22, GmbH-StB 2023, 20 [Brinkmeier] und FG Münster v. 6.12.2019 – 14 K 3999/16 G, n.rkr., Az. des BFH: IV R 5/21, GmbH-StB 2021, 325 [Brinkmeier]).
Die Mitvermietung von fest mit dem Grundstück verbundenen Lastenaufzügen zum Betrieb von Warenhäusern steht als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nicht entgegen.
Am Gebäude angebrachte Verladerampen gehören nicht zu den begünstigungsschädlichen Betriebsvorrichtungen, weil mit derartigen – die zweckentsprechende Benutzung der Gebäude erst ermöglichenden – Zugangsvorrichtungen das Gewerbe nicht unmittelbar betrieben wird.
FG Düsseldorf v. 23.11.2023 – 14 K 1037/22 G F, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 31/23
c) Zinsen aus Darlehensvergabe an zu derselben Unternehmensgruppe gehörende Schwestergesellschaften
§ 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG enthält keine unbeschränkte persönliche Steuerbefreiung. Von der GewSt befreit werden vielmehr nur die aus dem Betrieb der Einrichtung resultierenden Erträge. Soweit der Träger der Einrichtung außerhalb derselben Erträge erzielt, unterliegen diese der GewSt. Bei der Abgrenzung ist nicht zwischen gegenstands- oder tätigkeitsbezogener Abgrenzung zu unterscheiden. Die Begriffe sind synonym zu verstehen (Anschluss an BFH v. 1.9.2021 – III R 20/19, GmbH-StB 2022, 11 [Gehm] = GmbHR 2022, R40 [Levedag] = BStBl. II 2022, 83).
Der Betreiber einer Einrichtung i.S.d. § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG ist nur insoweit von der GewSt befreit, als die Tätigkeit der von ihm betriebenen Einrichtung die Voraussetzungen der jeweiligen Befreiungsvorschrift erfüllt oder als die Tätigkeit für die betreffende Einrichtung erforderlich ist.
Gibt eine im Bereich der stationären und häuslichen Pflege tätige – grundsätzlich unter § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG fallende – GmbH anderen, überwiegend ebenfalls in diesem Bereich tätigen, zur selben Unternehmensgruppe gehörenden Schwesterkapitalgesellschaften Darlehen, so ist sie mit den für die Darlehen erhaltenen Zinsen partiell gewerbesteuerpflichtig. Die steuerpflichtigen Zinsen sind nicht um gezahlte Darlehenszinsen für von der GmbH selbst aufgenommene Darlehen zu kürzen, die sie zur Finanzierung von im steuerbefreiten Bereich nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG angefallenen Aufwendungen verwendet hat.
FG Berlin-Bdb. v. 25.9.2023 – 6 K 6060/20, NZB eingelegt, Az. des BFH: V B 62/23
d) GewSt-Befreiung für berufsbildende Einrichtungen: GmbH als Subunternehmer
Die GewSt-Befreiung für berufsbildende Einrichtungen setzt nicht voraus, dass die zu unterrichtenden Personen Vertragspartner der die Leistung erbringenden Einrichtung sind und deren sachliche und rechtliche Organisation der eines klassischen Schulbetriebs entspricht (entgegen A 4.21.2 Abs. 2 UStAE).
Unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Unterrichtsleistungen, die eine GmbH als Subunternehmerin auf Honorarbasis durch ihren Gesellschafter-GF für ein Fortbildungsinstitut zur Vorbereitung auf IHK-Prüfungen erbringt, sind daher von der GewSt befreit.
FG Düsseldorf v. 10.8.2023 – 9 K 1130/22 G, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 26/23
e) GewSt bei Veräußerung einer aus einer GmbH durch Formwechsel entstandenen freiberuflich tätigen Personengesellschaft
Wird eine Kapitalgesellschaft in eine ausschließlich freiberuflich tätige Personengesellschaft umgewandelt, unterliegt die spätere Veräußerung eines (Teil-) Mitunternehmeranteils an der Personengesellschaft auch dann der GewSt, wenn die Veräußerung an einen schon an der Kapitalgesellschaft beteiligt gewesenen Mitunternehmer erfolgt.
Hess. FG v. 2.8.2023 – 8 K 1429/21, rkr.