a) Bindungswirkung des steuerlichen Übertragungsstichtages
Streitig ist der Ansatz eines Veräußerungsgewinns auf Seiten des Klägers als Übertragendem im Rahmen einer Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH nach § 20 UmwStG. Das FG entschied:
Veräußerungspreis des Einbringenden: Stellt die übernehmende Gesellschaft auf den steuerlichen Übertragungsstichtag i.S.d. § 20 Abs. 6 S. 1 und 2 UmwStG eine Übernahmebilanz auf, in der sie den Buchwert des Einbringenden fortführt, so ist nach § 20 Abs. 3 S. 1 UmwStG zwingend dieser Wert als Veräußerungspreis des Einbringenden anzusetzen.
Die nach § 20 Abs. 3 S. 1 UmwStG für den Veräußerungspreis des Einbringenden maßgebliche Übernahmebilanz der übernehmenden Gesellschaft ist für den Veranlagungszeitraum aufzustellen, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt.
Ist bereits ein Antrag auf Buchwertfortführung zum steuerlichen Übertragungsstichtag gestellt worden, so ist sowohl für die Bestimmung des steuerlichen Übertragungsstichtages als auch für die Bemessung des Wertansatzes der übernehmenden Gesellschaft unschädlich, wenn die übernehmende Gesellschaft vor Abgabe der maßgeblichen Übernahmebilanz eine Bilanz auf einen Folge-Veranlagungszeitraum beim Finanzamt einreicht.
FG Nds. v. 7.2.2024 – 3 K 36/22, rkr.
b) Rückwirkende Besteuerung eines Einbringungsgewinns
Subjekt im Fall der Übertragung sperrfristbehafteter Anteile durch den unentgeltlichen Rechtsnachfolger ist aufgrund der Fiktion des § 22 Abs. 6 UmwStG nicht der originär Einbringende, sondern der Rechtsnachfolger (entgegen BMF v. 11.11.2011 – IV C 2 - S 1978-b/08/10001 – DOK 2011/0903665, GmbHR 2012, 112 = GmbH-StB 2012, 44 [Görden]).
FG Düsseldorf v. 7.3.2024 – 8 K 2849/17 E
c) Versteuerung des Einbringungsgewinns I durch den originär Einbringenden bei unentgeltlicher Rechtsnachfolge nach § 22 Abs. 6 UmwStG
§ 22 Abs. 6 UmwStG ist nicht dahingehend auszulegen, dass im Falle einer unentgeltlichen Rechtsnachfolge ein durch den Rechtsnachfolger ausgelöster Einbringungsgewinn I i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG fiktiv als Gewinn des Rechtsnachfolgers gilt. Im Falle einer Veräußerung sperrfristverhafteter Anteile durch einen unentgeltlichen Rechtsnachfolger gem. § 22 Abs. 6 UmwStG ist der Einbringungsgewinn I vielmehr weiterhin vom ursprünglich Einbringenden zu versteuern.
Bei der Einbringung von Betriebsvermögen einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft ist über die Höhe eines gem. § 20 UmwStG zu ermittelnden Einbringungsgewinns noch i.R.d. einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO zu entscheiden, da sich die Sacheinlage auf Mitunternehmeranteile der Kommanditgesellschaft bezieht. Das gilt auch für einen Einbringungsgewinn aus § 22 UmwStG (vgl. FG Münster v. 21.10.2015 – 11 K 3555/13 E, GmbHR 2016, 612 = GmbH-StB 2016, 112).
FG München v. 9.2.2024 – 8 K 602/23, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 8/24
d) Übertragung eines IAB nach Einbringung eines Einzelunternehmens zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft
Streitig ist, ob ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) gem. § 7g EStG rückgängig zu machen ist. Das FG entschied:
Veräußerungsähnlicher Vorgang: Bei der Betriebsveräußerung bzw. einem veräußerungs- oder tauschähnlichen Vorgang in Form einer Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft gem. § 20 UmwStG scheidet – anders als bei der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils mit Buchwertfortführung gem. § 6 Abs. 3 EStG – die Übertragung eines IAB aufgrund des Rechtsträgerwechsels aus.
Änderung des Rechtsträgers: Durch die Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft gem. § 20 UmwStG als veräußerungsähnlichen Vorgang ändert sich – ebenso wie bei einer Veräußerung – der Rechtsträger des Betriebs – auch wenn die übernehmende Kapitalgesellschaft die Buchwerte des eingebrachten Betriebsvermögens ansetzt. Die übernehmende Gesellschaft tritt nicht in die Rechtsstellung des Einbringenden im Hinblick auf den IAB ein, da dieser – anders als steuerfreien Rücklagen – lediglich einen außerbilanziellen Abzugsposten zur Ermittlung des steuerlichen Gewinns darstellt.
Rückgängigmachung des IAB: Ein ursprünglich rechtmäßig gebildeter IAB gem. § 7g Abs. 1 EStG in einem Einzelunternehmen ist rückgängig zu machen, wenn bei einer (rückwirkenden) Einbringung des Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft gem. § 20 UmwStG die Investitionen letztlich erst nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag in eine Kapitalgesellschaft erfolgen. Die Anschaffungen der begünstigten Wirtschaftsgüter durch die übernehmende Kapitalgesellschaft genügen nicht, um die Voraussetzungen des § 7g Abs. 2 S. 1 EStG für eine Hinzurechnung zu erfüllen – auch wenn die Anschaffungen zwar noch vor Gründung der Gesellschaft, aber nach dem rückwirkend festgelegten steuerlichen Übertragungsstichtag erfolgten.
FG Köln v. 30.11.2023 – 7 K 522/22, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 7/24